Vollstreckung in Sicherheitshinterlegung

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PAHS1
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#1

08.05.2013, 19:20

Hallo,

kann mir vielleicht jemand bei folgendem Problem helfen:

Wir haben erstinstanzlich im Urkundenprozess mit Sicherheitsleistung gewonnen. Die gegenseite hat Sicherheit hinterlegt. Innerhalb des U-Prozesses gab es Berufung, die haben wir auch gewonnen und jetzt ein Endurteil, ohne Sicherheitsleistung vom OLG München.

Die Gegenseite prüft einen Wechsel ins Nachverfahren und wir möchten aus dem OLG-Urteil den hinterlegten Betrag vollstrecken. Das müsste ja mit PfüB gehen, aber was muss gepfändet werden? Direkt das Geld, ein Auszahlungsanspruch oder noch was anderes?

DANKE

P.
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#2

08.05.2013, 19:52

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#3

08.05.2013, 20:23

Hoffe das stimmt jetzt so
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Anahid
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#4

10.05.2013, 08:44

Du musst nicht pfänden. Wenn die Hinterlegung erfolgt ist, um eine Vollstreckung Eures Mandanten zu verhindern, dann musst Du nur die Hinterlegungsstelle anschreiben, rechtskräftiges Urteil beifügen und Auszahlung an Euch beantragen.
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#5

10.05.2013, 09:55

Hallo Danke, aber Missverständnis..... die Gegenseite hat hinterlegt..... wir wollen nun an den hinterlegten Betrag zu Gunsten unseres Mandanten heran, quasi andersherum!
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#6

10.05.2013, 10:16

Nein, kein Missverständnis. Die Gegenseite hat hinterlegt. Eine Hinterlegung zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung erfolgt in der Art, dass die Auszahlung bei Beendigung des Rechtsstreits von der einen oder der anderen Partei (also entweder vom Gegner oder von Euch) beantragt werden kann. Das ergibt sich auch aus dem Hinterlegungsschein.

Also schreibst Du einfach die Hinterlegungsstelle an, rechtskräftiges Urteil dazu und fertig. Du musst keine Pfändung machen.
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#7

10.05.2013, 10:18

Anahid hat schon recht: Wenn der Gegner zu euren Gunsten hinterlegt hat, um eine Vollstreckung abzuwenden, dann könnt ihr jetzt nicht in den hinterlegten Betrag vollstrecken, sondern erst nach rechtskräftigem Abschluss des zu Grunde liegenden Verfahrens die Auszahlung verlangen. Sonst wäre doch die Hinterlegung völliger Blödsinn, wenn der Prozessgegner dorthinein vollstrecken könnte! Oder hab ich das jetzt falsch verstanden?
Grüße - sansibar
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PAHS1
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#8

11.05.2013, 09:22

Anahid hat geschrieben: Also schreibst Du einfach die Hinterlegungsstelle an, rechtskräftiges Urteil dazu und fertig. Du musst keine Pfändung machen.
Anahid, danke!

Das sollte gehen, das OLG-Urteil ist rechtskräftig. Der Witz des Urkundenprozesses ist ja, dass es "schnell" geht und man vor Abschluss des Nachverfahres zu geld kommt.

Ich werde das probieren und über das Ergebnis berichten, falls die Frage mal wieder aufkommt.

DANKE an alle, die beigetragen haben.
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