Gerichtskostenausgleichung II. Instanz

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gkutes

#21

06.03.2015, 14:57

es wird der bezahlte Betrag rückgefestsetzt (osä). Also du musst ja nachweisen, was gezahlt wurde. Diesen Betrag beantragst du zur Rückfestsetzung

§ 91 IV ZPO

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
Sonnenkind
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#22

07.03.2015, 00:22

Dankeschön gkutes! Genau das habe ich gesucht!
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#23

10.04.2015, 12:50

So, jetzt muss ich hier nochmals nachfragen. Habe das dem Gericht schön ausführlich geschrieben und nun von der Gegenseite wieder einen Schriftsatz erhalten, wo ich wieder Stellung nehmen soll.

Gegenseite schreibt: "...besteht keine Veranlassung, bei der Rückfestsetzung auch Zinsen mitfestzusetzen. Etwaige Zinsen, wenn überhaupt, könnten nur insoweit mitberücksichtigt werden, als bei der Zahlung der Kosten gemäß Rückfestsetzungsbeschluss auch Zinsen mitbezahlt worden sind. Darüber hinausgehende Zinsen könnten nur außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden."

Ich verstehe leider nur noch Bahnhof. Ich habe den Überweiusngsbeleg übersandt, woraus sich die damalige Zahlung der Rechtsschutz ergeben hat. Was soll ich hier denn noch nachweisen? Ich glaube ich habe ein Brett vor dem Kopf.

Vielleicht habe ich Glück und das lieste heute noch jemand. Ganz lieben Dank
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#24

10.04.2015, 13:15

Wenn ich mich nicht irre, schreibt ihr aneinander vorbei: Du willst die von der RSV gezahlten Kosten inkl. der seinerzeitigen Zinsen zurückhaben, die Gegenseite argumentiert, dass DARÜBER HINAUS keine Zinsen festzusetzen sind. Oder bin ich jetzt auf dem Holzweg?
Ich denke auch, dass du hinsichtlich der Rückfestsetzung nur die seinerzeit ausgeglichenen Zinsen zurückverlangen kannst, aber nicht mehr als das. Die jetzt zu euren Gunsten festzusetzenden Kosten sind natürlich (neu) zu verzinsen.
Grüße - sansibar
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#25

10.04.2015, 13:25

Das könnte natürlich sein. Ich möchte nur die seinerzeit bezahlten Zinsen wieder zurück. Von den weiteren Zinsen ist eigentlich nicht die Rede.

Ich schreibe dir kurz, was ich damals geantwortet habe:

"Gemäß § 91 Abs. IV ZPO gehören zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. Gemäß beigefügtem Nachweis wurde seitens der ... Rechtsschutz-Versicherung ein Betrag in Höhe von .... Euro bezahlt, welcher somit auch zur Rückfestsetzung zu gelangen hat. "


Das war damals ein Beleg über den KFB-Betrag zzgl. der bezahlten Zinsen. Also nichts mit weiteren Zinsen.

Vor meinem Schriftsatz hat nämlich die Gegenseite argumentiert: Die damals bezahlten Zinsen können nicht mit in den Betrag miteinbezogen werden.
Also wissen die denke ich schon, dass es nur um die damaligen Zinsen geht.
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#26

10.04.2015, 13:46

Sonnenkind hat geschrieben:So, jetzt muss ich hier nochmals nachfragen. Habe das dem Gericht schön ausführlich geschrieben und nun von der Gegenseite wieder einen Schriftsatz erhalten, wo ich wieder Stellung nehmen soll.

Gegenseite schreibt: "...besteht keine Veranlassung, bei der Rückfestsetzung auch Zinsen mitfestzusetzen. Etwaige Zinsen, wenn überhaupt, könnten nur insoweit mitberücksichtigt werden, als bei der Zahlung der Kosten gemäß Rückfestsetzungsbeschluss auch Zinsen mitbezahlt worden sind. Darüber hinausgehende Zinsen könnten nur außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden."

Ich verstehe leider nur noch Bahnhof. Ich habe den Überweiusngsbeleg übersandt, woraus sich die damalige Zahlung der Rechtsschutz ergeben hat. Was soll ich hier denn noch nachweisen? Ich glaube ich habe ein Brett vor dem Kopf.

Vielleicht habe ich Glück und das lieste heute noch jemand. Ganz lieben Dank
Damit wird das von dir verlangte ja selbst von der Gegenseite eingestanden. Also kurzer Hinweis darauf an das Gericht.
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#27

10.04.2015, 13:52

Ganz lieben Dank an euch beide, dass ihr euch noch am Freitag Nachmittag für mich Zeit genommen habt! :knutsch
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#28

10.04.2015, 14:02

Und darauf kann noch Hinweis gegeben werden:


OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 24.08.2004
Aktenzeichen: 4 W 102/04, 4 W 103/04
Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 101 ZPO, § 104 Abs 1 S 2 ZPO, § 717 Abs 2 ZPO
Zitiervorschlag: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 2004 – 4 W 102/04, 4 W 103/04 –

Kostenfestsetzung: Verzinsungspflicht bei Kostenrückfestsetzung überzahlter Kosten

Leitsatz

Kosten, die aufgrund eines vorläufigen vollstreckbaren und später geänderten Urteils überzahlt wurden und im Wege der Rückfestsetzung festgesetzt werden, sind ab Einreichung des Rückfestsetzungsantrags zu verzinsen. Für den davor liegenden Zeitraum sind Zinsen nur dann festzusetzen, wenn solche auf den später wirkungslos gewordenen ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluß gezahlt worden sind.

Orientierungssatz

Die Rückfestsetzung dient dem Ausgleich von Kosten, die auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren und später geänderten Urteils überzahlt worden sind. Sie erstreckt sich nur dann auf Zinsen, wenn solche auf den später wirkungslos gewordenen ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss auch gezahlt worden sind. (Rn.3)

Die Pflicht zur Verzinsung des Kostenerstattungsanspruches aus der Rückfestsetzung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 104 Abs. 1 ZPO. (Rn.4)
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