Kostenausgleichungsantrag

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rena
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#21

15.08.2007, 13:16

Ah ok, dankeschön.

Dachte ich mir schon.

Nur komisch, dass das bisher noch nicht gemacht worden ist. Der Vergleich ist von 2000.
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Curry
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#22

15.08.2007, 13:22

Huch, da stellt sich mir doch aber die Frage, ob der Anspruch vielleicht schon verjährt ist...
Curry

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rena
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#23

15.08.2007, 13:26

Hmm, also die Beklagte hat seitdem immer in Raten gezahlt. Die für August ist jetzt eben ausgeblieben und ich wollte das Foko aktualisieren, da ist es mir aufgefallen, ob ich die GK noch mit reinnehmen kann...
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Master24
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#24

15.08.2007, 13:39

Insoweit es sich hier um einen der regelmäßigen Verjährung unterliegenden Anspruch handelt (und das ist m. E. n. der Fall) beginnt mit jeder Ratenzahlung die Verjährung erneut (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB), oder sehe ich das falsch?

Lieben Gruß
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rena
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#25

15.08.2007, 13:45

Hmm, also bei einem Titel hat man ja eh 30 Jahre oder?
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Curry
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#26

15.08.2007, 13:54

Naja, aber es liegt ja kein Titel für die Kosten des Verfahrens vor.

Master du hast Recht, aber müssten die Kosten dann nicht erstmal geltend gemacht werden bei der Gegenseite, damit diese überhaupt darauf zahlen kann. Zahlungen auf die Hauptforderung dürften doch die Verjährung nicht neu beginnen lassen.
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#27

15.08.2007, 14:04

Insoweit ein Titel vorliegt, sind diese doch quasi schon längst geltend gemacht worden, der Zahlungsanspruch steht ja bereits fest - schwarz auf weiß.

Nach meiner Auffassung ist es hier auch so, dass sich der § 212 BGB auch auf die Verjährung von rechtskräftig titulierten Ansprüchen (30 Jahre, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) anwenden lässt. Ich wüsste jedenfalls nicht, was dem entgegenstehen sollte. Zudem ist die Systematik, wie die Verjährung im BGB geschildert wird, offensichtlich (Definition: Verjährung --folgt--> Fristen der Verjährung --folgt--> Neubeginn der Verjährung).

Lieben Gruß
Master24
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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salia81
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#28

19.08.2008, 17:49

Wir haben einen Kostenausgleichungsantrag gestellt. Es gibt drei Mandanten. 1 Mandant ist zum Vorsteuerabzug berechtigt die anderen beiden nicht.
Haben die Ust. mit geltend gemacht. Nun kam ein Schreiben vom Gericht in welchem es mitteilt, da eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, kann die Ust. nicht geltend gemacht werden.
Meine Frage ist ob dies so richtig ist. Es sind ja zwei Mandanten die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Hoffe es kann mir da jemand weiterhelfen.

Danke
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#29

19.08.2008, 19:22

Wenn alle drei von euch vertreten werden und es sich nicht um eine Verkehrsunfallsache handelt, bei der die Haftpflichtversicherung eh alles zahlt, dann könnt ihr für den Mandanten mit Vorsteuerabzugsberechtigung in der Tat keine USt. geltend machen. Warum soll das hier anders sein als bei einem Einzelmandanten, der vorsteuerabzugsberechtigt ist?
~ Grüßle ~
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#30

20.08.2008, 09:30

Es ist eine Verkehrsunfallsache. Es ist eine Haftpflichtversicherung und zwei Mandanten. Kann man deswegen keine Mehrwertsteuer geltend machen?

Gruß
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