Kostenausgleichung für Dummies

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Andreas

#1

27.04.2007, 09:35

Der Titel sagt's eigentlich schon:

Was Kostenausgleichung angeht, stehe ich total auf dem Schlauch.

Es ist mir völlig schleierhaft, wie dieses System funktioniert :oops:

Ich habe jetzt hier einen echt wiiiderlichen Fall, zwei Instanzen, mehrere Beklagte, erste Instanz schon eine ätzende Quotelung, zweite Instanz wurde nur gegen eine unserer Parteien geführt, dort haben wir teilweise (als Beklagte und Berufungsbeklagte) obsiegt.

Und jetzt will unser RA wissen, ob die Kostenerstattungsansprüche der beiden Mdtn. aus erster Instanz und zweiter Instanz den noch an die Gegenseite zu zahlenden Betrag gem. Urteil zweiter Instanz übersteigen, damit wir Aufrechnung erklären können.

Erschwerend kommt natürlich noch hinzu, daß die Klägerin für beide Instanzen PKH hatte :roll:

Ergo :arrow: ich steh total auf dem Schlauch. Dieses dämliche Thema "Kostenausgleichung und wie man sie berechnet" habe ich weder im BV-Lehrgang kapiert noch in den letzten sieben Jahren Berufspraxis.

Gibt es irgendeine, meinetwegen auch kostenpflichtige, Software, die das kann, oder gibt es vielleicht in RA-Micro so was, das ich noch nicht entdeckt habe ?

Versucht bitte erst gar nicht, mir das System zu erklären, da ist bis jetzt jeder dran gescheitert. Ich glaube ja immer noch, daß es da gar kein System gibt und das nur dazu da ist, die armen ReNo's zu verwirren :lol: (aber das ist ein anderes Thema :wink:)

:thx
StineP

#2

27.04.2007, 09:42

Andreas hat geschrieben:Und jetzt will unser RA wissen, ob die Kostenerstattungsansprüche der beiden Mdtn. aus erster Instanz und zweiter Instanz den noch an die Gegenseite zu zahlenden Betrag gem. Urteil zweiter Instanz übersteigen, damit wir Aufrechnung erklären können.
Am besten gibst uns mal die GW, die Anzahl der Mandanten, die Urteile etc. (Kurz reicht) rechne es dir dann gern mal aus.

RA-Micro-Software habe ich nicht, weiß nur, dass unser Programm das nicht macht, müssen also alleine rechnen.
Gast

#3

27.04.2007, 09:42

Guten Morgen,

also RA-Micro bietet im Gebührenprogramm einen Antrag auf Kostenausgleichung, den man bei Gericht einreicht.

Die Gegenseite (Kläger) hatte zwar PkH, aber eure Kosten werden davon nicht berührt. Denn PkH gilt ja nur für die Kosten des eigenen Anwalts und für die Gerichtskosten.

Ich würde für die erste Instanz, einen Antrag für alle Beklagten stellen (gibt ja auch ne Gebührenerhöhung) und dann für die zweite Instanz einen Antrag mit dem einen Beklagten stellen.

Noch mehr Fragen??? Wenn ich irgendwie helfen kann, bitte um entsprechenden Hinweis :D
Zur Ermittlung der Quote
Gast

#4

27.04.2007, 09:48

Ich versuch jetzt doch mal Dir RA-Micro zu erklären:

1. Gebührenprogramm aufrufen
2. Karteikarte "Regelgebühren" anklicken
3. den zweiten Punkt "Kostenfestsetzung RVG" anklicken
Es öffnet sich ein Fenster, wonach man auswählen kann, welchen Kostenfestsetzungsantrag Du stellen möchtest
In Deinem Fall klicke bitte den Antrag nach § 106 ZPO an.

Gib für die erste Instanz bitte die Anzahl der Auftraggeber ein.
Wähle noch den Kostenausgleichungsantrag aus (Textbaustein) und dann klickste unten auf "Weiter"

Die Gebühren eingeben, die Erhöhung macht er dann automatisch, weil Du ja vorn die Auftraggeber eingegeben hast.

....... noch mehr???
Andreas

#5

27.04.2007, 09:55

@Preußi:
Wie ich den Antrag selbst stelle, ist klar - es geht ja nur um das Berechnungsergebnis bzw. die -methodik :wink:

@StineP:

:thx

Also, los geht's:

In erster Instanz haben wir zwei Beklagte vertreten, eine KLägerin, die PKH für die 1. Inst. bekommen hat. GW: 3.279,10 €

Urteil 1. Instanz:
Bekl. zu 1) verurteilt zur ZLg 2.000 € an Klägerin
Klage gegen Bekl. 2) abgewiesen
hinsichtl. Bekl 2) rechtskräftig

Kostenentscheidung 1. Instanz:
Von den GK und den außergerichtlichen Ko. Kl'in tragen Kl'in und Bekl 1) je die Hälfte, außerger. Kosten Bekl 2) trägt Kl'in, außerger. Ko. Bekl EDIT: 1) [ nicht 2 ] trägt dieser selbst.

Anschließend Berufung durch uns für Bekl 1).

Berufungsinstanz:
SW: 2.000 €

Urteil, Bekl 1) muß 848 € an Kl'in zahlen.

Kosten:
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Kl'in 3/5, der Bekl 1) 2/5.

PKH für Kl'in auch für 2. Instanz.


Wir wollen jetzt lt. RA die KF-Ansprüche aus rechtskräftiger Entscheidung 1. Inst. für die Bekl zu 2) an den Bekl 1) abtreten und mit eigenen Ansprüchen aus Kostenfestsetzung zugunsten des Bekl 1) gegen die 848 € aufrechnen, weil Gegenseite wohl KF-Ansprüche zugunsten unserer Pt. nicht zahlen können wird.

Es geht darum, zu wissen, ob unsere gesamten Kostenerstattungsansprüche die 848 übersteigen.

Und, verwirrt ? :wink:
Zuletzt geändert von Andreas am 27.04.2007, 10:37, insgesamt 1-mal geändert.
StineP

#6

27.04.2007, 09:59

ich glaube, das ist nicht ganz richtig:
"außerger. Kosten Bekl 2) trägt Kl'in, außerger. Ko. Bekl 2) trägt dieser selbst. " !? Wahrscheinlich zu 1) trägt Kosten der Klägerin?? *wirr*
StineP

#7

27.04.2007, 10:08

Ich beginne schon mal für die 1. Instanz (kann das nur ganz fiktiv machen!)


Rechnung – für die Mandanten B 1) und B2)
Gegenstandswert: 3.279,10 EUR

1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV 282,10 EUR
0,3 Erhöhungsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 1008 VV 65,10 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV 260,40 EUR
Auslagenpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 627,60 EUR

19% Umsatzsteuer aus 627,60 EUR 119,24 EUR

Endsumme 746,84 EUR

zu teilen durch 2 (jeder trägt hier seinen eigenen hälftigen Anteil = 373,42 € pro Mandant)

Bleibt für den Beklagten zu 2) – 373,42 €, die er selbst zu tragen hat

Beklagter zu 1) ebenfalls 373,42 €, die aber die Klägerin zu zahlen hat!!



Rechnung- Klägerin
Gegenstandswert: 3.279,10 EUR

1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV 282,10 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV 260,40 EUR
Auslagenpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 562,50 EUR

19% Umsatzsteuer aus 562,50 EUR 106,88 EUR
Zwischensumme 669,38 EUR

entstandene Gerichtskosten 291,00 EUR

Endsumme 960,38 EUR

Das hat laut Urteil der Beklagte zu 1) und die Klägerin zur Hälfte zu tragen. (je 480,19 €)

Macht nach dem ersten Verfahren:

Beklagter zu 1) 480,19 € - an Klägerin zu zahlen
Beklagter zu 2) 373,42 €
Klägerin: 373,42 € - an Beklagte zu 1.) zu zahlen + 480,19 € - ihre hälftigen eigenen Kosten
StineP

#8

27.04.2007, 10:09

sag mal bescheid, ob du folgen kannst und die anderen gucken, dass ich keine Schusselfehler reingehauen hab!! Dann mach ich gern mit der 2. Instanz weiter
Anna-Lena
Forenfachkraft
Beiträge: 147
Registriert: 11.02.2007, 14:23
Beruf: ReFa (zu meiner Zeit noch RA-FA)
Software: RA-Micro
Wohnort: Frensdorf
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#9

27.04.2007, 10:10

Für mich stellt sich die Frage:

Wenn der RA zwei Beklagte vertritt, dann verdient er

1,3 VG
0,3 Erhöhung
1,2 TG
Auslagen
MwST

Was sind jetzt hiervon die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und die des Beklagten zu 2)?

Wird die Kostenrechnung einfach durch 2 geteilt?

Wobei auf der anderen Seite die Beklagten dem RA gegenüber ja Gesamtschuldner der Kostenrechnung sind, jedoch jeweils ohne die 0,3 Gebühr, oder sehe ich das falsch?

Wenn die Klägerin nun die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen muss, dann in Höhe der halben Kostenrechnung oder der ganzen ohne 0,3-Gebühr?
StineP

#10

27.04.2007, 10:17

außergerichtlich bedeutet: Alles, nicht GK ist, oder?

Wenn die als Gesamtschuldner gelten, dann würde ich hier je FIKTIV die Hälfte nehmen....... die 0,3 Erhöhung ist ja im Kosteninteresse des Mandanten... Du machst ja auch keine Einzelabrechnung für jeden von denen über je 1,3 VG, 1,2 TG etc.
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