Einspruch zurückgenommen. Extra Gebühr ?

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StineP

#11

05.09.2007, 15:41

Schau her stein: das sagt Wikipedia:
"Den Erlass eines Strafbefehls beantragt die Staatsanwaltschaft bei Gericht. Zuständig ist der Strafrichter des Amtsgerichts.

Nach dem Gesetzeswortlaut können Strafbefehle auch beim Schöffengericht beantragt werden. Da aber gemäß § 25, § 28 GVG das Schöffengericht erst dann zuständig ist, wenn es um die Ahndung von Verbrechen geht oder eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist, durch Strafbefehl eine derartige Strafe aber nicht festgesetzt werden darf, kommen Strafbefehle beim Schöffengericht praktisch nicht vor."
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#12

05.09.2007, 15:42

stein hat geschrieben:Also muss ich mir merken, immer wenn ein Strafbefehl von einem AG kommt ist es gleich die I. Instanz.
Ja ?
:zustimm

Ein Strafbefehl wird immer durch ein Gericht erlassen.
Das vorbereitende Verfahren endet mit dem Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht (den stellt die StA), siehe Wortlaut VV 4104 RVG.
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stein
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#13

05.09.2007, 16:11

Also so merken:
kommt etwas vom AG = I. Instanz = 4106
kommt etwas vom der Staatsanwaltschaft = Ermittlungsverfahren = 4104
Richtig ?
(du weißt, ich frage lieber mehrfach nach, so bin ich mir sicher, dass ich mir das Richtige einpräge.)

Dies habe ich zu 4141 gefunden:

44. Strafsachen – zusätzliche Gebühr
Hauptverhandlung wird entbehrlich Nr. 4141 VV
Die zusätzlich Gebühr für die Mitwirkung zur Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung wurde früher
Befriedungsgebühr genannt
. Sie fällt an, wenn die Hauptverhandlung durch die Mitwirkung des RA
nicht mehr durchgeführt werden muss. Dies gilt bei endgültiger Einstellung des Verfahrens, bei
Nichteröffnung des Hauptverfahrens oder bei Rücknahme des Einspruchs oder des Rechtsmittels
zwei Wochen vor dem Termin zur Hauptverhandlung. Der RA erhält die Gebühr zusätzlich, weil er
durch seine Tätigkeit den besonders hohen sachlichen und personellen Aufwand und Kosten einer
Hauptverhandlung erspart.
[img]http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c015.gif[/img]
StineP

#14

05.09.2007, 17:21

genau...

also immer Grundgebühr und dann in der I. Instanz

4106 VV RVG
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht
4108 VV RVG
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren

und so weiter ;)
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Curry
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#15

06.09.2007, 08:42

Genau, so musst du es machen stein!

(stein, ich hab momentan zu Hause ja kein Internet, deshalb konnte ich gestern nicht mehr antworten)
Curry

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#16

06.09.2007, 10:29

Huhu,

Zustellung Strafbefehl an Mandantschaft war am 29.12.2006. Wir haben die Akte am 21.09.2006 angelegt und seitdem bearbeitet. D.h. Anfall von Nr. 4104 oder?

Zudem wurde nun das Verfahren vorläufig eingestellt. Eine endgültige Einstellung erfolgt, wenn Geldauflage bezahlt wurde. Dadurch wurde Gerichtstermin entbehrlich. D.h. Anfall Nr. 4141?

Zudem 19% Mwst. oder?

Fragen über Fragen, danke schonmal :)
StineP

#17

06.09.2007, 11:11

Strafbefehl - I. Instanz - Verfahrensgebühr 4106....

Ihr wart vorher schon in der Sache tätig (vor Strafbefehl??)?
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#18

06.09.2007, 11:49

Ja, im Ermittlungsverfahren. Ab Beschuldigtenanhörung.
StineP

#19

06.09.2007, 11:51

Also habt ihr euch gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht legitimiert?
StineP

#20

06.09.2007, 11:56

4100 VV RVG
Grundgebühr
4104 VV RVG
Verfahrensgebühr
4106 VV RVG
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht
4141 VV RVG
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr
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