Frist für Beklagten im Arbeitsrecht

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
Ichbins2010
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 319
Registriert: 28.02.2010, 15:10
Software: Advoware

#1

28.10.2011, 10:09

Hallo!

Wir vertreten in einer arbeitsgerichtlichen Sache den Beklagten. Vom Gericht wurde Klage zugestellt und ein Termin zur Güteverhandlung bestimmt. Fristen wurde keine gesetzt. Da steht nur der allgemeine Hinweis, dass bei Einwendungen gegen die Klage unverzüglich zum Aktenzeichen vorgetragen werden soll.
Jetzt kenn ich es eigentlich nur so, dass bis zum Gütetermin der Beklagte doch gar keine Klageerwiderung ans Gericht schicken MUSS, oder? Meine Kollegin ist da irgendwie anderer Meinung und ist fest davon überzeugt, dass wir innerhalb einer Woche erwidern müssen ?!

Was stimmt den nun???
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#2

28.10.2011, 10:12

Woher nimmt sie denn die Wochenfrist? Erwiderung kann gemacht werden, muß aber nicht. Wenn das Gericht allerdings explizit den Hinweis gegeben hat, wäre es ratsam, dennoch was vorzutragen.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Ichbins2010
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 319
Registriert: 28.02.2010, 15:10
Software: Advoware

#3

28.10.2011, 10:21

Die Wochenfrist nimmt sie aus § 47 ArbGG.

Das Gericht hat auch nicht wirklich einen direkten Hinweis gegeben. Es steht nur in den allgemeinen Hinweisen bei der Ladung, dass bei Einwendungen unverzüglich die Sachen zum Az vorzutragen wären. Daraus entnehme ich jetzt aber keine bestimmte Frist, oder? Dass allerdings bis zur Güteverhandlung noch was vorgetragen werden sollte, sehe ich auch so. Würdet ihr also auch so vorgehen, dass zwar bis zum Gütetermin die Klageerwiderung eingereicht werden sollte, aber dafür keine Frist besteht?
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#4

28.10.2011, 10:24

§ 47 sagt, daß die Klageschrift mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein muß.

Abs. 2:

Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Ichbins2010
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 319
Registriert: 28.02.2010, 15:10
Software: Advoware

#5

28.10.2011, 10:25

Eben. Daraus entnehme ich auch nichts anderes! Also: keine Frist?!
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#6

28.10.2011, 10:26

Jep.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Ichbins2010
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 319
Registriert: 28.02.2010, 15:10
Software: Advoware

#7

28.10.2011, 10:27

Danke!
Antworten