Hallo!
Bin zwar in der Rubrik falsch, wusste aber nicht ganz, wo ich den Beitrag einstellen soll.
Wir haben das Problem, dass wir gegen jemanden bei Facebook wegen Verleumdung, Beleidigung vorgehen müssen, also eine Abmahung muss raus. Allerdings haben wir tatsächlich nur den Namen und den Wohnort, weder Adresse noch Geburtsdatum kennen wir. Eine EMA Anfrage ist dann online und nach Rücksprache mit der Stadt nicht möglich, weil nur der Name nicht ausreicht, um die Auskunft zu erhalten.
Hat jemand eine andere Idee?
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße...
EMA Anfrage
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 30
- Registriert: 24.05.2022, 11:22
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte u. Steuerfachangestellte
- Software: RA-Micro
Wie wäre es, wenn ihr einfach eine Straße aus dem Wohnort nehmt? Also, wenn er zB in Berlin wohnt, was ihr wisst, nehmt einfach irgendeine Straße in Berlin inkl. Hausnummer und stellt eine EMA.
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 930
- Registriert: 14.01.2010, 14:17
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
ja, das mit der Strafanzeige muss dann wohl sein...
ich denke nicht, dass es klappt, wenn man irgend eine Straße angibt, das wird ja schon abgeglichen. Ich gehe daovn aus, dass man dann keine Auskunft erhält.
ich denke nicht, dass es klappt, wenn man irgend eine Straße angibt, das wird ja schon abgeglichen. Ich gehe daovn aus, dass man dann keine Auskunft erhält.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 30
- Registriert: 24.05.2022, 11:22
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte u. Steuerfachangestellte
- Software: RA-Micro
Also wir hatten so schon Erfolge mit EMA´s. War ja nur ein Tipp
- Crydea
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 783
- Registriert: 28.10.2015, 22:29
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Advoware
Findet ihr die Person denn nur über FB? und wie viel ist im Profil öffentlich? Da würde ich mal durchscrollen, habe so schon Geburtsdaten rausgefunden. Ansonsten auch mal Instagramm nachschauen und generell den Namen googlen und schauen, ob was verwertbares bei rauskommt. Auch Xing ist inzwischen ne recht gute Informationsquelle.
Wenn die ganzen Portale nichts hergeben, hilft nur die Strafanzeige, da die Polizei dann über den Provider die Anschrift bekommt.
LG
Wenn die ganzen Portale nichts hergeben, hilft nur die Strafanzeige, da die Polizei dann über den Provider die Anschrift bekommt.
LG
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 930
- Registriert: 14.01.2010, 14:17
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
klingt gut, dass das schon mal geklappt hat.. vielleicht probieren wir es so dann dochmal, danke!
Ich forsche mal weiter und falls alles nichts nützt, Strafanzeige.
Danke für Eure Antworten.
Ich forsche mal weiter und falls alles nichts nützt, Strafanzeige.
Danke für Eure Antworten.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1957
- Registriert: 03.08.2022, 00:17
- Beruf: ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Kanzleietage 2. OG, 3. Tür links
Dürfte datenschutzrechtlich sehr problematisch sein...
Gruß
Oli
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3309
- Registriert: 12.07.2012, 10:15
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Zum Auskunftsanspruch und zum weiteren Vorgehen gegen die sozialen Netzwerke hier mal ein Link vom BMJ:
https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusTheme ... _node.html
https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusTheme ... _node.html
5. Auskunftsanspruch gegen die Anbieterinnen und Anbieter sozialer Netzwerke
Jeder, der im Anwendungsbereich des Gesetzes zugleich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann grundsätzlich von der Anbieterin oder vom Anbieter des sozialen Netzwerks Auskunft darüber verlangen, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Mit dem NetzDG wurden Regelungen geschaffen, damit dieser Auskunftsanspruch auch durchgesetzt werden kann. Die Anbieterinnen und Anbieter sozialer Netzwerke erhalten die datenschutzrechtliche Befugnis, die Anmeldedaten des Rechtsverletzers an den Verletzten herauszugeben. Die Herausgabe der Daten durch das soziale Netzwerk muss allerdings durch das zuständige Zivilgericht angeordnet werden (Richtervorbehalt).