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Terminsgebühr?

Verfasst: 12.04.2007, 11:30
von Gast
hali hallo..
machs kurz:
beklagte erkennt die kostenschuld an..
also im beschluss steht: die parteien haben den rechtsstreit in der hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
gem § 91 a zpo konnte demnach durch beschluss, der keiner mündl. verhandlung bedarf, über die kosten des verfahrens entschieden werden.
die kosten des rechtsstreits werden der beklagten auferlegt..
zur info: wir sind kläger..

jetzt muss ich kfa machen.. entsteht eine 1,2 terminsgebühr ?
vielen dank für die antworten im voraus.

Verfasst: 12.04.2007, 11:32
von StineP
Nein, Terminsgebühr nur ohne mündliche Verhandlung bei

§§ 307 Abs. 2 und 495 a ZPO

Verfasst: 12.04.2007, 11:33
von Summerof77
Ich würd sagen: nein

Verfasst: 12.04.2007, 11:34
von Summerof77
Ach, Stine war schneller! :D Aber Begründung stimme ich auch zu! LG Summer

Verfasst: 12.04.2007, 11:35
von Gast
hmm.. also ich hatte zuerst einen mb gemacht, dann bei der klagebegründung habe ich auch die anträge gem. 307 abs. 2 und 331 abs. 3 zpo gestellt... danach kam von der gegenseite, dass sie die eingeklagte forderung gezahlt haben..
trotzdem keine tg?

Verfasst: 12.04.2007, 11:39
von Curry
Da stimme ich zu. Dadurch, dass für den Beschluss keine mündliche Verhandlung notwendig ist, fällt sie nicht an.

Verfasst: 12.04.2007, 11:43
von Gast
kann mir einer auch die gesetzliche vorschrift nennen.. wäre sehr nett

Verfasst: 12.04.2007, 11:45
von Curry
Das steht in 3104 VV RVG

Verfasst: 12.04.2007, 14:00
von Pepsi
also wenns n Anerkenntnis gewesen wäre, dann wär die 1,2 angefallen.. aber da die Angelegenheit ja quasi erledigt ist.. nicht