Kostenfestsetzungsbeschluss an die Rechtsschutzversicherung

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me myself and i
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#1

04.05.2011, 17:23

Hallo,

ich habe da so eine Sache: Wir haben einen vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss und aus diesem haben wir bereits dreimal versucht zu vollstrecken. Leider ohne Erfolg. Nunmehr haben wir gegenüber der Rechtsschutzversicherung unserer Mandantschaft abgerechnet (die Gebühren für die Zwangsvollstreckung). Meine Frage: Was passiert mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss?? Ach ja, unser Honorar hatte die RSV bereits vorgeschossen...
Kriegt die RSV den KFB jetzt ? Heißt das, dass der Anspruch auf die dann einfach so übergeht oder müssen wir den Anspruch "abtreten"?
Ich habe leider nichts gefunden, nach tagelanger Suche...
me myself and i
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#2

04.05.2011, 17:26

Ich nochmal: Sorry in aller Hektik habe ich vergessen, mich schon mal im Voraus zu bedanken für Eure Bemühungen :oops:
gkutes

#3

04.05.2011, 17:26

sehe ich das richtig, dass der KFB gegen euren Mandanten geht?
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Liesel
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#4

04.05.2011, 17:27

Will die RSV denn den Titel haben?
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me myself and i
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#5

04.05.2011, 17:30

nein, nein, unserem Mandanten steht der Anspruch zu. Die Beklagte muss eigentlich an uns erstatten. Tut sie aber nicht, auch nicht mit der ZV. Wir haben unser Honorar für die Angelegenheit erst einmal von der RSV unseres Mandanten eingefordert und wollten nach erfolgreicher ZV dieses auch wieder an die RSV erstatten. Aber war leider nicht so. Denn die Beklagte kann nicht zahlen! Für uns ist die Sache ja eigentlich damit erledigt, weil wir unser Geld für die Angelegenheit und auch für die ZV von der RSV unseres Mandanten ja bekommen haben.

lg
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#6

04.05.2011, 17:32

@ liesel: nein, noch hat sie nichts gesagt, aber meine chefin möchte wissen, wer den haben darf. und ich finde einfach nichts. Sie fragt halt, ob der Anspruch übergeht oder wir den abtreten müssen oder wie oder was :shock:
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Adora Belle
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#7

04.05.2011, 17:59

Na, Ihr müßt nicht abtreten. Ist ja nicht Euer Anspruch. Der Mandant muß aber auch nicht abtreten. Er hatte einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten. Weil die RSV aber die Kosten für den Mandanten gezahlt hat, ist dieser Anspruch auf sie übergegangen, § 86 VVG. Heißt gesetzlicher Forderungsübergang. Deshalb darf die RSV auch den KFB haben wollen.
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#8

05.05.2011, 09:35

wow! :thx. vielen dank!!! :wink:
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