Berliner Räumung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
StineP

#31

21.03.2007, 12:24

Auch gaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaanz sicher!!!!!!

Es geht hier ja nicht um Verjährung........ Sondern um die Aufbewahrung der Sachen....... Was völlig anderes
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Nutzymaus
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#32

21.03.2007, 12:24

Die Info haben wir von einem Gerichtsvollzieher in dem Forum bekommen. Daher kann man sich m. E. darauf verlassen!
StineP

#33

21.03.2007, 12:25

Oder man guckt sich die §§ einfach mal an, da steht es ja auch noch mal schwarz auf weiß...... und wenn du uns nicht glaubst, dann doch dem Gesetzestext, nüsch wahr?
refana87
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#34

21.03.2007, 12:29

Ich glaub Euch ja, will nur ganz sicher gehen, dass gegenüber der Mandantin keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
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Nutzymaus
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#35

21.03.2007, 12:30

@ Stine

Jaaa ist da. ich schreib dir nachher eine gaaaanz lange Mail, wenn ich mehr Zeit hab :D
StineP

#36

21.03.2007, 12:33

Ok, dann bin ich gespannt ;)
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Nutzymaus
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#37

21.03.2007, 12:38

Bin heute mittag nämlich allein da hab ich mehr zeit süße :D
StineP

#38

21.03.2007, 12:39

Ok, ich bin auch alleine hier. Hab also nachher auch genug Zeit zu lesen ;)
refana87
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#39

22.03.2007, 09:18

Also ich habe jetzt was gefunden, dass besagt, dass sich der Anspruch nach dem BGB richtet. Wenn der Anspruch auf Herausgabe erst nach 30 Jahren verjährt, so wie es ist, müsste die Gläubigerin die Gegenstände auch 30 Jahre aufbewahren, damit sie nicht schadenersatzpflichtig wird.
Also woher habt Ihr denn Euere Information? Kann man das irgendwo nachlesen?
StineP

#40

22.03.2007, 09:25

"gem. §§ 1215, 1257 BGB für mindestens zwei Monate einzulagern"

Lies da doch einfach mal.........

Versteh gar nicht, weshalb du dich so festbeißt an Verjährung von Ansprüchen!??? Bevor die Räumung nach dem Berliner Modell vollzogen wird, erklärt der Vermieter dem Mieter gegenüber, dass er sein VERMIETERPFANDRECHT geltend macht... Der Mieter/Schuldner hat deshalb überhaupt keinen Anspruch auf irgendwas!! Außer vielleicht, dass er 2 Monate Zeit bekommt, Geld aufzutreiben, seine gepfändeten, vom Vermieter eingelagerten Sachen "zurückzukaufen"..

Die EInbehaltung von Gegenständen nach einer Räumung unterliegt nicht den regulären Ansprüchen, die du beschreibst. Es geht hier um die Zwangsvollstreckung! Unbedingt beachten!
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