schriftliche Beratung § 34 RVG + P+T nach 7002 VV?

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DieFreundlichenTippsen
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#1

05.10.2010, 16:54

Wir haben mit unsere Mandantschaft Gespräche geführt und schriftlich auch eine Beratung mit Schreiben erteilt.
Jetzt wurde uns aber die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 gekürzt.
Ich meine aber, dass diese bei einer schriftlichen Beratung angefallen sind.
Aber wo steht das?

Danke.
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Smilie
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#2

05.10.2010, 17:04

Mit welcher Begründung ist denn gekürzt worden? Ich meine, wenn ihr nachweisen könnt, dass Ihr den Mdt auch schriftlich beraten habt, dann ist die auch zu zahlen und kann nicht gekürzt werden.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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DieFreundlichenTippsen
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#3

05.10.2010, 17:14

Begründung:
Die Auslagenpauschale nebst anteiliger Mehrwertsteuer kann nicht berücksichtigt werden, da der Anfall von Auslagen bei rein beratender Tätigkeit ausscheidet.

Steht das nicht irgendwo im RVG, dass bei schriftlicher Beratung die Auslagenpauschale angesetzt wird?
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nephele
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#4

05.10.2010, 17:39

Hab ich das richtig verstanden? Es geht um BerH und ihr habt nach Nr. 2501 abgerechnet?

Dazu steht in meinem RVG Kommentar: "Neben der Gebühr entstehende Auslagen sind nach Nrn. 7000 ff. zu erstatten."
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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