Übungsaufgaben Abschlussprüfung

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StineP

#41

01.11.2007, 18:40

Die sind gar nicht von mir, sondern von stardustcafe - frag sie mal
Gast

#42

01.11.2007, 19:56

@Stine... Tut mir leid... Da hab ich mich wohl verguckt... Sorry...
Hab Stardurstcafe nu aber eben ne pn geschrieben, ob sie die noch hat...
Lieben Gruß die Suse
Gast

#43

01.11.2007, 21:06

So, hier nun also die Antworten :)


1. Meinhuber war bei der Abgabe der WE (Beförderungsvertrag) über deren Inhalt im Irrtum. Er kann seine Erklärung anfechten, da anzunehmen ist, dass er diese Erklärung in Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte. Er muss vorerst den Fahrpreis nicht bezahlen, § 119 BGB: Inhaltsirrtum.

2. Almers wollte das, was er äußerte (300 Euro) gar nicht so äußern. Beim versprechen, verschreiben oder vergreifen handelt es sich um einen sogenannten Erklärungsirrtum gem. § 119 BGB.

3. Hier liegt ein Irrtum über die Eigenschaft einer Person gem. § 119 BGB vor. Der Arbeitnehmern kann gekündigt werden.

Anmerkung: Beim Eigenschaftsirrtum stimmen Wille und Erklärung überein; der Erklärende weiß, was er sagt, hat aber eine falsche Vorstellung von der betreffenden Person oder Sache.

4. Hier liegt ein Irrtum über die Eigenschaft einer Sache gem. §119 BGB vor.

5. Wendig kann das Angebot anfechten, da die Willenserklärung von seinem Azubi falsch übermittelt worden ist. Beim sog. Übermittlungsirrtum gem. §120 BGB wird nicht durch den Erklärenden etwas anderes als gewollt übermittelt, sondern durch einen Dritten.

6. Gem. §433 BGB ist ein wirksamer KV zustande gekommen. Antrag und Annahme gem. §§ 145, 147 BGB liegen vor. Da bei Bauer gem. §119 BGB ein Erklärungsirrtum beim Antrag vorliegt, kann er diesen anfechten. Nach § 143 BGB muss Bauer das RG durch Erklärung unverzüglich gem. §121 BGB anfechten. Bauer muss gem. §812 BGB das Videogerät zurückgeben und einen eventuellen Schaden des Versandhausees gem §122 BGB ersetzen (z.B. Porto).

7. Franke kann den Kauf anfechten, da der Händler bewusst falsche Tatsachen angibt, um den Wagen zu verkaufen, siehe § 123 BGB. Die Anfechtung kann gem. §124 BGB innerhalb eines Jahres erfolgen.

8. Das RG kann durch den Bekannten angefochten werden, da Blüml ihm einen Nachteil (Anzeige!) ankündigt. GEm. § 124 BGB kann die Anfechtung auch hier binnen eines Jahres erfolgen, spätestens doch innerhalb von 10 Jahren (ist von der Drohung abhängig).

9. Gem. § 123 BGB kann Berger die WE auf Verzicht der Rückzahlung anfechten, d.h. Arnold muss den Kredit zurückzahlen, § 123 BGB i.V.m. §§ 143, 124, 142, 812, 823 BGB.

10. Das RG kann nicht angefochten werden. Hier liegt ein Motivirrtum vor, wofür es im BGB keinen § gibt.


Anmerkung:
§§-Kette für die Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften:
119/120, 143, 121, 142, 812/122
Hähnchen7
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#45

04.11.2007, 11:50

Hallo. Falls euch die Lösungen zu meinen gestellten Prüfungsfragen interessieren, hier kommen diese:

I. Charakterisieren Sie stichwortartig den Inhalt der einzelnen Rechtsgeschäfte.
1. Gesellschaftsvertrag
2. Arbeitsvertrag
3. Dienstvertrag
4. Werklieferungsvertrag
5. Werkvertrag
6. Leihvertrag
7. Pachtvertrag
8. Mietvertrag
9. Scheckungsversprechen
10. Kaufvertrag


Antworten:
I.
1. Gesellschaftsvertrag: gegenseitige Verpflichtung - Erreichung eines gemeinsamen Zieles - Förderung des Zieles und - Leistung der vereinbarten Beträge
2. Arbeitsvertrag: entgeltliches dauerndes Tätigwerden nach Anweisungen des Arbeitgebers
3. Dienstvertrag: Leistung eines versprochenen Dienstes gegen Entgelt (Tätigwerden an sich)
4. Werklieferungsvertrag: entgeltliche Herstellung aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoff
5. Werkvertrag: entgeltliche Herstellung oder Veränderung einer Sache oder entgeltliche Herbeiführung eines durch Arbeit oder Dienstleistung erzielten Erfolges.
6. Leihvertrag: unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Sache
7. Pachtvertrag: entgeltliche Gebrauchsüberlassung der Sache einschließlich dem Genuss der Früchte
8. Mietvertrag: entgeltliche Gebrauchsüberlassung der Sache
9. Schenkungsversprechen: unentgeltliche Veräußerung von Sachen
10. Kaufvertrag: entgeltliche Veräußerung von Sachen, Rechten

II. Was ist eine unerlaubte Handlung und nennen Sie die Formen des Verschuldens.

Von einer unerlaubten Handlung spricht man, wenn jemand objektiv widerrechtlich, vorsätzlich oder fahrlässig in die Rechtssphäre eines anderen derart eingreift, dass diesem ein Schaden entsteht. Die Formen des Verschuldens sind Vorsatz und Fahrlässigkeit.

III. Worin besteht der Unterschied zwischen einen einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis?

Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält lediglich folgende Angaben:
Vor- und Zuname
Geburtsdatum, ggf. Geburtsort um Verwechselungen mit anderen Personen zu vermeiden
Angaben über Art und Dauer der Ausbildung
Datum der Ausstellung

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis / Ausbildungszeugnis muss die Angaben über Art, Dauer, Ziel der Ausbildung, erworbene Fähigkeiten und Fertigkeiten enthalten, aber zusätzlich auch Angaben über Führung (z.B. Pünktlichkeit und Hilfsbereitschaft), Leistung (z.B. Eigeninitiative, Konzentrationsfähigkeit) und besondere fachliche Fähigkeiten enthalten.

Der Unterschied besteht also darin, dass bei einem einfachen Arbeitszeugnis keine Angaben über das Verhalten des Arbeitnehmers einfließen.

Schönen Sonntag.
Don`t worry be happy.
Gast

#46

05.11.2007, 08:33

@hähnchen: Ich habe mir am Wochenende die Aufgaben (und Lösungen) mal angeschaut und muss sagen: Das habe ich noch nie gelernt sowas... Lernt man sowas noch im dritten Lehrjahr in der Schule???
Hab fast schon Angst vor meiner Prüfung - ständig findet man irgendwo Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung und denkt nur: Das ist so viel, was wir mit unseren Lehrern noch nie gemacht haben...
Gast

#47

17.03.2008, 11:51

Weiß viell jemand von euch über Sicherheitsleistung Bescheid? Urteil über 20.000 €, SL aber 25.000 €. Warum soviel mehr?

Liebe Grüße
Lisa
StineP

#48

17.03.2008, 12:13

Wieso so viel mehr??

Man sagt immer etwa 105-120 % der Hauptforderung.

Hier sind es 125 %.

Das liegt im Ermessen des Gerichts.

Für die Berechnung der Sicherheitsleistung wird ungefähr berechnet, was so an Anwalts- und Gerichtskosten + Zinsen entstehen bei dem Wert der Hauptforderung.
Gast

#50

26.03.2008, 12:49

Halli Hallo

ich lerne auch für meine Prüfungen im Mai und finde die Aufgabe von StineP echt klassen zum Üben.

Eine Frage habe ich allerdings.. bei den Aufgabe von StineP lautet eine "Geschäftsunfähige können nicht heiraten". Die Antwort von stardustcafe war "falsch mit Einwilligung Familiengericht möglich ..."

Geschäftsunfähige sind Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. dauerhaft geisteskranke Menschen.

Beschränkt Geschäftsfähige sind Personen, vom vollendeten 6. bis zum 18 Lj.

Volljährige ab dem 18. Lj.

Ich bin nun der Meinung, dass Geschäftsunfähige überhaupt nicht heiraten können, auch nicht, wenn der Partner volljährig ist.

Dagegen können Personen die beschränkt geschäftsfähig sind mit Einwilligung der Eltern bzw. des Familiengerichts heiraten, wenn der Partner volljährig ist und das FAmiliengericht die beschränkt geschäftsfähige Person für ehemündig erklärt hat.

Aber GEschäftsunfähige, so wie es in der Aufgabe stand, können meiner Ansicht nach nicht heiraten.

Oder??
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