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Verfasst: 07.02.2007, 21:13
von MrBoogie
die kostenquotelung hat für dich keinen wert, da du ja pkh hattest.

in der regel wird bei der pkh-berechnung gleichzeitig die wahlanwaltsgebühren mit aufgeführt. so kann man später das besser nachberechnen bzw. einfordern.

nimm dir einfach mal den alten pkh-antrag und berechne jetzt einfach die normalen gebühren (ohne pkh). dann siehste ja was rauskommt. davon ziehste dann die bereits gezahlten pkh-gebühren ab und den rest lässt du von gericht festsetzen. die bekommst du dann auch ausgezahlt. das gericht holt sich die kosten von der mandantin wieder.

war das verständlich ausgedrückt?

Verfasst: 07.02.2007, 21:33
von Pepsi
wenn du PKH hast, kannst du erstmal alles bei der PKH einfordern, die Staatskasse holt sich das dann schon zurück und die Mdtin hat ja sowieso Ratenzahlung..

übrigens hattest du nicht was von Wahlanwalt gesagt.. dann heißt das nicht PKH, sondern Pflichtverteidigergebühren..

Verfasst: 07.02.2007, 21:38
von Sandra S.
@maus19
Habt ihr denn nach Beendigung des Verfahrens (also wohl 2004) keinen Kostenausgleichungsantrag gestellt? Und die Gegenseite auch nicht? Is schon komisch... Vielleicht gibts ja schon nen KFB in der Akte?

Wie ist denn die Kostenquotelung? Wer muss den mehr tragen?

Wenn Mdt mehr tragen muss, dann würde ich jetzt im Nachhinein keinen Kostenausgleichungsantrag mehr stellen. Dann muss Mdt ja den im KFB festgesetzten Betrag "aus eigener Tasche" zahlen, dafür kommt die PKH nicht auf.
Ansonsten wäre es zu überlegen, das jetzt im Nachhinein noch zu machen.

EDIT: Du musst zwei Sachen unterscheiden:
- euer Gebührenanspruch gegenüber Mdt (bekommt ihr ja in dem Fall von der Staatskasse) --> PKH-Antrag
- den Kostenerstattungsanspruch des Mdt gegenüber der Gegenseite --> Kostenausgleichungs- bzw. Kostenfestsetzungsantrag

Verfasst: 08.02.2007, 18:59
von naylu
Du hast doch RA-Micro?! Du kann doch die PKH-Abrechnung über den Icon "PKH-Abrechnung" machen. Dann zeigt er die automatisch die Gebühren nach § 49 und § 50 an.