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Einspruch zurückgenommen. Extra Gebühr ?

Verfasst: 05.09.2007, 11:39
von stein
In einer Strafsache haben wir erst Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt.
Diesen aber jetzt doch wieder zurückgenommen.

Bekommt man dafür eine extra Geb. ?

Ich habe die Grundgebühr Nr. 4100 und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 berechnet.
Ich denke, dass ist alles - oder kann mich jemand eines besseren belehren ?

Verfasst: 05.09.2007, 11:41
von StineP
Eine extra Gebühr bekommst du nicht. Wurde verhandelt??

Verfasst: 05.09.2007, 12:02
von Curry
Schau mal in Nr. 4141 VV RVG. Wenn durch die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, dann fällt diese Gebühr an.

Verfasst: 05.09.2007, 12:38
von Teddybär14
doch zusätzlich Gebühr gibts, weil damit die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist 4141 VV

siehe auch RVG für Anfänger, Seite 559

Re: Einspruch zurückgenommen. Extra Gebühr ?

Verfasst: 05.09.2007, 12:46
von Revisor
stein hat geschrieben:Ich habe die Grundgebühr Nr. 4100 und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 berechnet.
Ich denke, dass ist alles - oder kann mich jemand eines besseren belehren ?
VV 4104 ist nicht richtig (vgl. Wortlaut : "...bis zum Eingang des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht ..."), sondern VV 4106 (die Gebührenhöhe ist aber gleich).

Daneben wird - wie curry zutreffend schreibt - eine Gebühr VV 4141 entstanden sein (siehe auch hier Wortlaut - Abs. 1 Nr. 3).

Verfasst: 05.09.2007, 15:22
von stein
Hallo Herr Revisor,
wir waren aber doch im Ermittlungsverfahren tätig.
Chefe hat gegen Strafbefehl Einspruch eingelegt.
Ist man den damit schon in der ersten Instanz tätig ?
Ich habe mich an dies (siehe unten) gehalten.
War das denn falsch ?


1. Ermittlungsverfahren
4100 Grundgebühr 30,00 300,00 165.00 165.00 132,00
4104 Verfahrensgebühr 30,00 250,00 140,00 140,00 112,00
7002 Auslagenpauschale 20,00 20,00



An die Anderen lieben Menschen hier:
es gab noch kein Hauptverfahren.
Aber ich dachte immer, die Einigungsgebühr gäbe es nur, wenn etwas streitig war und RA. an der Einigung mitgewirkt hat.
Hier haben wir doch einfach nur nachgegeben, weil das Kaufhaus Vido eindeutig zeigte, dass Mdt. doch gestohlen hat.

Für Erklärungen bin ich euch mal wieder supi - supi dankbar.

Verfasst: 05.09.2007, 15:23
von Curry
Also es stimmt wirklich. Der Strafbefehl wird ja vom Amtsgericht erlassen, also ist es die I. Instanz.

Die 4141 kannst du abrechnen, lies doch mal genau die Nr. durch.

Verfasst: 05.09.2007, 15:32
von stein
Der Strafbefehl wird ja vom Amtsgericht erlassen, also ist es die I. Instanz.
So ein Mist, dass wußte ich nicht.
Ich dachte immer, vor einem Termin oder Klage oder so, ist das immer Ermittlungsverfahren.
Also muss ich mir merken, immer wenn ein Strafbefehl von einem AG kommt ist es gleich die I. Instanz.
Ja ?
Die 4141 kannst du abrechnen, lies doch mal genau die Nr. durch.
Werde ich gleich - sofort - jetzt tun !

Verfasst: 05.09.2007, 15:39
von Curry
Ein Strafbefehl ist mit einer Anklageschrift zu vergleichen, nur dass eben dort gleich die Strafe festgelegt ist. Außerdem kommt dies ja vom AG und nicht von der Staatsanwaltschaft, also ist es das gerichtliche Verfahren, somit I. Instanz.

Verfasst: 05.09.2007, 15:40
von StineP
:zustimm