§ 15 III RVG Berufung

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Pingu
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#1

21.03.2014, 13:07

Hallo :)

ich habe in der Schule das Thema Einigungsbebühr angerfangen.. allerdings kamen bei den Aufgaben noch andere Fragen auf, die wir bis jetzt noch nicht in der Schule behandelt haben.
Da ich mich vorab damit schon einmal auseinander setzen möchte. Bitte ich um eure Hilfe.
Ich gebe euch die Aufgabe inkl. meinem Lösungsvorschlag, vielleicht unterstützt ihr meine Lösung, vielleicht habt ihr aber auch ein paar Verbesserungsvorschläge.
(Die Aufgabenstellung schreibe ich natürlich immer eins zu eins ab, damit ihr alle Informationen dazu habt, die ich auch habe.)

Ich bedanke mich schon einmal im Voraus.

Hier die Aufgabe:
Der Mandant legt dem RA ein Urteil vor, mit dem seine Klage auf Zahlung von 4.500,- € abgewiesen worden war. Auftragsgemäß legt der RA Berufung ein. Im Ersten Termin wird nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte an den Kläger 9.000,- € zahlt. Darin enthalten ist ein weiterer Anspruch des Mandanten gegen die Gegenseite i.H.v. 7.200,- €, hinsichtlich dessen bereits Klageauftrag vorlag.

Mein Lösungsvorschlag:
1,6 Verfahrengebühr Nr. 3200 VV RVG = 240,00 €
(GW= 1.800,- €)

Kommt hier auch die 0,8 Verfahrensgebühr aus einem GW von 7.200,- € ? und dann Prüfen nach § 15 RVG III ?

1,2 Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG = 608.40 €
(GW= 9.000,- €)
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG = 150,00 €
(GW= 1.800,- €)
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG = 456,00 € (1,5 EG + 1,0 EG = 606,00 €)

Prüfung nach § 15 III RVG
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG = 760,50 € (Diese streichen da 2x Einigungsgebühr günstiger für den Mandanten ist)
(GW= 9.000,- €)

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG = 20,00 €
Netto = 2.250,40 € (ohne das erste Prüfen der Verfahrensgebühr)
19 % USt Nr. 7008 VV RVG = 427,58 €
Brutto = 2677,98 €
Liebe Grüße, Pingu
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niva
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#2

21.03.2014, 13:18

Wie kommst du auf den Streitwert von 1.800 €?

Versuche erstmal hier mit den entsprechenden §§ auf den richtigen Streitwert zu kommen.

Bei der Einigungsgebühr prüfe noch mal die VV Nr. und bei der 0,8 Verfahrensgebühr liegst du fast richtig, da lies dir auch noch mal die VV Nrn. durch.
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#3

21.03.2014, 13:34

die 1.800 € sind doch anhängig bei Gericht .. wenn 7.200 € nicht anhängig waren und der Vergleich über 9.000 € geschlossen wurde ?
9.000,00 € - 7.200,00 € = 1.800,00 € ?

Okey. beträgt die 1,5 Einigungsgebühr dann 1,3 laut Nr. 1004 VV RVG ?

Leider finde ich nichts bzgl. der 0,8 Verfahrensgebühr, ich komm da nicht ganz drauf ?
Ich kenne nur die 0,8 VG Nr. 3101 VV RVG und finde jetzt auch nichts anderes dazu ?
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#4

21.03.2014, 13:48

Fang mal ganz vorn an.
Pingu hat geschrieben:Der Mandant legt dem RA ein Urteil vor, mit dem seine Klage auf Zahlung von 4.500,- € abgewiesen worden war. Auftragsgemäß legt der RA Berufung ein.
Streitwert? Gebühr?
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niva
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#5

21.03.2014, 13:49

such zum Streitwert mal den passenden §§.
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#6

21.03.2014, 13:53

Adora Belle, ich habe das so verstanden, dass der Mandant ein Urteil hat, in dem der neue RA "nichts" mit zu tun hatte.
Er sich jetzt einen neuen Anwalt (den in der Aufgabe beschriebene) sucht um Berufung gegen das Urteil einzulegen ?

Niva, ich verstehe nicht ganz was du meinst ?!
Liebe Grüße, Pingu
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#7

21.03.2014, 13:56

nach welchem §§ wird denn der Wert eines Berufungsverfahrens berechnet? in welchem Gesetz könnte dazu denn etwas stehen?
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#8

21.03.2014, 14:01

§ 23 Abs. 2 ?
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#9

21.03.2014, 14:03

RVG? GKG? GNotKG? FamGKG? und warum meinst, du dass der passt?
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#10

21.03.2014, 14:05

RVG, Weil da was über das Beschwerdeverfahren drin steht..
aber ich verstehe den auch nicht so ganz, außerdem verstehe ich auch jetzt gar nicht mehr was gewollt ist ?! :(
Liebe Grüße, Pingu
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