Definition "rechtswidrig und fahrlässig"

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Arnela Mesinovic
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#1

26.05.2012, 22:49

Hallo ihr Lieben, habe ein kleines Problem! Ich verstehe das Wörter ,,Rechtswidrigkeit" und ,,fahrlässig" nicht.

Kann mir das einer in eigenen Worten erfassen? Wäre euch dankbar diese ,, juristische Sprache" kann man einfach nicht verstehen :-|

LG Arnela
Arnela Mesinovic
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#2

26.05.2012, 22:51

ähmm ich meinte ,,die Wörter,, :mrgreen:
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#3

26.05.2012, 22:55

Deine Fragen werden eher gesehen, wenn Du ein neues Thema aufmachst und Dich nicht einfach wo dranhängst.
Aufgrund Deines Alters gehe ich mal davon aus, dass das nicht zum Rechtsfachwirtstudium gehört, sondern Du noch in der Ausbildung bist, oder? Dann setze bitte bei Beruf noch Azubi dazu. Das kannst Du ändern oben über mein Foreno und dann im Profil. :wink:

Ich habe Deine Frage mal abgetrennt.
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Arnela Mesinovic
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#4

26.05.2012, 23:30

Ja du hast Recht ich bin Auszubildende im 2.Lehrjahr. Ok ich brauche noch meine Orientierung :D
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#5

27.05.2012, 09:18

Fahrlässig ist noch leicht zu erklären: jemand möchte nicht, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt. Zum Beispiel, dass jemand beim Verkehrsunfall verletzt wird. Hätte er aber besser nachgedacht oder aufgepasst, wäre das Ganze nicht passiert. Er hat fahrlässig gehandelt. Das Gegenteil ist Vorsatz. Da will der Täter den Erfolg.

Rechtswidrig ist schlechter zu erklären. Die Gesellschaft möchte bestimmte Dinge nicht. Zum Beispiel wird niemand geschlagen. Ausnahmsweise wird man aber anerkennen, dass das Handeln einer Person gerechtfertigt und daher nicht rechtswidrig ist. Dann liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Das beste Beispiel ist Notwehr. Wenn mich jemand angreift, haue ich ihn vor den Latz. keine Rechtswidrigkeit.
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#6

27.05.2012, 18:04

Die klassische Definition von Fahrlässigkeit, die wir gelernt haben ist "außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" - wobei sich Verkehr nicht auf den Straßenverkehr bezieht. Auf gut Deutsch heißt das, dass man aus Nachlässigkeit einen Schaden verursacht hat. Beispiel: Ich parke mein Auto an einer abschüssigen Stelle und ziehe die Handbremse nicht fest, das Auto rollt infolge dessen los und beschädigt einen anderen Wagen. Innerhalb der Fahrlässigkeit unterscheidet man zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit ist von Vorsatz zu unterscheiden. Vorsatz liegt immer dann vor, wenn jemand mit Wissen und Wollen den Erfolg einer Handlung herbeiführt. Auf obiges Beispiel bezogen würde das heißen, ich will den hinter mir parkenden Wagen beschädigen und ziehe die Handbremse deswegen nicht fest.

Rechtswidrig im Sinne des Strafrechts ist eine Handlung immer dann, wenn die Handlung einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt (sprich gegen das Gesetz verstößt) und es hierfür keinen Rechtfertigungsgrund gibt. Rechtfertigungsgründe sind z. B. Notwehr oder rechtfertigender Notstand. Rechtswidrigkeit außerhalb des Strafrechts liegt immer dann vor, wenn etwas ohne gesetzliche Grundlage geschieht, z. B. es wird die Erteilung einer Baugenehmigung verweigert, obwohl es keine gesetzliche Grundlage gibt, warum die Baugenehmigung nicht erteilt werden kann.
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#7

28.05.2012, 11:25

Generell müsste man erstmal klären, ob hier die Fahrlässigkeit und Rechtswidrigkeit im Sinne des Strafrechts, des Zivilrechts oder des Verwaltungsrechts (hier teilweise Überschneidung mit den zivilrechtlichen Definitionen) gemeint ist.

Beim Strafrecht z.B. unterscheidet man bei Vorsatz/Fahrlässigkeit zwischen
- Dolus directus 1. Grades (klassischer Vorsatz; das WOLLEN des Erfolgs)
- Dolus directus 2. Grades (Das WISSEN um den Erfolgseintritt, nicht notwendigerweise auch mit einem WOLLEN)
- Dolus eventualis (Das ERKENNEN der Möglichkeit des Erfolgseintritts, wobei es dem Täter egal ist)
- Bewusste Fahrlässigkeit (Der Täter rechnet mit der Möglichkeit des Erfolgseintritts, doch er vertraut darauf, dass es schon gut gehen wird) <- In der Praxis schwer abzugrenzen von Dolus eventualis
- Unbewusste Fahrlässigkeit (Der Täter erkennt die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht, hätte dies aber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt erkennen und verhindern müssen)

Die Leichtfertigkeit gehört nicht in diese Aufstellung, da sie eine Sonderform ist, die nur bei manchen Strafnormen zu prüfen ist.


Edit:
Auf Wikipedia steht ein eigentlich brauchbarer Artikel dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrlässigkeit (das Forum mag das "ä" nicht; nein, es liegt nicht an den Leerzeichen, die kommen auch von der Forensoftware)
Den zur Rechtswidrigkeit finde ich nicht so gelungen, aber dennoch lesenswert:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit
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