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Re: neue 40 Euro Mahnkostenpauschale

Verfasst: 05.01.2015, 15:03
von Geniesserin
Kaltforelle hat geschrieben: Wenn ich Schuldner wäre, würde ich die ganz einfach nicht zahlen. Denn diese Pauschale einklagen wird wohl niemand. Es sei denn, es summieren sich mehrere Pauschalen ...
Ich beschäftige mich mal wieder mit dem Thema und frage mich jetzt tatsächlich, was macht man, wenn bei einem Schuldner wegen immer neuerer Rechnungen mehrere Pauschalen angefallen sind und jetzt, sagen wir mal, 160 € offen sind. Diese müssten doch in einem MB als Hauptforderung geltend gemacht werden können, oder? Natürlich vorausgesetzt, die jeweiligen Rechnungen sind nach Zahlungsverzug gezahlt worden.
Kaltforelle hat geschrieben:
Ich habe gerade einen Mahnbescheid laufen, in dem ich die Pauschale als "Mahngebühr" angegeben hatte, habe eine Monierung erhalten und darauf geantwortet, dass es sich um diese Pauschale nach § 288 handelt. Wie das jetzt im MB verarbeitet wurde, habe ich noch nicht schwarz auf weiß ...

Grüße
Kaltforelle
@Kaltforelle: Schon was Neues zum Mahnbescheid mit der Pauschale gehört?

Re: neue 40 Euro Mahnkostenpauschale

Verfasst: 09.01.2015, 10:21
von JetzterstRecht
Habe gerade mit dem Amtsgericht Hamburg telefoniert. Dort sagte man mir, dass man eintragen solle: Verzugspauschale § 288 Abs. 5 BGB :yeah

schönes WE

:wink1

Re: neue 40 Euro Mahnkostenpauschale

Verfasst: 09.01.2015, 10:59
von Pepples
@JetzterstRecht: Bitte ergänze Dein Profil noch um den Beruf.

Re: neue 40 Euro Mahnkostenpauschale

Verfasst: 09.01.2015, 21:14
von Geniesserin
JetzterstRecht hat geschrieben:Habe gerade mit dem Amtsgericht Hamburg telefoniert. Dort sagte man mir, dass man eintragen solle: Verzugspauschale § 288 Abs. 5 BGB :yeah

schönes WE

:wink1
Als HF oder als Nebenforderung?

Re: neue 40 Euro Mahnkostenpauschale

Verfasst: 19.01.2015, 09:00
von Rehlein87
Ja aber ist es denn dann so, dass ich dann im MB jetzt immer die 40 Euro als Pauschale ansetzen darf? Oder gibt es da Ausnahmen oder irgendetwas zu beachten?
Irgendwie erscheint mir das noch nicht so ganz klar. :pfeif

Re: neue 40 Euro Mahnkostenpauschale

Verfasst: 19.01.2015, 09:25
von Tigerle
Ich bin jetzt immer davon ausgegangen, dass die 40,00 EUR auf nachfolgende RA-Kosten anzurechnen sind, oder habe ich das falsch verstanden, denn es steht ja da:

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Re: neue 40 Euro Mahnkostenpauschale

Verfasst: 19.01.2015, 09:48
von Pitt
@Tigerle: So habe ich das auch verstanden. Anrechnung auf Kosten der Rechtsverfolgung, also insbesondere der RA-Kosten. Bin von der Auskunft des AG Hamburg verwirrt. Wenn der Gläubiger den MB selbst beantragen würde, müsste m. E. dann doch eine Anrechnung auf die Gerichtskosten als Kosten der Rechtsverfolgung vorgenommen werden. Bislang hatte ich allerdings noch keinen Fall, wo die 40,00 € Mahnkosten vom Gläubiger zu beanspruchen gewesen wären.

Re: neue 40 Euro Mahnkostenpauschale

Verfasst: 19.01.2015, 10:14
von Geniesserin
Pitt hat geschrieben:@Tigerle: So habe ich das auch verstanden. Anrechnung auf Kosten der Rechtsverfolgung, also insbesondere der RA-Kosten. Bin von der Auskunft des AG Hamburg verwirrt. Wenn der Gläubiger den MB selbst beantragen würde, müsste m. E. dann doch eine Anrechnung auf die Gerichtskosten als Kosten der Rechtsverfolgung vorgenommen werden. Bislang hatte ich allerdings noch keinen Fall, wo die 40,00 € Mahnkosten vom Gläubiger zu beanspruchen gewesen wären.
So verstehe ich das auch. Aber ich weiß halt nicht, was passiert, wenn der Schuldner zwar die HF aber nicht die Pauschale zahlt.

Re: neue 40 Euro Mahnkostenpauschale

Verfasst: 19.01.2015, 10:48
von Pitt
@Geniesserin: Das ist ein guter Hinweis. Dann müsste es m. E. wie bei nicht erstatteten Verzugszinsen/außergerichtlichen RA-Kosten des Gläubigers laufen. Wie hieß es da in einem Aufsatz mal so schön: Die Nebenforderung "emanzipiert" sich zur Hauptforderung. Ich denke, wenn der Schuldner nur die Hauptforderung bezahlt und die 40,00 € Pauschale nicht, kann der Gläubiger dann diesen Betrag entweder selbst oder durch einen RA z. B. per MB geltend machen und zwar so wie vom AG Hamburg empfohlen als Verzugspauschale gem § 288 Abs. 5 BGB und ohne eine Anrechnung auf die für deren Geltendmachung anfallenden RA-/Gerichtkosten vorzunehmen. Voraussetzung wäre natürlich, dass der Schuldner in seiner Überweisung ausdrücklich darauf hinweist, dass Zahlung nur auf Hauptforderung erfolgt, sonst könnte der Gläubiger nach § 367 BGB verrechnen und dann die 40,00 € als restliche Hauptforderung geltend machen (mit entsprechender Anrechnung der 40,00 € auf Rechtsverfolgungskosten). Ein Gläubiger, der ggü. dem Schuldner zunächst nur die 40,00 € Pauschale geltend macht, darf m. E. nicht schlechter gestellt werden als ein Gläubiger, der keine 40,00 € Pauschale, sondern nur außergerichtliche RA-/Inkassokosten geltend macht.

Re: neue 40 Euro Mahnkostenpauschale

Verfasst: 21.01.2015, 10:48
von aculita
Pitt hat geschrieben:@Geniesserin: Das ist ein guter Hinweis. Dann müsste es m. E. wie bei nicht erstatteten Verzugszinsen/außergerichtlichen RA-Kosten des Gläubigers laufen. Wie hieß es da in einem Aufsatz mal so schön: Die Nebenforderung "emanzipiert" sich zur Hauptforderung. Ich denke, wenn der Schuldner nur die Hauptforderung bezahlt und die 40,00 € Pauschale nicht, kann der Gläubiger dann diesen Betrag entweder selbst oder durch einen RA z. B. per MB geltend machen und zwar so wie vom AG Hamburg empfohlen als Verzugspauschale gem § 288 Abs. 5 BGB und ohne eine Anrechnung auf die für deren Geltendmachung anfallenden RA-/Gerichtkosten vorzunehmen. Voraussetzung wäre natürlich, dass der Schuldner in seiner Überweisung ausdrücklich darauf hinweist, dass Zahlung nur auf Hauptforderung erfolgt, sonst könnte der Gläubiger nach § 367 BGB verrechnen und dann die 40,00 € als restliche Hauptforderung geltend machen (mit entsprechender Anrechnung der 40,00 € auf Rechtsverfolgungskosten). Ein Gläubiger, der ggü. dem Schuldner zunächst nur die 40,00 € Pauschale geltend macht, darf m. E. nicht schlechter gestellt werden als ein Gläubiger, der keine 40,00 € Pauschale, sondern nur außergerichtliche RA-/Inkassokosten geltend macht.
Pitt, das klingt logisch und nachvollziehbar.

Bis ein Gericht uns eines Besseren belehrt, sollte man damit sicher gut leben können.