Einspruch geg. VU

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Day
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#1

23.02.2007, 08:02

einen schönen guten morgen euch...
ich stell meine frage jetzt mal in den Anfängerbereich, weil es glaub ich echt ne Anfängerfrage ist, ich mir absolut aber nimmer sicher bin.

Also Klage ging gegen unseren mandanten und seine exfrau. termin wurde bestimmt. wir vertreten aber NUR unseren mandanten. seine exfrau hatte nen eigenen anwalt.

chef geht mit unserem mandanten zum termin, exfrau erscheint ohne anwalt. nachdem die verhandlung gegonnen hatte wurde nach kurzer frage nach dem anwalt von exfrau die verhandlung unterbrochen um diesen anzurufen. exfrau ist in dieser zeit verschwunden, also abgehaun.

es wurde sodann ein VU verkündet. chef war damit einverstanden. Vu wurde uns etwa eine woche später zugestellt. chef meinte, ich soll dann einspruch am letzten tag, also fristablauf, einlegen.

die frist beginnt mit zustellung des VU´s oder? also nicht mit verkündung? steh grad echt aufm schlauch.
Bärchen

#2

23.02.2007, 08:29

Hm, für mich stellt sich die Frage, was genau im VU steht.

Denn eigentlich dürfte das VU ja nur gegen die Exfrau ergangen sein. Dein Chef war ja im Termin zugegen. Wieso wurde nicht mit ihm streitig verhandelt? Was habt ihr mit dem VU zu tun?
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Day
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#3

23.02.2007, 08:32

Das VU wurde gegen unseren mandanten und die exfrau erlassen. frag mich nicht warum, mein chef hat ausdrücklich gesagt, dass das VU gegen beiden erlassen werden soll. so steht es zumindest im protokoll. er war zwar dort, aber naja. deswegen erging das VU gegen beide.
Sassi
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#4

23.02.2007, 08:38

Also wenn das VU auch gegen Euren Mandanten ist, dann hat wohl Dein Chef nicht verhandelt und somit gilt die Partei auch als nicht erschienen (§ 333 ZPO) und somit die "Flucht in die Säumnis" angetreten.
Also Fristbeginn ist ab Zustellung § 339 ZPO
Liebe Grüße aus München
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Curry
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#5

23.02.2007, 08:39

Es geht nicht darum, ob dein Chef da war oder nicht, wenn ein VU ergeht. Dein Chef hätte Anträge stellen müssen im Termin, nur dann wäre kein VU gegen euren Mandanten ergangen. Dies hat er anscheinend nicht getan, deshalb ist ein VU ergangen.

Gegen das VU kann Einspruch binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des VU eingelegt werden (§ 339 ZPO).
Curry

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#6

23.02.2007, 08:42

jupiiiii daaaaaaaanke, dann hab ich die frist doch richtig eingetragen und sie ist nicht versäumt. das mit der verkündung hatte mich ein bissel irritiert :patsch

ein ganz großes :thx an euch
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