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Gerichtskostenausgleichung II. Instanz

Verfasst: 15.11.2012, 12:13
von A13
Hallo zusammen,

wieder einmal eine gaaaanz doofe Frage. Entweder stehe ich gerade so auf dem Schlauch oder ich bin einfach nur doof:

Wenn ich in der ersten Instanz voll verloren habe und die Berufungsinstanz mit Vergleich gewinnen konnte, wie sieht es dann mit den Gerichtskosten aus?

Dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz jede Partei zur Hälfte trägt, ist mir bewusst. Wie sieht es aber mit den Gerichtskosten der ersten Instanz aus?

Liebe Grüße

A13

Re: Gerichtskostenausgleichung II. Instanz

Verfasst: 15.11.2012, 12:21
von Liesel
Wie lautet denn die KGE II. Instanz?

Re: Gerichtskostenausgleichung II. Instanz

Verfasst: 15.11.2012, 12:25
von A13
1. Die Beklagten (Gegenseite) zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin (Mandant) zum Ausgleich sämtlicher in diesem Rechtsstreit gegenseitig geltend gemachter Ansprüche 13.000,00 €.

2. Die Zahlung erfolgt in 2 monatlichen Raten zu je 6.500,00 € zum ...

3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Re: Gerichtskostenausgleichung II. Instanz

Verfasst: 15.11.2012, 12:26
von Liesel
Dann gilt das auch für die I. Instanz.

Re: Gerichtskostenausgleichung II. Instanz

Verfasst: 15.11.2012, 12:29
von A13
Nur zu meinem Verständnis:

Unsere Mandantin kann nun für die erste und zweite Instanz die Gerichtskosten zurückverlangen? Aber je zur Hälfte, oder wie?

Re: Gerichtskostenausgleichung II. Instanz

Verfasst: 15.11.2012, 12:31
von Liesel
KAA hinsichtlich der GK I. und II. Instanz - sofern sie für die II. Instanz bereits GK-Vorschuß geleistet hat.

Re: Gerichtskostenausgleichung II. Instanz

Verfasst: 15.11.2012, 12:51
von A13
Also für die zweite Instanz wurden noch keine Gerichtskosten gezahlt.

Kann ich dann so den Antrag formulieren:

In dem Rechtsstreit X ./. Y

AZ: I. Instanz
II. Instanz

wird beantragt,

die Gerichtskosten gemäß § 106 ff ZPO auszugleichen und festzustellen, dass diese Kosten ab Eintragseingang gemäß m. § 104 I, 2 ZPO verzinslich anzulegen sind.^

Um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses wird höflich gebeten.

Re: Gerichtskostenausgleichung II. Instanz

Verfasst: 15.11.2012, 12:53
von A13
Und was ist mit den Anwaltskosten der I. Instanz, die unsere Mandantin aufgrund des KFB gezahlt hatte?

Re: Gerichtskostenausgleichung II. Instanz

Verfasst: 15.11.2012, 12:55
von Liesel
A13 hat geschrieben:Also für die zweite Instanz wurden noch keine Gerichtskosten gezahlt.

Kann ich dann so den Antrag formulieren:

In dem Rechtsstreit X ./. Y

AZ: I. Instanz
II. Instanz

wird beantragt,

die Gerichtskosten für die I. und II. Instanz gemäß § 106 ff ZPO auszugleichen

Weiter wird beantragt,

den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 I 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.

Re: Gerichtskostenausgleichung II. Instanz

Verfasst: 15.11.2012, 12:56
von Liesel
A13 hat geschrieben:Und was ist mit den Anwaltskosten der I. Instanz, die unsere Mandantin aufgrund des KFB gezahlt hatte?
Rückfestsetzung beantragen.