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Verfasst: 13.03.2007, 08:45
von stein
In meinem Fall kam keine Monierung.
Ich habe heute nachgesehen und ich habe die 0,65 GG nur nach der Restforderung berechnet.
Rest war = € 75,40
davon wäre eine 1,3 GG = 32,50 €
davon die Hälfte (0,65 GG) = 16,25 €
plus Auslagen, die bestehen bleiben = 16,90 € (die Hauptforderung war vorher € 846,80)
ergibt einen Verzugsschaden (jedenfalls bei mir) von 85,15 €
diesen Betrag habe ich im MB eingetragen.
MwSt. nicht, da Mdt. selbständig.
Habe die Katalog Nr. 24 RA.Gebühren genommen, sehe ich gerade.

Das ist doch richtig - oder ?

Verfasst: 13.03.2007, 09:14
von Curry
Wenn man nur eine Restforderung geltend macht, berechnet sich der Verzugsschaden doch wie folgt (Beispiel):

1,3 Geschäftsgebühr aus 1000 EUR
./. 0,65 Geschäftsgebühr aus 75,40 EUR
Auslagen in voller Höhe
MwSt.

Oder denke ich jetzt auch irgendwie falsch???

Verfasst: 13.03.2007, 10:31
von stein
Hab ich doch - oder hab ich ein Brett vorm Kopf ?

Verfasst: 13.03.2007, 12:20
von Pepsi
nein, du hast den Verzugsschaden aus dem Rest berechnet.. die GG bleibt ja gleich, egal wieviel Forderung nach der Zahlung noch da ist, nur die ANRECHNUNG muss aus dem Wert der ins ger. übergeht erfolgen, also so wie nancy gesagt hat

und die nr 24 is falsch, weil das eben nicht der Verzugsschaden ist... die nimmt man nur wenn man seine eigenen GEbühren gegenüber Mdt geltend macht.. (es sei denn dein Chef will das nun so explizit, warum es allerdings keine Monierung gab, k.a.)

der trick von deinem chef mit der nr. 24 is gut ausgedacht, jedoch werden die beim gericht sich auch denken, warum macht der ne ganz andere HF für den mdt geltend und gleichzeitig seine Gebühren.. gerade dafür ist ja der Verzugsschaden da!!

Verfasst: 13.03.2007, 13:41
von Bärchen
@Pepsi
:zustimm

@stein
Das mit der Anrechnung wollte ich dir ja an Karnevals-Sonntag noch erklären, hatten das ja aber irgendwie nicht mehr hinbekommen.... la la la

Ich hätte vielleicht doch hartnäckiger sein sollen. :duckrenn

Verfasst: 13.03.2007, 13:47
von Pepsi
im Prinzip ist es doch ganz einfach.. die GG bleibt so wie sie ist..
den Verzugsschaden rechnet man so aus, in dem man die GG nimmt, und davon die Anrechnung (mit dem Wert der ins ger. übergeht, max aber das was vorher geltend gemacht wurde) abzieht + Auslagen + MwSt fertig..

Verfasst: 13.03.2007, 13:52
von Bärchen
Weiß ich ja, aber als ich mit Stein damals besprochen hatte (bin sonntags zu ihr hingefahren), hatte ich irgendwie einen Blackout. Wenn ich die Berechnung hier mache, ist mir das alles klar. Aber bei ihr, ohne RA-Micro war ich mir dann auf einmal nicht mehr sooo sicher und Stein schien sich ziemlich sicher zu sein.

Sag ich ja, ich hätte hartnäckiger im RVG nachschauen müssen

Verfasst: 13.03.2007, 16:08
von stein
:bahnhof

Verfasst: 13.03.2007, 20:27
von Pepsi
1,3 GG 100 €
abzgl. 0,65 Anrechnung 50 €
-Auslagen in Höhe von 20 € bleiben bestehen -
P +T 20 €
MwSt

das ist der Verzugsschaden, genauso wie ichs schon beschrieben habe; eben das was nach der Anrechnung von der GG noch ÜBRIG bleibt..

wenn außerger. ein Wert von 1.000 € war, im Mahnbescheid aber nur noch 500 geltend gemacht werden, dann musst du die Anrechnung aus dem Wert von 500 berechnen. Wenns umgedreht ist, vorher 500 da waren, aber im Mahnbescheid noch zusätzlich was geltend gemacht wird, dann bleibt es bei den 500, weil über die ja nur außerger. aufgefordert wurde..

Verfasst: 14.03.2007, 08:10
von Bärchen
@Pepsi
:zustimm

Stein hat das schon kapiert, sie hat nur manchmal kleine Probleme, das gelesene umzusetzen. Aber wissen tut sie es. Wir haben gestern telefoniert und sie hat die richtige Lösung gesagt

@Stein
Ich hab dir die e-Mail noch einmal geschickt, über die wir gestern Abend gesprochen haben