Kostenerstattung durch Gegner bei Widerspruch gegen MB

Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
Antworten
triena
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 11.04.2011, 20:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

11.04.2011, 20:22

Hallöchen,

hab leider noch nicht den richtigen Beitrag für mein Problem gefunden, daher versuche ich es selber einmal. Bitte schreibt mir sonst einfach den Link zu dem richtigen Beitrag, damit hier nichts doppelt gibt. Würde mir auch schon helfen, bin noch relativ frisch im Geschäft.

Also...

Unser Mandant hat MB bekommen, wir legen Widerspruch ein, es geht ins streitiges Verfahren über, Gegner unternimmt nichts weiter (keine Anspruchsbegründung, kein gar nichts).

Meine Chefin (auch noch recht neu im geschäft) fragt nun, ob man unsere Gebühren für den Widerspruch gegenüber dem Gegner geltend machen kann. Wenn ja, wie geht man das an bzw. welche Rechtsgrundlage hat das?

Ich sag jetzt schonmal vielen, vielen Dank. :thx

mfg
triena
grommelie
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1009
Registriert: 20.03.2009, 11:23
Beruf: ReFa
Wohnort: Landkreis Harz

#2

11.04.2011, 20:38

Ihr könnt doch beantragen, das streitige Verfahren durchzuführen. Dann gibt es irgendwann entweder ein klageabweisendes Urteil oder aber ein VU gegen den Kläger und einen entsprechenden Kostenausspruch.
triena
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 11.04.2011, 20:04
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

14.04.2011, 12:33

ok, danke. werde ich meiner Chefin mal so berichten. :thx
Marlene
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 48
Registriert: 20.08.2008, 14:08
Beruf: RECHTSANWALTSFACHANGESTELLTE
Wohnort: Berlin

#4

14.04.2011, 13:13

Hallöchen, ich glaube ich würde eine Kostenfestsetzung beantragen, mb und widerspruch ist doch gerichtliches verfahren.

liebe grüße
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#5

14.04.2011, 15:40

Für eine Kostenfestsetzung muss aber erstmal klar sein, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Ohne Kostengrundentscheidung geht es also nicht und die gibt es nur bei Durchführung des streitigen Verfahrens.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Antworten