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Verfasst: 06.02.2007, 18:35
von Pepsi
es gibt einen Unterschied zwischen zurücknehmen und für erledigt erklären.. beim drüber nachdenken, wirst du es verstehen..

Zurücknahme heißt soviel wie "wir möchten den Anspruch nicht mehr geltend machen", während erledigt erklärung (bzw. Mitteilung, dass Gegner gezahlt hat) eben heißt, dass die Hauptsache erledigt ist..

Verfasst: 07.02.2007, 07:56
von MrBoogie
ja ist klar. aber die rechtspflegerin hat mir ja gesagt, ich soll den antrag unter hinweis auf § 269 zpo zurücknehmen. mal schauen was mir eine rechtspflegerin an unserem ag mitteilt.

Verfasst: 07.02.2007, 08:00
von Curry
zurücknehmen geht ja nicht, dann tragt ihr ja die Kosten
Nicht unbedingt, unter bestimmten Voraussetzungen werden die Kosten nach billigem Ermessen bestimmt. Das dürfte hier der Fall sein, da die Zahlung erst nach Beantragung des MB erfolgt ist.

Verfasst: 07.02.2007, 11:06
von Pepsi
ich bleibe dabei, das wäre mir zu riskant :stecken ;-)

Verfasst: 07.02.2007, 11:34
von MrBoogie
die rechtspflegerin an unserem gericht hat das auch bestätigt. sie hatte das schon mal und dann wird eine kostenentscheidung vom prozessgericht getroffen. also ich halt euch auf dem laufenden!

Verfasst: 07.02.2007, 20:25
von Sandra S.
Kannst dazu auch mal hier gucken:

BGH-Beschluss vom 07.10.2004, Az.: I ZB 20/04

Steht das drin, was die Rechtspflegerin dir gesagt hat.

Verfasst: 07.02.2007, 20:37
von MrBoogie
danke sandra, auf dich ist irgendwie immer verlass!

Verfasst: 07.02.2007, 21:22
von Sandra S.
Ja so bin ich eben :engel

Verfasst: 07.02.2007, 21:30
von Pepsi
da gehts aber nicht darum, wer die Kosten trägt, sondern wer darüber entscheidet und das wussten wir ja schon

Verfasst: 07.02.2007, 21:47
von Sandra S.
ne eindeutige gesetzliche Regelung gibts da auch nicht. Deswegen steht ja in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO "nach billigem Ermessen". Wird also jedes Gericht separat entscheiden müssen.