SW im Klageverfahren nach Widerspruch und Teilzahlung

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lisa19
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#1

21.03.2016, 11:53

Hallo ihr Lieben :) :wink1

ich stehe gerade auf dem Schlauch :augenreib :-? Also, ich habe einen MB beantragt, gegen den hat der Schuldner Widerspruch gegen den gesamten Anspruch erhoben. Jetzt wurde das Thema an das zuständige Gericht abgegeben. Ich muss Klage begründen. Soweit so schön. Welchen SW muss ich jetzt nehmen? Den SW vom MB oder den vom Restbetrag ?

Montage sollten verboten werden :schock :augenreib

Danke für Eure Hilfe! :thx
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#2

21.03.2016, 12:14

Den SW vom MB oder den vom Restbetrag ?
Was hat es denn mit dem Restbetrag auf sich?
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lisa19
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#3

21.03.2016, 12:28

Hallo :)

Der Schuldner hat die ganze Zeit Zahlungen geleistet und trotzdem Widerspruch erhoben. Ich habe also den MB mit SW von bsp. 3000 beantragt, jetzt aber nur noch einen Betrag von 300 Euro offen. Ich weiß jetzt nicht ob ich in der Klagebegründung den SW vom MB nehmen muss oder den offenen Restbetrag :S
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#4

21.03.2016, 13:04

Zahlt der Schuldner denn nicht mehr? Wenn doch, wäre eine Überleitung ja wohl komplett überflüssig.
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#5

21.03.2016, 13:42

die letzte Zahlung steht jetzt noch aus. Müsste im April kommen. Wurde vom Gericht aufgefordert innerhalb von 2 Wochen den Anspruch zu begründen.
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#6

21.03.2016, 13:46

Da hätte ich als Schuldner auch Widerspruch erhoben, und zwar gegen den gesamten Betrag.

Interesse halber: Warum habt ihr Mahnbescheid beantragt, wenn der Schuldner doch Zahlungen leistet?
lisa19
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#7

21.03.2016, 13:58

der Schuldner hat eine RZV unterschrieben. Wir betreiben keine ZV wenn er zahlt. Er soll deswegen keine Rechtsmittel einlegen damit wir den VB bekommen. Das ist so abgesprochen damit wir, wenn er mal nicht mehr zahlt, vollstrecken könnten. Ich muss aber jetzt die Klage begründen und bin mir deshalb nicht sicher, welcher SW richtig ist. :S
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#8

21.03.2016, 13:59

Warum willst du dir die Arbeit mit der Klagebegründung machen, wenn eh nur noch eine Rate fehlt?
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#9

21.03.2016, 14:03

Diese Frist ist keine Notfrist, Du kannst Die Anspruchsbgründung immer noch fertigen, sollte der Gegner die letzte Zahlung nicht leisten.

Vielleicht solltest Du ihn vorab auch zur Zahlung der durch den Mahnbescheid entstandenen Kosten auffordern.
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#10

21.03.2016, 14:50

Ich würde da jetzt gemütlich abwarten, dann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären und beantragen, dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kosten des Mahnverfahrens leuchten mir, wenn es so vereinbart war, dass über das Mahnverfahren ein Titel geschaffen wird, noch ein. Die Kosten des streitigen Verfahrens halte ich allerdings für unnötig. Der Antrag hätte nicht gestellt werden müssen. Da das Mahnverfahren eh beendet war, hätte ein entsprechender Antrag auch gestellt werden können, wenn der Schuldner nicht mehr zahlt oder halt die Kosten des Mahnverfahrens nicht zahlt.
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