Hallo zusammen,
habe hier einen Pfüb auszubringen und zwar wegen Pfändung zweier Einkommen.
Der Schuldner hat ein Arbeitseinkommen. Dieses haben wir bereits gepfändet. Liegt jedoch unter der Pfändungsgrenze.
Der Schuldner bezieht ebenfalls noch eine Rente. Beim Zusammenrechnen beider Einkommen sind diese über der Pfändungsgrenze.
Muss ich jetzt einen Pfüb ausbringen, wo ich nochmals beide Drittschuldner (Arbeitgeber/Rentenvers.) angebe. Bin mir nicht ganz sicher, da ja bereits das Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber gepfändet wurde.
Pfändung zweier Einkommen
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Nein, in Deinen PfÜb gehört jetzt nur als DS die Rentenversicherung. Du nimmst dann auf den ersten PfÜb Bezug und schreibst dann noch dazu, dass die Rente mit dem Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden soll und aus welchem der beiden Ansprüche der pfändbare Betrag entnommen werden soll. Dazu findest Du auch einiges über die Suchfunktion.
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Habe dies schon in der Suchfunktion eingegeben. Da habe ich nur den Antrag gefunden, wo beide Drittschuldner anzugeben sind. Leider nicht, wo nur einer anzugeben ist und Bezug auf den bereits erlassenen Pfüb genommen werden kann.
Muss ich da den ersten Pfüb bei der Beantragung des neuen Pfübs mit ranhängen?
Muss ich da den ersten Pfüb bei der Beantragung des neuen Pfübs mit ranhängen?
Liebe Grüße Strohblume
- Anahid
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Du musst nur einen ganz normalen Pfüb gegen die Rentenversicherung machen. Dass Du bereits beim Arbeitgeber gepfändet hast, musst Du nicht angeben. Die Zusammenrechnung der Einkommen musst Du dann beim Vollstreckungsgericht beantragen.
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Ich denke, Du solltest beide DS im PfüB-Antrag aufführen und - was wichtig ist - musst Du in den Antrag mit reinschreiben, dass lt. § 850 e Nr. 2a ZPO bei der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen der unpfändbare Grundbetrag den Sozialleistungen zu entnehmen ist, welche die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung der/s Schuldnerin/s bilden.
Hab ich erst kürzlich selbst gemacht, hat geklappt.
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- Anahid
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Würde ich jetzt ehrlich gesagt nicht so machen Miri. Die Pfändung beim Arbeitgeber ist ja schon erfolgt und Rentenleistungen kann sie beim Arbeitgeber nicht pfänden, sodass der als Drittschuldner nicht anzugeben ist. Sie kann auch keine weitere Pfändung beim Arbeitgeber ausbringen, denn sie hat ja schon gepfändet.
Das geschickteste wäre natürlich gewesen, von Anfang an eine Pfändung mit zwei Drittschuldnern und zwei entsprechenden Pfändungsgrundlagen anzugeben, aber dafür ist es ja zu spät, da die Lohnpfändung ja bereits gemacht war.
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- Bino
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Du musst doch sowieso die ganzen Vollstreckungsunterlagen beifügen, da ist der erste PfÜB dann ja sowieso mit dabei.Muss ich da den ersten Pfüb bei der Beantragung des neuen Pfübs mit ranhängen?
Du schreibst Deinen Antrag mit der Zusammenrechnung mit dazu und dass Du auf den in den ZV-Unterlagen befindlichen PfÜb vom _____ zum AZ _______ Bezug nimmst.Habe dies schon in der Suchfunktion eingegeben. Da habe ich nur den Antrag gefunden, wo beide Drittschuldner anzugeben sind. Leider nicht, wo nur einer anzugeben ist und Bezug auf den bereits erlassenen Pfüb genommen werden kann.
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Wenn Du die Pfändung beim Arbeitgeer noch einmal komplett mit rein nimmst, wäre das doppelt gepfändet und wird vom Rechtspfleger moniert.Ich denke, Du solltest beide DS im PfüB-Antrag aufführen
Wenn Du jetzt aber meintest, nur den Arbeitgeber nochmal als DS mit aufzuführen, dann ist das, wie Anahid sagt: Rentenleistungen kann man beim Arbeitgeber nicht pfänden.
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Sorry, hab überlesen, dass beim Arbeitgeber schon gepfändet war. Mir kam es aber auf die Additionsgeschichte an und den Antrag bezüglich des unpfändbaren Betrages. Das gibt nämlich eine dicke Monierung, wenn das nicht drin steht.
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Werde es so machen, wie Bino geschrieben hat. Vielen Dank
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