Kostenausgleichung für Dummies

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StineP

#21

27.04.2007, 11:07

Ich glaube, Andreas will das gar nicht lernen! =) Für sowas hast ja uns!!

=)

Mir stellt sich so ne Barrikade in den Weg bei politischen Sachen..... Wahlverfahren etc. Hab ich ne Million mal reingeprügelt, ist nie was haften geblieben
Andreas

#22

27.04.2007, 11:22

Preußi hat geschrieben:Ist doch gar nicht so schwer, Andreas ....
Das ist immer relativ.

Ich könnte wahrscheinlich eher neue neue Fremdsprache lernen, das ist für mich recht simpel, aber wenn das in die Nähe von Mathe kommt -> buuuu uuuuu :lol:
Preußi hat geschrieben:Du guckst nur wer hat welche Kosten zu tragen und welche Kosten hat die Partei bereits aufgewandt .... und dann wird nur noch verrechnet ....
Kannst du genau diesen Satz mal schematisch darstellen ? Dann könnte das :
Preußi hat geschrieben:Wir lernen Dir das auch noch :D
funktionieren, ansonsten sehe ich da eher schwarz für mich :lol:
StineP hat geschrieben:Ich glaube, Andreas will das gar nicht lernen! =)
Doch, wollen durchaus. Aber speziell bei diesem Thema hängts vielleicht einfach am Verständnis, oder daran, daß ich noch keinen gefunden habe, der mir das so erklärt hat, daß auch ich es verstehe.

Ich stehe eigentlich recht selten auf dem Schlauch, aber wenn, dann richtig - bin ja schließlich auch kein Leichtgewicht :lol:
StineP hat geschrieben:Für sowas hast ja uns!!
...und darum bin ich *verdammt* froh :D :daumen
Gast

#23

27.04.2007, 11:59

Andreas hat geschrieben:
Preußi hat geschrieben:Du guckst nur wer hat welche Kosten zu tragen und welche Kosten hat die Partei bereits aufgewandt .... und dann wird nur noch verrechnet ....
Kannst du genau diesen Satz mal schematisch darstellen ? Dann könnte das :
Der Kläger hat Kosten und der Beklagte hat Kosten.

Du rechnest erstmal beide Kosten zusammen.

Dann bildest Du die Quote, die vom Gericht genannt worden ist.

Und dann siehst Du von dieser Quote wieder den Eigenanteil (also das was die Partei sowieso schon für ihre eigene Vertretung aufgewandt hat) ab. Und hast somit den Betrag der von der Gegenseite zu erstatten ist.

Ich kann das nur mit Bildern erklären .... im Text ist sowas immer schwer ......

Schreib Dich nicht ab, lerne Kostenteilung :D
Andreas

#24

27.04.2007, 12:23

:thx

Viele Grüße von Auf-dem-Schlauch

sendet

Andreas
[hr]
:lolaway
[hr]
Unser RA hat übrigens eingewandt, daß in den bisherigen Berechnungen hier nicht berücksichtigt wurde, daß in 2. Instanz die Kostenentscheidung geändert wurde, was auch für die erste Instanz gilt. Deshalb ergibt sich ein anderer Endbetrag.

Mann Mann, ich steh voll auf dem Schlauch heute.

Ich werde jetzt einfach mal schauen, daß ich einen Rechtspfleger finde, der mir seine Unterlagen betr. der Berechnung der Kostenausgleichung aus dem Rechtspflegerstudium zur Verfügung stellt.

Kann ja nicht sein, daß ich das nicht peile.
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#25

27.04.2007, 14:06

Bei mir läuft die Sache anders: Da keine glatte Kosten-Ausgleichung zwischen Kläger- und Beklagtenseite möglich ist, erfolgt hier eine so genannte einseitige Festsetzung, das heißt: Es ergehen mehrere KFBs zugunsten eines jeden Beteiligten. Eine Aufrechnung haben die Parteien untereinander vorzunehmen.

Maßgeblich ist hier die Quotelung II. Instanz, da die erstinstanzliche KGE abgeändert wurde. Von der ersten Instanz bleibt aber bestehen, dass die Kosten d. Bekl. zu 2) die Klägerseite tragen muss.
~ Grüßle ~
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#26

27.04.2007, 21:30

also die Kostenausgleich ist doch ganz einfach, ich versuchs mal mit Zahlen, nur mal so zur veranschaulichung:

die QUote ist 70 % Kläger und 30 % Beklagter
Kläger hat Kosten von 120 €
Beklagter hat Kosten in Höhe von 100 €

zusammen sind das: 220 €
hierauf zahlen Kläger 70 %: 154 €
Beklagter: 30 %: 66 €
da der Kläger mehr Kosten zu zahlen hat, als ihm eigene Anwaltskosten entstanden sind, muss er den Überschuss von 34 € (154 - 120 €) an den Beklagten erstatten

GK 200 €:
Kläger: 140
Beklagter: 60 €
da der Kläger bereits 200 € Vorschuss bezahlt hat, verrechnet das Gericht kurzerhand die GK, so dass der Kläger nicht vom Gericht seinen bezahlten ANteil wiederkommt, sondern einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten erhält

also kommt folgendes heraus:
außerger. muss der Kläger an den Beklagten 34 € erstatten
ger.: Beklagter muss 60 € an Kläger erstatten
wenn man das gegenrechnet, muss letztendlich der Beklagte an den Kläger 26 € erstatten

einfacher ists, wenn beide außerger. die gleichen Kosten hatten und nur die Gerichtskosten auszugleichen sind, dann sind also die außerger. Erstattungsansprüche =0
und ger. halt je nach Quote und je nachdem wer die meisten Kosten tragen muss und wer den Vorschuss geleistet hat:

Kläger muss Kosten tragen: Gerichtskosten sind nur in der vom Beklagten zu zahlenden Höhe an den Kläger zu erstatten:
Beklagte trägt Kosten: der Beklagte muss die GK voll an den Kläger zahlen
das wiederum gilt aber auch nur, wenn soviele GK entstanden sind, wie gezahlt wurde..
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