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Verfasst: 01.08.2007, 10:52
von spitzi192
Also, ich hab jetzt nochmal gelesen. ich selber würde die GG nicht auf die Anmeldegebühr anrechnen, find dazu in meinem Kommentar aber nichts

Verfasst: 02.08.2007, 21:01
von Katie
Also, ich würde auch nicht anrechnen. Das Insolvenzverfahren läuft unter "besondere Verfahren", so daß hier m.E. gesonderte Gebühren anfallen. Im Gegensatz zur Verfahrensgebühr im Mahnverfahren, welches ebenfalls unter den besonderen Verfahren aufgeführt wird, fehlt eine entsprechende Anrechnungsvorschrift. Daher würde ich nicht anrechnen.

Verfasst: 03.08.2007, 07:48
von StineP
Kann mich den Vorrednern nur anschließen. Auch ich würde nicht anrechnen.

Verfasst: 03.08.2007, 09:03
von shila1978
Also ich hab viele Insolvenzanmeldungen gemacht, auch wenn wir vorher tätig waren - ich hab die Gebühr für die Forderungsanmeldung nie angerechnet und kann auch keine Literatur finden, in der was von Anrechnung auf Geschäftsgebühr o. a. steht. Daher meines Erachtens: Nichts anzurechnen

Verfasst: 20.11.2008, 08:42
von Janina
Hallo ich habe heute meinen ersten InsO-Fall vor mier liegen.
Wir sollen für unseren Mandanten seine Forderung beim Inso-Verwalter anmelden. Das habe ich auch mit Hilfe von meinem Chef irgendwie hinbekommen.

Jetzt soll ich den Fall aber abrechnen. Wie ich schon gelesen habe gem. 0,5 nach 3320. ABER: aus welchem Streitwert???? Nehme ich die Höhe der Forderungsanmeldung als Streitwert?

Danke schon mal im voraus :-)

Verfasst: 20.11.2008, 09:51
von Janina
Kann mir jemand helfen :-(

Verfasst: 20.11.2008, 10:16
von NickyS
Richtig. Streitwert ist die Höhe der angemeldeten Forderung

Verfasst: 20.11.2008, 22:54
von juni
Ah...hier gibt's schon was...häng' ich mich mal einfach dran......

Kann sich noch jemand dran erinnern, was es nach der BRAGO für eine Forderungsanmeldung gab und nach welchem § das ging?

LG -juni-

Verfasst: 21.11.2008, 08:46
von Janina
Danke NickyS. :D

Also mit BRAGO kenne ich mich überhaupt nicht aus :shock:

Verfasst: 21.11.2008, 08:48
von NickyS
Nach § 75 BRAGO gab es eine 3/10 Gebühr, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung beschränkt hat.