Berliner Räumung

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#11

26.09.2006, 14:20

das steht doch da
Gast

#12

26.09.2006, 14:48

Äh, sorry, ich les immer nur "Berliner Testament". Ich les mir das jetzt noch einmal durch.

Gruß
gustav3339
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 19.05.2006, 13:17
Wohnort: Leipzig

#13

27.09.2006, 13:03

Hallo Micha!

Grundlage ist eine Entscheidung (VU auf Räumung) des AG Berlin-Neukölln.

Guckst Du! http://www.mieterschutzbund-berlin.de/11_3_2.html

Also doch Berlin, weil wohl offensichtlich erstmalig ein Berliner Vermieter auf diese Idee gekommen ist - oder man sich erstmalig gestritten über diese Art von Räumungsbegehren gestritten hat.

Gruß
Andreas

#14

27.09.2006, 13:17

:good

Sehr interessanter Link, danke Gustav !
Ina84
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 364
Registriert: 16.10.2006, 16:36
Wohnort: Ense im Kreis Soest, NRW

#15

22.01.2007, 17:15

Hallo,

hat jemand eine Textvorlage wie ich die Räumung nach dem Berliner Modell beantrage? Danke.
Gast

#16

22.01.2007, 17:20

Antrag auf Herausgabe einer Wohnung


In der Zwangsvollstreckungssache

X
- Gläubiger -

gegen

Y
- Schuldner -

ist der Schuldner verpflichtet, die in dem vorstehend angeführten Vollstre-ckungstitel aufgeführte Wohnung nach dem anliegenden Vollstreckungstitel an die Gläubigerin herauszugeben:

X


Es wird daher namens der Gläubigerin beantragt,

die Herausgabe

durchzuführen. Der Zwangsvollstreckungsauftrag wird ausdrücklich auf die Herausgabe der Wohnung beschränkt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin an sämtlichen Gegenstän-den, welche sich in der Wohnung X befinden, ein Vermieterpfandrecht gem. § 562 I BGB geltend gemacht hat und dem Abtransport der Sachen widersprochen wird.

Die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der Gläubigerin ein gesetzliches Vermieterpfandrecht an den eingebrachten beweglichen Sachen des Mieters, hier des Schuldners, zusteht, obliegt nicht den Vollstreckungsor-ganen, sondern in einem Streitfall dem Gericht. Der Gläubiger ist anstelle der in § 885 III 1 ZPO bestimmten Unterbringung der beweglichen Sachen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher selbst zur Verwahrung der verbliebe-nen Sachen in der Wohnung gem. §§ 1215, 1257 BGB verpflichtet (vgl. BGH Beschluss vom 17.11.2005 – I ZB 45/05; dort unter S. 7).

Gleichzeitig ist der Schuldner verpflichtet, die nachstehend berechneten Kosten dieses Antrags zu erstatten.

Anwaltskosten (Streitwert: EUR X=Jahresmiete ohne Nebenkosten)

Gebühr gem. Nr. 3309 RVG EUR X
Auslagen gem. Nr. 7002 RVG EUR X
MwSt gem, Nr. 7008 RVG EUR X
Kosten insgesamt EUR X

In der Anlage fügen wir eine Kopie des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2005 zur Kenntnisnahme bei.




-Rechtsanwalt -
Ina84
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 364
Registriert: 16.10.2006, 16:36
Wohnort: Ense im Kreis Soest, NRW

#17

22.01.2007, 17:25

Super vielen lieben herzlichen Dank!!! Du bist mein Lebensretter!!! Wir suchen schon seit Wochen in dieser Kanzlei auf diese Antwort!!! Danke!!!
Gast

#18

22.01.2007, 17:29

Ich hab das halt selbst gebastelt, ist vielleicht nicht der Hit, aber es hat mehrfach funktioniert.
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#19

24.01.2007, 09:35

was soll bei dem zweiten X rein (nach "ist der Schuldner verpflichtet, die in dem vorstehend angeführten Vollstreckungstitel aufgeführte Wohnung nach dem anliegenden Vollstreckungstitel an die Gläubigerin herauszugeben")?
Gast

#20

24.01.2007, 11:36

Die Bezeichnung des Titels.
Antworten