komplexer (?) KFA

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Gast

#1

13.03.2007, 12:12

Hallo Ihr Lieben,

ich stehe hier vor einem KFA, bei dem ich so gar nicht weiß, wie ich abrechnen muss, aber vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen. Ich überlasse euch mal so ein paar Eckdaten:

Es geht um Forderungen wegen Gewährleistungsansprüchen. Unsere Mandantin ist Klägerin und will die Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen.

Klage: 16.05.2003
Anordnung schriftl. Vorverfahren vom LG: 05.06.2003
mündl. Verhandl. : 26.03.2004
Beweisbeschluss zur Erstellung eines Gutachtens: 22.04.2004
1. Klageerweiterung: 28.12.2004 (Erhöhung des Streitwertes)
2. Klageerweiterung: 21.12.2005 (Erhöhung des Streitwertes)
mündl. Verhandl.: 01.03.2007
Vergleichsschluss in der mündl. Verhandl.: 01.03.2007

Kann mir irgendjemand einen genauen KFA bereitstellen? Ich bin Quereinsteigerin und kenne mich z. B. mit der BRAGO gar nicht aus.

Welcher Teil des Verf. wird nach BRAGO, welcher nach RVG abgerechnet und was für Teile gibt es überhaupt??? :wirr

Muss ich wegen des Beweisbeschlusses irgendetwas besonderes beachten (z. B. selbst. Beweisverfahren?)?

Kann mein Chef die diversen Besprechungen mit der Mandantin inkl. Fahrtkosten usw. auch noch zusätzlich abrechnen?

:wirr :wirr :wirr

Schonmal :thx an alle, die sich Gedanken machen und vielleicht sogar antworten. Gehe gleich in Mittagspause, also nicht böse sein, wenn ich net gleich antworten kann.

Haribo-Bunny Tonja
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#2

13.03.2007, 12:17

Es wäre schön zu wissen, ob und ggf. wie (partiell?) der Streitwert festgesetzt worden ist.
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StineP

#3

13.03.2007, 12:20

Ist leider etwas schwierig, dir nen genauen KFB bereit zu stellen, wenn du keine Angaben machst über den Streitwert, km-Entfernungen zum Termin, wie lang dein Chef abwesend war etc.
Gast

#4

13.03.2007, 12:26

Hallo StineP,

tschuldigung! :sorry Ähm ... ich hab' mich da wohl falsch ausgedrückt. Die Beträge genau benötige ich nicht in der Berechnung. :oops: Ich brauche nur die Auskunft, welche Gebühren und in welcher Höhe (1,3, 10/10 o. ä.) ich berechnen darf.

Danke übrigens für deine Antwort.

Tonja
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#5

13.03.2007, 12:33

Das gesamte Verfahren wird nach der BRAGO abgerechnet, wobei das LG-Verfahren wohl erstinstanzlich ist, so dass es 4x 10/10 Gebühren gibt. Streitwert ist nicht bekannt. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld kommen evtl. in Betracht, wobei mehrere Faktoren eine Rolle spielen, die ebenfalls nicht bekannt sind (Gerichtssitz, Parteisitz, Kanzleisitz etc.).
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Gast

#6

13.03.2007, 13:53

Hallo 13,

danke für deine Antwort. Die 4x 10/10 Gebühren, die du angibst, sind das Prozessgebühren? Es gibt ja noch so viele andere Gebührenarten.

Und ja, du hast Recht, es handelt sich um ein LG-Verfahren in der ersten Instanz beim LG Bad Kreuznach. Parteisitz ist Simmern, Kanzleisitz ist Bad Dürkheim (Pfalz).

Wenn du mir aufgrund dieser Angaben noch weiterhelfen kannst, wäre ich dir dankbar. Aber ich habe das Gefühl, dass ich noch nicht einmal genug Ahnung von der Materie habe, um die richtigen Fragen zu stellen.

:thx
Gast

#7

13.03.2007, 14:16

Hallo nochmal alle zusammen,

ich habe nun beim Gericht selbst angerufen und die konnten mir weiterhelfen. :D Die sagten mir, da Klage vor dem 01.07.2004 erhoben wurde, wird insgesamt nach BRAGO abgerechnet und ich dürfe ansetzen:

10/10 Beweisgebühr
10/10 Prozessgebühr
10/10 Verhandlungsgebühr/Eröterungsgebühr
10/10 Einigungsgebühr
+ Fahrtkosten, 0,27 €/gef. km (natürlich nur vom Geschäftssitz der Mandantinaus)
+ Abwesenheitsgeld, 31 € für 4-8 Stunden

... und das auf den vollen Streitwert inkl. aller Klageerweiterungen bezogen.

Gibt es irgendjemanden unter euch, der anderer Ansicht ist und Verbesserungsvorschläge hat?

Werde auf jeden Fall jetzt mal :pc
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#8

13.03.2007, 14:25

Die Gebühren wären:
-> Prozessgebühr
-> Verhandlungsgebühr
-> Beweisgebühr
-> Vergleichsgebühr
Dazu noch die Auslagenpauschale.

Zu den anwaltlichen Reisekosten kann ich mangels Kenntnis der Entfernungen nicht viel sagen. Es kommt darauf an, ob ein RA am "dritten Ort", am Gerichts- oder Parteisitz beauftragt wurde. Ist der Sitz der Partei näher am Gericht als der der Kanzlei, gibt es nur eingeschränkte Fahrtkosten. Sind die Kosten einer Info-Reise der Partei zum Gerichtsort günstiger als die anwaltlichen Reisekosten, dann gibt es auch nur die günstigere Variante. Es ist immer auf die "notwendigen" Kosten abzustellen. Zu beachten ist der kostenrechtliche Grundsatz einer ökonomischen Prozessführung und die Schadensminderungspflicht.

Bei Angabe der einzelnen Entfernungsstrecken könnte man konkreter werden. Die km von Bad Dürkheim zum LG und Simmern zum LG würden schon weiterhelfen (einfache Entfernung).

Letztlich spielt auch die Rechtsprechung vor Ort eine Rolle.
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#9

13.03.2007, 14:32

Da geht das dortige Gericht von der gleichen Rechtsprechung wie bei uns aus. Wenn die Streitwerterhöhungen vor dem Verhandlungstermin und dem Beweisbeschluss erfolgt sind, gibt es in der Tat alle Gebühren nach dem höchsten Wert. Fahrtkosten vom Parteisitz zum Gericht sind okay. Die gerichtliche Auskunft ist nicht zu beanstanden. Statt Einigungs- würde ich aber Vergleichsgebühr schreiben.
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#10

13.03.2007, 15:02

Danke nochmal 13!

Nochmal wegen der Verhanldungstermine und der Streitwerterhöhungen (so detailliert wie du mir das jetzt erklärst, hat das die Rpfl. nämlich nicht getan! Du bist supi!)

Es gab insgesamt 2 Termine. Der erste vor dem Beweisbeschluss und den SW-Erhöhungen und der zweite nach beidem. Wenn das eine Rolle spielt, kann ich dann trotzdem die Streitwerterhöhungen mit einbeziehen in die Berechnung des Gegenstandswerts? :?
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