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Wahlanwaltsvergütung

Verfasst: 07.02.2007, 12:07
von maus19
Ich habe von meinem Chef folgende Aufgabe bekommen:
Wir haben einen Beschluss bekommen, wo drinsteht:

`wird der Antragsstellerin (wir vertreten diese) auferlegt, die Prozesskosten, von deren Zahlung sie durch Beschluss des AG vom 27.06.03 einstweilen befreit war, beginnend mit dem 01.07.07 in monatlichen Raten i. H. v. 175,00 € nachzuentrichten`

PKH wurde bewilligt, jetzt bittet uns das Gericht unsere Wahlanwaltsvergütung einzureichen.
Das verstehe ich jetzt nicht so ganz! Muss ich PKH-Antrag und Kostenausgleich stellen??? und wie hoch ist der Gegenstandswert?? Dieser steht nicht im Urteil!!! muss ich den Streitwert vom Urteil das am 27.06.03 erlassen wurde, nehmen???

Verfasst: 07.02.2007, 12:16
von Pepsi
das heißt folgendes:

bisher hast du wohl wahrscheinlich nur die PKH Vergütung (bzw Pflichtverteidiger) abgerechnet und diese ist niedriger, weil es da andere Gebühren gibt.. so da die Mdtin nun Ratenzahlung hat, kannst du die Wahlanwaltsvergütung "geltend machen", d.h. dass ihr mehr GEld bekommt, als nur die Pflichtverteidigergebühren, bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung.. normalerweise ist das auf dem Formular schon ausgefüllt, da gibts einmal ne Spalte Pflichtverteidiger und einmal ne SPalte Wahlanwalt und unten wird dann das niedrigere vom höheren abgezogen und das ist dann die Mehrvergütung (da gibts auch n § zu.. such ich mal raus)

Verfasst: 07.02.2007, 12:21
von maus19
ok erstmal danke für die schnelle Antwort....
Was für ein Formular meinst du?? und wie soll ich den Streitwert berechnen??

Verfasst: 07.02.2007, 12:26
von Gast
§ 50 RVG meinst Du doch, oder Pepsi?

@Maus

Du rechnest genau mit dem selben Streitwert wie Du PKH abgerechnet hast.

Verfasst: 07.02.2007, 12:31
von maus19
Also so gesehen, interessiert mich die Aussage, das die Antragsstellerin in Raten zahlen muss, nicht?? ich meine für den Streitwert???

Verfasst: 07.02.2007, 12:49
von Pepsi
nein.. der GW bleibt.. du hast ja einen.. den worüber du die PKH abgerechnet hast

wie hast du denn bisher abgerechnet? mit einem Schriftsatz?

@Ragna: genau § 50 RVG wars

Verfasst: 07.02.2007, 12:56
von maus19
Ich habe nur einen Schriftsatz gemacht....... das war am 13.10.04..... nur PKH abgerechnet....... so jetzt haben sich die Einkommensverhältnisse der Antragsstellerin verbessert und deshalb muss sie nun Ratenzahlungen machen....... muss ich nochmal, also einen neuen PKH antrag machen?? und Kostenausgleich???

Verfasst: 07.02.2007, 12:59
von Pepsi
nein nicht Kostenausgleich.. du machst nochmal dieselbe Abrechnung mit den Pflichtverteidigergebühren und machst dahinter ne Aufstellung mit den Wahlanwaltsgebühren und ziehst dann die Pflichtverteidigergebühren von den Wahlanw.geb. ab und dann hast du die weitere Vergütung..

bin jetzt nicht auf Arbeit, vielleicht hat jemand den genauen Wortlaut, wie er in der PKH-Tabellen-Abrechnung steht

Verfasst: 07.02.2007, 20:44
von Sandra S.
würde das Ding "Antrag auf Festsetzung der weiteren Vergütung gem. § 50 RVG" oder so nennen.
Dann einfach alle Gebühren auflisten (nach Tabelle § 13 RVG, also "normale" Gebühren), GW bleibt wie in dem ursprünglichen PKH-Antrag.
Dann einfach unten das abziehen, was ihr von der Staatskasse an PKH-Vergütung schon bekommen habt.
Das Ergebnis ist dann die weitere Vergütung nach § 50 RVG.
(so wie es Pepsi schon geschrieben hat)

Die Mandantin bezahlt ja jetzt Raten. Diese werden zunächst von der Staatskasse "einbehalten", bis der Betrag gedeckt ist, den ihr schon im Wege der PKH erhalten habt, und natürlich Gerichtskosten und so. Ist der Betrag gedeckt, erhaltet ihr aus den Raten der Mandantin die weitere Vergütung gemäß eurer Berechnung (oben). Deswegen der "neue Antrag".

Mit Kostenausgleichung hat das nichts zu tun. Wie kommst du darauf? Das hat doch nur was mit der Gegenseite zu tun, wenn z.B. ein Vergleich geschlossen wurde (Kostenquotelung).

Verfasst: 07.02.2007, 21:08
von maus19
Danke Sandra, ich habe das auch so gemacht.......
Wie ich auf Kostenausgleichung komme?? Weil im Urteil stand, die Kosten trägt der Kläger zu ....% und der Beklagte zu ....%
Ist das Falsch??