KFA in Unfallsachen mit SV Privatgutachten

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
RenoNRW
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 345
Registriert: 22.10.2006, 20:29
Wohnort: Nordrhein.Westfalen

#1

13.04.2007, 18:20

Also der Sachverhalt:

Eine Unfallsache in dem unser Mdt die Stadt verlagt.

Es wurde für unseren Mdten ein Privatgutachten von SV X erstellt das das Gericht für soo gut erachtete das es im anschließendem Vergleich sagte das es die Kosten anerkenne. Ein Termin mit persönlichem ERscheinen unseres Mdten erfolgte auch noch.

Wir haben noch kein Urteil ich soll mir aber schonmal Gedanken um den Kostenfestsetzungsantrag machen und ich würde es so machen:


3100 VV Satz: 1,3 ... €
3104 VV Satz: 1,2 ....€
1003 VV Satz: 1,0 ...€
7002 VV .....€
7005 VV 4 Std. .... €
7008 VV Umsatzsteuer ...€

Gesamtbetrag .... €


Und Kosten der Partei für den Termin vom ....

Fahrtkosten
x km x2 x 0,25€ ....€
Zeitversäumnis
4 Std. á 3,00 €
+ SV Gutachten vom ....€

Gesamtbetrag ....€


Also jetzt mal ohne Beträge aber nehme ich dann die SV Gutachten Kosten bei den Kosten des RA oder bei den Kosten der Partei mit rein eigentlich doch bei den Kosten der Partei, denn dort sind sie ja auch entstanden und veranlagt worden, oder?

Und was mir auch noch wichtig ist, da wir ja kein Urteil haben kann ich ja nur Bezug auf den TErmin vom ... nehmen oder ?

Den bei mir im Standarttext ist ein Bezug auf das Urteil mit der gleichzeitigen Bitte um Erteilung der vollstr.Ausfertigung! Und ich meine den Satz kann ich ja rausnhemen und dann dieses anfordern wenn das Ureil da ist oder?

Vorab vielen dank und euch allen ein schönes Weekend :)
Tut das, was ich auch tun würde :-)
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#2

13.04.2007, 18:31

Kosten eines Privatgutachtens sind Parteikosten.

Die letzte Frage ist mir nicht klar: Solange keine KGE vorliegt, ist es müßig, einen KFA zu stellen, denn dieser basiert auf der KGE. Es wird doch in der KGE erst gesagt, wer die Kosten in welchem Umfang zu tragen hat. Wenn also ein Vergleich ergeht, dann ist die Einigungsgebühr rechtens, ergeht ein AU, dann jedoch nicht, es sei denn, es ergibt sich aus der Akte anderes. Vor dem Vorliegen der KGE braucht aber der Antrag nicht gestellt werden, da das Gericht mit diesem bis zur gerichtlichen Beendigung des Verfahrens nichts anfangen kann.

Im Übrigen zu den Parteikosten: Parteikosten für die Terminswahrnehmung des Mandanten sind laut neuerer Rechtsprechung immer erstattungsfähig, also auch, wenn das pers. Erscheinen nicht angeordnet worden war. Die Entschädigung erfolgt nach dem JVEG entsprechend der Entschädigung von Zeugen.
Wenn gewünscht, kann ich die Rechtsprechung nachliefern.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#3

13.04.2007, 18:51

sie soll sich ja nur mal Gedanken machen..

zur Anwaltsgebührenrechnung kann ich zustimmen, das mit den Parteikosten weiß ich nicht..

@13: aber können Kosten, die nicht im Gerichtsverfahren entstanden sind (denn das Gutachten (und die Kosten) gab es ja schon vorher)
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#4

13.04.2007, 18:57

Tja, Pepsi, dass ist (aus der Ferne betrachtet) eine gute Frage. Wenn die Partei zur Vorbereitung und Begründung des Prozesses auf das Gutachten zwingend angewiesen war, dann wären sie wohl trotz vorheriger Kostenverursachung im Verfahren erstattungsfähig, weil ein Bezug zum konkreten Prozess gegeben ist und die Partei sich dann sachverständiger Hilfe bedienen darf, wenn sie mit der Argumentation und Begründung der Klage allein überfordert ist. Solche Kosten sind daher grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und abzuwägen. Auch das Prinzip der so genannten Waffengleichheit spielt u.U. eine Rolle, wenn z.B. die Gegenseite sachverständig ist. Genaues kann man nur sagen, wenn man den Einzelfall vor Augen hat.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
RenoNRW
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 345
Registriert: 22.10.2006, 20:29
Wohnort: Nordrhein.Westfalen

#5

15.04.2007, 20:33

ja und was genau mach ich jetzt? Klar ohne Urteil machen wir erstmal nix, aber mein chef hat im Temrin mitgeschriebn wer wiviel an kosten zu tragen hat... genau weiss ich es jetzt nicht mehr abr ich meine
Kläger40% und Beklagte 60%

mhh noch andere iddeen weil ganz klar is mir das jetzt nicht
Tut das, was ich auch tun würde :-)
Antworten