Verfasst: 07.02.2007, 21:13
die kostenquotelung hat für dich keinen wert, da du ja pkh hattest.
in der regel wird bei der pkh-berechnung gleichzeitig die wahlanwaltsgebühren mit aufgeführt. so kann man später das besser nachberechnen bzw. einfordern.
nimm dir einfach mal den alten pkh-antrag und berechne jetzt einfach die normalen gebühren (ohne pkh). dann siehste ja was rauskommt. davon ziehste dann die bereits gezahlten pkh-gebühren ab und den rest lässt du von gericht festsetzen. die bekommst du dann auch ausgezahlt. das gericht holt sich die kosten von der mandantin wieder.
war das verständlich ausgedrückt?
in der regel wird bei der pkh-berechnung gleichzeitig die wahlanwaltsgebühren mit aufgeführt. so kann man später das besser nachberechnen bzw. einfordern.
nimm dir einfach mal den alten pkh-antrag und berechne jetzt einfach die normalen gebühren (ohne pkh). dann siehste ja was rauskommt. davon ziehste dann die bereits gezahlten pkh-gebühren ab und den rest lässt du von gericht festsetzen. die bekommst du dann auch ausgezahlt. das gericht holt sich die kosten von der mandantin wieder.
war das verständlich ausgedrückt?