Verkehrsunfall - Was ist Fremdgeld?

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caballito
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#1

24.05.2013, 11:16

Ich poste es mal hier:

Mandant war in Unfall verwickelt. Haftpflicht des Unfallgegners sagt, dass ihren VN nur ein Verschulden von 40 % trifft und rechnet logischerweise auch die Anwaltsgebühren nach dem niedrigeren Wert ab.

Darf jetzt der Differenzbetrag einfach mit der Zahlung verrechnet werden?

:thx
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Pepples
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#2

24.05.2013, 12:28

Ich würd's machen. :pfeif Zumindest aber das FG so lange zurückhalten, bis der Mdt die Differenz gezahlt hat, kann er sich aussuchen. 8)
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caballito
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#3

24.05.2013, 13:20

Aha also :pfeif :mrgreen:

Naja, machts vielleicht noch nen Unterschied ob rechtsschutzversichert oder nicht?
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Liesel
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#4

24.05.2013, 13:26

Wenn DZ erteilt wurde, zahlt doch die RSV die Gebühren. In dem Fall würde ich das FG an den Mandanten auszahlen. Ansonsten wie Pepples.
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#5

24.05.2013, 13:58

DZ für außergerichtliche Tätigkeit gibts aber noch nicht, weil ich nicht davon ausgegangen war, dass das Dingen überhaupt mal streitig wird. Und der Einfachheit halber wurde ein Schmerzensgeld für den Fahrer (nicht Mandant) mit geltend gemacht.
Anscheinend fürchtet die Gegenseite aber eine Hochstufung ihrer Kfz Haftpflicht :pfeif
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#6

24.05.2013, 14:35

Wieso wurde denn das Schmerzensgeld für den Fahrer mit geltend gemacht? Das ist eine zweite Angelegenheit und gibt extra Gebühren.
caballito
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#7

24.05.2013, 15:28

Weil der Sohn hier vorbei kam, um die Ansprüche des Vaters geltend zu machen, dem ich erstmal gesagt habe, dass das so nicht geht.
Weil die im Vorfeld schon selber tätig waren und alles gemeinsam gefordert hatten und die Sache für die Beteiligten (von unserer Seite aus) klar war. Und....weil ichs verpennt hab?
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Tölpel
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#8

24.05.2013, 15:53

Also ich würde 2 Kostennoten aus dem jeweilig regulierten Betrag an die Haftplicht schicken und 2 Kostennoten aus dem 100%igen Betrag an die Rechtsschutz abzügl. von der Haftpflicht bezahlten Gebühren.
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