Mahnverfahren und außergerichtliche Vertretung

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Karin N.
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#1

12.03.2013, 12:48

Hallo,

ich habe da mal eine Frage und zwar haben zuerst Einspruch gegen den MB eingelegt und jetzt korrespondieren wir mit der Gegenseite außergerichtlich um eine Einigung herbei zu führen.
Ich soll die Sache jetzt abrechnen und würde es so machen:

0,5 WG Nr. 3307
1,3 GF Nr. 2300
0,5 Anrechnung Nr. 3307
PuTz Nr. 7002
USt Nr. 7008

Ist das so korrekt oder wie würdet Ihr das machen?
lisa19
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#2

12.03.2013, 12:53

wurde sich schon geeinigt ?
Bin dann mal das Einhorn füttern.. :mist

... :niveau
Karin N.
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#3

12.03.2013, 12:54

Nein, aber es ist "nur" eine Zwischenabrechnung.
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Frau Cindy
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#4

12.03.2013, 13:12

Nur mal zur Klarstellung: Habt ihr nun Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben?

Davon abgesehen, seid ihr bereits im gerichtlichen Verfahren; eine Geschäftsgebühr fällt damit nicht an.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Karin N.
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#5

12.03.2013, 13:14

Also wir haben Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben und die Gegenseite wollte das erstmal außergerichtlich mit uns klären, bevor der Richter entscheiden soll...
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Frau Cindy
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#6

12.03.2013, 13:24

Okay, dann entsteht nur die 3307. Korrespondiert der RA, der einen Widerspruchsauftrag hat, mit dem Gegner, so ist er im Rahmen dieses Auftrags tätig und verdient keine weitere Gebühr. Das gilt auch, wenn Einigungsgespräche geführt werden, Rn 31 zu 3307 im GeroldSchmidt.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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#7

12.03.2013, 13:25

Ah ok, :thx für die Hilfe, dann muss ich nur die Nr. 3307 berechnen.
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