Sicherungsvollstreckung § 720a ZPO

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Gast

#1

06.02.2007, 10:39

Guten Morgen,

Ich habe mal wieder sone klasse Vollstreckungsakte auf dem Tisch.

Vollstreckungsbescheid liegt schon vor und nun bekamen wir vom Gericht die Mitteilung, daß der Antragsgegner Einspruch eingelegt hat.

Ich überlege nun natürlich ob ich die Sicherungsvollstreckung in das Konto beantrage.

Hat einer von euch Erfahrungen damit? Wie muss mein Antrag aussehen?

Leider muss ich feststellen, daß es sehr wenig Literatur zu diesem Thema gibt.

Danke

Gruß
Preußi
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PeeDee
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#2

06.02.2007, 10:47

In unserem ZVA muss man einfach nur § 720a ankreuzen, mehr nicht. Hab das aber nich nie machen müssen.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Melli247
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#3

06.02.2007, 10:49

Hallo!

Also ich kann Dir dazu nur sagen, dass mein Chef mal gemeint hat, dass es ihm egal ist, ob jemand gegen den VB Einspruch eingelegt hat, wenn er uns schon vorliegt. Ich habe damals auch ne normale Vollstreckung daraus gemacht!

Gruß Melli!
Gast

#4

06.02.2007, 10:50

@Melli

das habe ich auch erst überlegt, aber der Mandant läuft dabei natürlich Gefahr sich Schadenersatzpflichtig zu machen.
Andreas

#5

06.02.2007, 10:52

Wenn der VB vorliegt, kannst du ganz normal vollstrecken, ohne Sicherheitsleistung. Es bedarf keiner Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO.

Ein VB ist ein vorläufig vollstreckbarer Titel, wie auch z. B. ein Versäumnisurteil.

Also: :andiearbeit und immer feste druff :wink:
Andreas

#6

06.02.2007, 10:53

Ach so, von wegen schadensersatzpflichtig :

Du mußt einfach an das Können eures RA glauben, daß der Titel Bestand haben wird :lol:

Ne, Quatsch, sprich mal mit dem RA, ob du normal vollstrecken sollst.
Gast

#7

06.02.2007, 10:55

@Andreas

was passiert, wenn dann in einem späteren Verfahren festgestellt wird, daß die geltend gemachte Forderung nicht berechtigt ist oder aber nur zum Teil berechtigt ist.

Bei einer Sicherungsvollstreckung z. B. in das Konto, pfände ich das Konto aber nur und lasse mir den Anspruch nicht überweisen. D.h. es entstehen auch keine Schadenersatzansprüche der Gegenseite.

Ich muss leider sagen, daß ich das mit den Schadenersatzansprüchen schon mal erlebt habe. Wenn ich dem jetzt aber das Konto erstmal nur dicht mache, dann hat mein Schuldner jetzt schon Schwierigkeiten, seine evtl. Anwaltskosten zu zahlen.

Preußi
Andreas

#8

06.02.2007, 11:15

Ooch, da kommt man auch wieder raus, wenn das passiert.

Ich hab das jetzt in 13 Jahren, in denen ich VBs sofort vollstrecke, ein einziges Mal erlebt, daß einer da was gegen hatte :wink:

Ansonsten ist mir das schon klar mit den Schadenersatzansprüchen.

Aber:
No risk, no fun :mrgreen:

Ich würde von einer regulären Pfändung nur dann absehen, wenn klar ist, daß der Anspruch der Mandantschaft auf sehr wackeligen Beinen steht.
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Pepsi
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#9

06.02.2007, 11:25

man sollte das mit dem Mdt auf jeden Fall absprechen, denn der hat im neg. Fall die Kosten usw. zu tragen!

und Mdt dabei fragen, ob die FOrderung wirklich berechtigt ist

ansonsten würd ich erstmal n VZV machen, dann wird sich der Schuldner schon melden...
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Summerof77
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#10

06.02.2007, 11:54

Moinsen!

N´vorläufiges würde ich auch erstmal machen. Dann rettet man sich schon mal ein paar Wochen! Aber ansonsten bin ich da derselben Meinung wie Andreas: vollstrecken, was das Zeug hält! Beim VB ist das eigentlich relativ gefahrlos!

Außerdem: ANWALTSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG!!! 8)

War nur ein Scherz! Ist nämlich wirklich Mist, wenn das in die Hose geht!
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
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