Gebühren Pflichtverteidiger

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Venus86
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#1

01.04.2010, 11:21

Hallo, mein Chef hat in einer Strafsache in der er als Pflichtverteidiger beigeordnet ist einen Freispruch erwirkt, wie wirkt sich das auf die Gebühren aus?
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Liesel
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#2

01.04.2010, 11:38

Dann rechnest du erstmal die Pflichtverteidigervergütung ab und beantragst die Festsetzung der Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse. Vorsorglich Abtretungserklärung vom Mandanten unterzeichnen lassen und dem Antrag beifügen.
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Venus86
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#3

01.04.2010, 11:55

1.) Gibt es dazu irgendwelche §§ wo das steht?

2.) Wir rechnen immer über das Formular ab. Muss ich dann ein Anschreiben dazu machen?
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Liesel
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#4

01.04.2010, 12:05

Zu 1.): Ich weiß nicht, was du damit meinst.

Zu 2.): Dann machst du die Pflichtverteidigervergütung mit dem Formular geltend.

Hinsichlich der Wahlanwaltsgebühren folgenden Antrag:

In dem Strafverfahren gegen

XY

- Aktenzeichen:

wird beantragt,

nachstehende Gebühren und Auslagen zu Lasten der Staatskasse festzusetzen.

Um Anordung der gesetzlichen Verzinsung ab Rechtskraft bzw. Antragseingang wird gebeten.

berechnet nach § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Berechnung der Wahlanwaltsgebühren
abzügl. beantragte Pflichtverteidigervergütung

Auf die anliegende Abtretungserklärung wird ausdrücklich hingewiesen.


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#5

01.04.2010, 12:17

:thx Ich meinte, ob es irgendwelche Vorschriften gibt, wo das steht, dass mann bei Freispruch die Wahlanwaltsgebühren berechnen kann.
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#6

01.04.2010, 12:22

In den Festsetzungsantrag hinsichtlich der Wahlanwaltsgebühren kannst du gleichzeitig beantragen, die dem Mandanten entstandenen Parteiauslagen mit festzusetzen. Diese rechnen sich dann nach dem JVEG. Also Auslagen z.B. für Vernehmung bei Polizei, Besprechungen in eurer Kanzlei und Wahrnehmung des Gerichtstermins.
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#7

01.04.2010, 12:47

Nur mal so, können wir, wenn uns ja sowieso die Wahlanwaltsgebühren zustehen, nicht einfach nur die Wahlanwaltsgebühren abrechnen oder muss ich erst im Formular die Pflichtverteidigergebühren abrechnen und dann ein Anschreiben machen wegen der Wahlanwaltsgebühren?
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Adora Belle
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#8

01.04.2010, 12:50

Wenn ein Freispruch ergeht, dann werden der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen auferlegt. Dies sind natürlich nicht die PV-Gebühren, sondern die Wahlverteidigergebühren. Es handelt sich einfach um völlig verschiedene Ansprüche - einmal Dein Anspruch auf die PV-Vergütung aufgrund der Beiordnung, und das andere ist der Anspruch des Mandanten auf Kostenerstattung aufgrund des Freispruchs.

Du kannst auch nur die WV-Kosten beantragen. Du mußt dann allerdings im Antrag auf die PV-Vergütung verzichten, damit vollständig festgesetzt werden kann. Außerdem würde ich das nur in unstreitigen Fällen machen, wenn keine höheren Gebühren als die Mittelgebühren beantragt werden und auch sonst alles felsenfest ist. Unbedingt an die Abtretung des Mandanten denken!
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Venus86
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#9

01.04.2010, 12:55

:thx
Dery
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#10

06.04.2010, 14:46

Hallo Leute,

brauche unbedingt eure Hilfe:(

Wir sind in einer Strafsache als Pflichtverteidiger beigeordnet. Nun will z. B. die Cousine von unserer Mandantin einen Besucherschein-Antrag. Können wir für diesen Besucherschein gesondert abrechnen oder ist das im Pflichtverteidiger umfasst???

Wenn gesondert, an wen sollte dann die Rechnung gestellt werden?

DAnke im Voraus!!!!:))))
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