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Gesammelte Fragen zum RVG

Verfasst: 03.04.2010, 21:50
von flavourmind
Hallo zusammen :D ,

ich hoffe, Ihr könnt bei all dem Arbeitsstress, den Ihr sicherlich habt, die Feiertage mal dazu nutzen, euch zu entspannen. Ich wünsche also erstmal allen hier frohe Ostern und danke noch einmal für die zahlreichen Antworten auf meine bisherigen Threads, die mir in vielen Dingen weiterhelfen konnten. Vielen Dank an Euch!

Leider haben sich wieder einige Fragen angehäuft, die es zu klären gilt, diesmal allerdings im Fach RVG. Ich habe wieder ein Skript erstellt, in dem ich aufliste, was genau mir alles unklar ist. Das Problem ist nur: Es umfasst 23 Seiten.

Ich weiß, ich wirke unverschämt, das tut mir auch voll leid, aber ich kann leider nicht anders, als auf diese Weise meine Fragen "an den Mann zu bringen" und daher diese Plattform zu nutzen. Obwohl ich in der Schule aufpasse und auch auf der Arbeit immer wieder, wenn Zeit da ist, nachfrage, wenn ich etwas nicht verstehe, können innerhalb von drei Jahren doch schon mal die ein oder anderen Wissenslücken auftreten. Ich wäre daher für Eure Mithilfe bei der Lösung des Skripts sehr, sehr dankbar.

Natürlich muss hier keiner das Skript alleine und ganz durchackern. Ich meine, wenn im schlimmsten Fall einige Sachen wirklich nicht geklärt werden können oder halt übrig bleiben, gebe ich diese an meinen Nachhilfelehrer weiter und wir werden sehen.

Ich bedanke mich für Euer verständnis und lasse nun mein Skript folgen. Hier ist es:


Problemskript RVG


I. Gegenstandswert in Unterhaltssachen

Der Gegenstandswert in Unterhaltssachen war früher in § 42 GKG geregelt (altes Recht); nunmehr in § 51 FamGKG. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (altes Recht) lautete wie folgt:

Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchs-tens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich den Gegenstandswert in Unterhaltssachen korrekt ermitteln kann, wenn’s drauf ankommt, wenngleich ich die Vorschrift auch verstanden habe. Es scheint nämlich auch so zu sein, dass zusätzlich zum Unterhalt auch noch fällige Rückstände geltend gemacht werden können, worauf Seite 4 eines mir ausgehändigten Skript schließen lässt:

Vor Klageeinreichung fällige Rückstände werden sowohl dem Wert gemäß § 9 ZPO als auch dem gemäß § 51 II S. 1 FamGKG hinzugerechnet. Maßgebend ist die mit dem Klageantrag geforderte, sonst die gesetzliche Fälligkeit. Der im Monat der Klageeinreichung lfd. Unter-halt zählt zum Rückstand.

Wie also liegt der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch von monatl. 300 € zzgl. zwei noch aus-stehender Rückstände des Kindesvaters eingeklagt werden sollen? Nach meiner Berechnung ergibt sich (300 € • 12) + 600 € = 4.200 €, aber ist dies auch richtig so? (Die Regelung dazu findet sich lt. meinem Skript wohl in § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG).


II. zu lösende Fälle zum Gegenstandswert in Unterhaltssachen

Bei folgenden Fällen bitte ich um eine Lösung:

1)
Unterhaltsklage am 05.04.2010. Antrag auf Zahlung monatl. Unterhalts von 1.200 € für die Zeit vom Jan. 2010 – Sept. 2010.

2)
Klage über freiwillig gezahlte 500 € monatl. Unterhalt hinaus weitere 250 € zu zahlen, Wider-klage, nur noch 300 € monatl.

3)
Abänderung eines Unterhaltsvergleichs von monatl. 500 € mit Antrag, ab 01.06. d.J. nur noch 300 € zu zahlen.

4)
PKH-Antrag am 15.08.2009. Inhalt: 400 € Unterhalt ab 01.09.2009 . PKH bewilligt am 15.10.2009. Klage am 23.10.2009 zugestellt.

5)
Unterhaltsklage am 10.04.2007. Antrag: 700 € ab 01.01.2007.


III. Besonderes Haftungsrisiko

In meinem Skript findet sich folgende Textstelle:

Gemäß § 14 I S. 2 RVG kann bei Rahmengebühren, die sich nach dem Gegenstandswert rich-ten, ein besonderes Haftungsrisiko (vgl. z.B. § 51 FamGKG in Unterhaltssachen – gesetz-liche Beschränkung des Wertes) des Anwalts bei der Bemessung der Höhe der Gebühr Be- rücksichtigung finden. Das „normale“ Haftungsrisiko ist bereits bei der Gebührenbemessung nach dem Gegenstandswert berücksichtigt. Entsprechend ist bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten (Straf-, Bußgeld-, bestimmte Sozialgerichtssachen = Betragsrahmengebühren) das Haftungsrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen. Bei Werten über 30 Mio. €: siehe Nr. 7007 VV RVG (Haftpflichtprämie)

Was genau soll mir dieser Abschnitt nun sagen? Ich verstehe ihn nicht. Lässt sich das ganze auch in einfacheren, verständlichen Worten formulieren?


IV. Neu eingeführter § 15a RVG

Der vom Gesetzgeber neu geschaffene § 15a RVG regelt folgendes:

1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der
Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbe-
trag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, 1. soweit er den Anspruch auf eine
der beiden Gebühren erfüllt hat, 2. wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Voll-
streckungstitel besteht oder 3. beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend
gemacht werden.

Nun heißt es in dem Skript unseres Kursleiters, Absatz 2 regele das Erstattungsverhältnis zwi-schen der erstattungsberechtigten und der erstattungspflichtigen Partei und die Anrechnung im Verhältnis zu einem Dritten (wie z.B. der erstattungspflichtigen Partei). Eine Seite weiter wird dann behauptet, ein Dritter könne sich auf die Anrechnung nur berufen, wenn

- er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren bereits erfüllt habe (1. Alternative)

- wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn bereits ein Vollstreckungstitel bestünde (2. Alter-
native)

- beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht würden (3. Alternative)


1. Alternative
Der Beklagte hat bereits vor Klageerhebung die bei Kläger entstandene vorprozessuale Ge-schäftsgebühr an diesen gezahlt. Der Kläger obsiegt in dem Rechtsstreit und macht in dem Kostenfestsetzungsantrag die volle 1,3 Verfahrensgebühr geltend. Natürlich muss sich der er-stattungspflichtige Beklagte in diesen Fällen auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG auf die Verfahrensgebühr berufen können. Infolge der An-rechnung wäre dann nur noch eine um die anrechenbaren Teile der Geschäftsgebühr vermin-derte Verfahrensgebühr gegenüber dem Beklagten festzusetzen. Allerdings wird diese erste Alternative in der Praxis kaum zur Anwendung kommen. Denn die erstattungspflichtige Par-tei wird in der Regel wohl kaum die vorprozessualen Kosten zahlen, wenn sie sich gegen den Anspruch an sich wendet.


2. Alternative
Der Kläger hat eine ihm entstandene vorprozessuale 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer als Nebenforderung mit in der Klage geltend gemacht. Er obsiegt. In dem Urteil wird auch die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr mit zugesprochen. Im anschließen-den Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO meldet der Kläger dennoch eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG zur Festsetzung an. Der Beklagte kann sich auf die An-rechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrens-gebühr berufen. In dem Kostenfestsetzungsverfahren kann dann nur noch eine um die an-rechenbaren Teile der Geschäftsgebühr gekürzte Verfahrensgebühr gegenüber dem Beklagten festgesetzt werden. Aus § 15 Abs. 1 i.V.m. der 2. Alternative des § 15 Abs. 2 RVG ergibt sich dann auch, dass der Dritte sich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht berufen kann, wenn nur die nicht anrechenbaren Teile der Geschäftsgebühr ihm gegenüber tituliert sind.


3. Alternative
Der Rechtsanwalt vertritt zunächst in einem selbstständigen Beweisverfahren. Anschließend vertritt er wegen desselben Gegenstandes in einem Rechtsstreit. Der Kläger obsiegt. In dem Kostenfestsetzungsverfahren nach dem Rechtsstreit meldet der Kläger sowohl eine 1,3 Ver-fahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG für das selbstständige Beweisverfahren als auch eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG für den Rechtsstreit an. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG ist aber die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Ver-fahrensgebühr des Rechtsstreits anzurechnen. Auf diese Anrechnung wird der Beklagte sich in dem Kostenfestsetzungsverfahren berufen können, da hier beide Verfahrensgebühren in demselben Verfahren ihm gegenüber geltend gemacht werden.


Mit § 15a Abs. 2 RVG sei, so mein Skript weiter, klargestellt, dass die Anrechnung der Ge-schäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO gegenüber dem erstat-tungspflichtigen Gegner dann nicht mehr zu berücksichtigen sei, wenn die erstattungsberech-tigte Partei die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr nicht mit eingeklagt habe. Mein Skript gibt dazu folgendes Beispiel:

Beispiel
Der Kläger hat die ihm vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr nicht mit eingeklagt. Er obsiegt in dem bürgerlichen Rechtsstreit. In dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsver-fahren macht er die volle 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG geltend. Der Beklagte kann sich nicht auf die Anrechnung der beim Kläger vorprozessual entstandenen Geschäfts-gebühr auf die Verfahrensgebühr berufen. Denn keine der drei in § 15 Abs. 2 RVG genannten Alternativen greift. Folglich ist die volle 1,3 Verfahrensgebühr gegenüber dem unterlegenen Beklagten festzusetzen.


Was durch § 15a RVG nun bewirkt werden, ist mir allerdings immer noch unklar. Ich benöti-ge eine in radikaler Weise einfache, auch für einen rechtlichen Laien verständliche Er-läuterung, was genau diese drei Alternativen nun bedeuten, was mit § 15a RVG bewirkt wer-den soll und was für Folgen dieser in der Praxis nach sich zieht. Was für Erkenntnisse lassen sich hieraus gewinnen?


V. Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

Werfen wir einen Blick auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Dort heißt es:

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Diese führt bei Abrechnung von Rechtsstreitigkeiten zu einem Problem, wie ich anhand von nachfolgendem Beispiel illustrieren möchte.

1)
Nehmen wir an, der Gegenstandswert wechselt vom außergerichtlichen Teil ins Klagever-
fahren. Beispiel: Während die außergerichtliche Tätigkeit nach einem Wert von 8.800 € ab-gerechnet wurde und die Angelegenheit nun ins Klageverfahren übergeht, wird dem Klage-verfahren ein Gegenstandswert von 4.000 € zugrundegelegt. Im außergerichtlichen Bereich wurde eine 1,6 Geschäftsgebühr abgerechnet. Um nun die Geschäftsgebühr in Höhe von 0,75 auf die nachfolgende Verfahrensgebühr anzurechnen, muss ich ja diese Zahl – 0,75 – mit ei-nem Einfachsatz multiplizieren, um als Ergebnis den Betrag erhalten zu können, den ich dann von der Verfahrensgebühr abziehen muss. Bloß: Um zum Einfachsatz zu gelangen, muss ich wissen, von welchem Gegenstandswert ich ausgehen muss. Von welchem geht man also aus, wenn der Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit und des Klageverfahrens unter-schiedlich hoch ist: von dem außergerichtlichen oder von dem gerichtlichen?


VI. Der Gegenstandswert

1)
Wie hoch ist der Gegenstandswert, wenn Unterhalt eingeklagt wird?

2)
Wie hoch ist der Gegenstandswert bei Klage auf zeitlich begrenzten Unterhalt, z.B. Unter-
halt i.H.v. 800 € von Jan. – Nov.?

3)
Wie hoch ist der Gegenstandswert bei Ehescheidung? (Steht das evtl. im FamGKG?)

4)
Wie hoch ist der Gegenstandswert bei Straftaten (Mord, Vergewaltigung, Körperverletzung), wenn der Kläger die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe begehrt?

5)
Wie hoch ist der Gegenstandswert bei Feststellung eines Rechtsverhältnisses, z.B. Feststel-lung, ob Anspruch auf Zahlung aus einem Kaufvertrag besteht oder ob der Kläger auch Vater eines Kindes ist?



6)
Wie hoch ist der Gegenstandswert, wenn ich von jemandem eine Auskunft haben möchte, dieser sie mir aber nicht erteilen will und ich nun vorhabe, die Auskunft gerichtlich zu er-zwingen?

7)
Wie hoch ist der Gegenstandswert bei Klage auf Räumung?

8)
Wie hoch ist der Gegenstandswert bei Klage zur Geltendmachung von Mietrückständen? Ist es der Jahreswert der Miete (also Miete • 12)? Falls ja, wird dann die Warm- oder die Kalt-miete mit 12 multipliziert?

9)
Wie hoch ist der Gegenstandswert bei PKH?

10)
Wie hoch ist der Gegenstandswert, wenn sowohl wegen Räumung und als auch wegen rück-ständiger Mietbeträge geklagt wird?

11)
Wie hoch ist der Gegenstandswert, wenn ein Anspruch anhängig ist und über einen anderen, nicht anhängigen Anspruch mitverhandelt wird?

12)
Wie hoch ist der Gegenstandswert bei einer Kündigungsschutzklage?

13)
Wie hoch ist der Gegenstandswert bei Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses?

14)
Wie hoch ist der Gegenstandswert bei Ordnungswidrigkeiten?

15)
Wie hoch ist der Gegenstandswert in Bußgeldsachen?


VII. Anrechnung auf was?

Wenn eine Auftraggebermehrheit von der außergerichtlichen Tätigkeit ins Klageverfahren wechselt, wird die zwingend anzurechnende Geschäftsgebühr dann auf die nicht erhöhte oder auf die gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr angerechnet? Und vor allem, was wird angerechnet? Die Hälfte, max. aber zu 0,75 ursprüngliche Geschäftsgebühr vor der Erhöhung oder die Hälfte, max. aber zu 0,75 erhöhte Geschäftsgebühr nach Anwendung von Nr. 1008 VV RVG?





VIII. Gebührensumme hinsichtlich der Postpauschale

a)
Bei der Berechnung der Postpauschale wird ja auf die Summe der einzelnen Gebühren geach-tet. Liegt die Gebührensumme unter 100 €, beträgt die Postpauschale 20 % von der Summe. Liegt die Gebührensumme über 100 €, werden pauschal 20 € abgerechnet. Bloß: Wenn sich Geschäfts- und Verfahrensgebühr bei einer Auftraggebermehrheit erhöhen, werden dann je-weils die erhöhten oder die nicht erhöhten Gebühren in die Gebührensumme miteinbezogen? Danach richtet sich ja meine Entscheidung, ob ich 20 % oder 20 € abrechnen muss. Achte ich also, wenn ich durch Addition aller Gebühren zur Gebührensumme gelangen will, auf die noch nicht erhöhte Verfahrensgebühr oder auf die Verfahrensgebühr, die nach der Erhöhung entsteht?

b)
Dasselbe Problem ergibt sich für die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr. Wenn ich die Gebührensumme ermitteln will, addiere ich dann zu den übrigen Gebühren (Terminsgebühr, evtl. Einigungsgebühr etc.) die ursprüngliche Verfahrensgebühr vor der An-rechnung oder die Restverfahrensgebühr, die nach der Anrechnung übrig bleibt?


IX. Abrechnung der Postpauschale

Gerold meint, selbst wenn nur ein einziger Brief anfällt, muss die Postpauschale abgerechnet werden. Ist es nicht aber unfair für den Mandanten, wenn in einer außergerichtlichen Tätigkeit z.B. der Rechtsanwalt nur einen einzigen Brief, der vielleicht gerade mal 0,55 € an Porto ge-kostet hat, gleich mit einer Postpauschale i.H.v. 20 € abrechnet?


X. Terminsgebühr bei Nichtverhandeln

Kann die Terminsgebühr selbst dann anfallen, wenn der Anwalt zwar zum Gerichtstermin er-scheint, aber nicht verhandelt?


XI. Terminsgebühren im Rechtsstreit

Sind Fallkonstellationen möglich, in denen zwei Terminsgebühren nebeneinander entstehen können und falls ja, muss dann nach § 15 Abs. 3 RVG geprüft werden?


XII. Terminsgebühr aus welchem Gegenstandswert?

Wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch anhängig ist und über einen anderen, der nicht an-hängig ist, mitverhandelt wird, aus welchem Gegenstandswert berechne ich dann die Termins- gebühr? Hängt dies auch davon ab, ob über den nicht anhängigen Wert lediglich verhandelt wird oder ob über ihn gar ein Vergleich protokolliert wird?





XII. Terminsgebühr bei Inaugenscheinnahme und Sachverständigentermin

Rechne ich die Terminsgebühr lediglich bei Gerichtsterminen ab oder auch bei Terminen, die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumt wurden? Und wie steht es ferner um Termine zur Inaugenscheinnahme, z.B. eines bestimmten Bauobjekts der anderem? Fällt auch hier die Terminsgebühr an?


XIII. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG

Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch für die Mitwir-kung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Gibt es, was diese Mitwirkung angeht, irgendwelche Be-schränkungen? Müssen die Besprechungen in einer vorgeschriebenen Kommunikationsform erfolgen oder würden auch Fax, E-Mail etc. möglich sein?


XIV. Einigungsgebühr im PKH-Verfahren, das einem selbstständigen Beweisverfahren vorgeschaltet ist

Gemäß meinem Skript erhält der Anwalt eine 1,5 Einigungsgebühr in einem solchen PKH-Prüfungsverfahren – und nur in einem solchen -, das einem selbstständigen Beweisverfahren vorgeschaltet ist gemäß Anmerkung Nr. 1003 VV RVG. In Nr. 1003 VV RVG wiederum steht Folgendes:

1003 Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges
Beweisverfahren anhängig

In Nr. 1003 Abs. 1 VV RVG steht ferner:

Das gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht le-diglich Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Pro-tokollierung des Vergleichs beantragt wird.

Ich verstehe kein Wort davon, weder von dem eigentlichen Haupttext der Nr. 1003 VV RVG noch von Abs. 1 dieser Nr. Zunächst einmal verstehe ich nicht, ob es überhaupt möglich ist, dass vor einem selbstständigen Beweisverfahren ein PKH-Prüfungsverfahren stattfinden kann. Soweit ich weiß, beantragt der Mandant ja PKH für das Klageverfahren, nicht aber für das selbstständige Beweisverfahren, denn wie soll er denn wissen können, dass z.B. in einer strei-tigen Angelegenheit über Mängel eines Bauobjekts vor dem eigentlichen Klageverfahren ein selbstständiges Beweisverfahren nötig werden wird, wo es doch schließlich das Gericht – nicht der Mandant – ist, der ein solches Beweisverfahren anordnet!

Nebenbei scheint es mir so, als würden sich der Gesetzestext und der Text meines Skriptes in den aufgestellten Behauptungen widersprechen…

Das nächste Problem ist nun die Behandlung der Einigungsgebühr, was das selbstständige Be-weisverfahren angeht. Da ich, wie gesagt, die Anweisung des Gesetzestextes und der Anmer-kung nicht verstehe, kann ich auch nicht sagen, wie abgerechnet werden muss. Ich denke aber, dass folgende Konstellationen möglich sind:

1. PKH-Verfahren -> selbstständiges Beweisverfahren -> Klageverfahren
2. PKH-Verfahren -> selbstständiges Beweisverfahren
3. PKH-Verfahren -> Klageverfahren
4. selbstständiges Beweisverfahren -> Klageverfahren

Hinsichtlich dieser vier Konstellationen muss ich wissen, wie eine möglicherweise anfallende Einigungsgebühr in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt behandelt wird. Für Konstellation 1 bedeutet dies also, wie hoch eine Einigungsgebühr im PKH-Verfahren wäre und ob diese möglicherweise im sich anschließenden selbstständigen Beweisverfahren und dann auch noch im Klageverfahren anfallen könnte, wenn ja, in welcher Höhe? Was Konstellation 2 angeht: Kann eine Einigungsgebühr im PKH-Verfahren anfallen (welche Höhe) und anschließend im selbstständigen Beweisverfahren (wie hoch?). Für Konstellation 3 und 4 gilt das zu 1 und 2 Gesagte. Auch hier benötige ich die Angaben.


XVI. Auftraggebermehrheit bei Differenzverfahrensgebühr

Eine aus fünf Personen bestehende Auftraggebermehrheit klagt von einer Gesamtforderung i.H.v. 8.000 € zunächst nur 5.000 € ein. Später jedoch werden auch noch die restlichen
3.000 € ins Spiel gebracht sodass eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 8.000 € und dann die 0,8 Differenzverfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG anfallen. Nun handelt es sich hier jedoch nicht um einen, sondern gleich um fünf Auftraggeber, sodass eine Erhö-hung nach Nr. 1008 VV RVG vorzunehmen ist. Erhöhe ich nun nur die 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG oder nur die 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG oder viel-leicht sogar beide Verfahrensgebühren gleichzeitig? Ebenfalls ist mir klar, dass ich, da zwei Verfahrensgebühren anfallen, nach § 15 Abs. 3 RVG prüfen muss. Erfolgt die Erhöhung aber vor oder nach der Prüfung auf diesen Paragraphen?


XVII. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei gleichzeitiger Entstehung der Differenzverfahrensgebühr

Gehen wir mal von dem in XVI. genannten Fall aus und unterstellen, dass es vor dem Klage-verfahren zu einer außergerichtlichen Tätigkeit gekommen sei. Wird die Geschäftsgebühr dann auf die 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG oder auf die 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG angerechnet? Oder aber wird die Anrechnung erst auf den nach Prüfung des § 15 Abs. 3 RVG noch übrig bleibenden Verfahrensgebührenrest vorgenommen?


XVIII. Nr. 2100 VV RVG

Gemäß Nr. 2100 VV RVG liegt für die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels der Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 1,0. Welche Gebühr wird für gewöhn-lich in Ansatz gebracht?







XIX. Aussichtenprüfung und Berufung

Mein Skript schildert folgenden Fall:

Der Anwalt hat den Mandanten in einem Verfahren wegen einer Forderung über 5.000 € in 1. Instanz vertreten und den Prozess durch 2. Versäumnisurteil verloren. Auftragsgemäß prüft er die Aussichten einer Berufung. Er legt Berufung ein und begründet sie wegen einer Forde-rung von (nur noch) 2.500 €. Nach streitiger Verhandlung ergeht ein obsiegendes Urteil.

Gehört die Gebühr Nr. 2100 VV RVG zum Berufungsverfahren oder ist sie nur innerhalb des außergerichtlichen Tätigkeit abzurechnen?


XX. Betriebsgebühr

Was versteht man unter dem Begriff „Betriebsgebühr“?


XXI. Umsatzsteuer, wenn Mandant Unternehmer ist

Ist unser Mandant Unternehmer, so ist er ja zum Vorsteuerabzug berechtigt. In diesem Fall gibt es Situationen, in denen ich die Umsatzsteuer nicht in die Vergütungsrechnung aufneh-men darf. Es ergeben sich daher für mich folgende fragliche Fallkonstellationen, zu denen ich die Lösung benötige:

1)
Unser Mandant ist Unternehmer und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt
a) Enthält die Vergütungsrechnung, die ich unserem Mandanten schicke, die Umsatzsteuer?
b) Enthält die Vergütungsrechnung, die ich dem unterliegenden Gegner schicke, die Umsatz-
steuer?

2)
Unser Gegner ist Unternehmer und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt
a) Enthält die Vergütungsrechnung, die ich unserem Mandanten schicke, die Umsatzsteuer?
b) Enthält die Vergütungsrechnung, die ich dem Gegner schicke, die Umsatzsteuer?


XXII. Der Begriff der „Gemeinde“

Mit den Kosten in Nr. 7003 – 7006 VV RVG kann der Rechtsanwalt die Kosten geltend ma-chen, die er für die Fahrt (Fahrtkosten), für seine Abwesenheit (Tage- und Abwesenheitsgeld) und für sonstige Auslagen gemäß Nr. 7006 VV RVG hatte. Diese drei VV-Nummern gelten für eine Geschäftsreise. Eine solche liegt gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 2 vor, wenn das Reise-ziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsan-walts befindet. Damit fangen die Probleme auch schon an, denn ich weiß überhaupt nicht, was eine Gemeinde ist. Mir liegt hier ein Fall vor, in dem definitiv keine Fahrtkosten abgerechnet werden dürfen, da sich das Reiseziel (Herringen) noch innerhalb der Gemeinde der Anwalts-kanzlei (Werries) befindet:

RA D. aus Hamm-Werries fährt zu einem Beweistermin nach Hamm-Herringen. Die einfache Entfernung beträgt 10 km.

Doch woher soll ich in der Prüfung wissen, welcher Bezirk nun noch zu einer Gemeinde ge-hört und welcher schon nicht mehr?


XXIII. Dieselbe, verschiedene und besondere Angelegenheiten

Die §§ 16-18 RVG regeln dieselbe Angelegenheit, verschiedene und besondere Angelegen-heiten. Wo liegt zwischen diesen drei Angelegenheitsarten nun aus gebührenrechtlicher Sicht ein Unterschied? Vergüte ich verschiedene Angelegenheiten nun anders als besondere Ange-legenheiten? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?


XXIV. Gerichtskosten beim Übergang vom Mahn- ins Klageverfahren

Kann es sein, dass die Gerichtskosten des Mahnverfahrens auf die Gerichtskosten eines nach-folgenden Klageverfahrens angerechnet werden müssen und falls ja, wo ist dies geregelt?


XXV. Terminsgebühr sowohl im Mahnverfahren als auch im Klageverfahren

Mir liegt hier ein Arbeitsblatt vor, in dem es heißt:

Fällt sowohl im Mahnverfahren als auch im streitigen Verfahren eine 1,2 Terminsgebühr an, kann der RA diese zweimal abrechnen; es handelt sich um verschiedene Angelegenheiten.

Ist das nicht sachlich falsch? Gemäß Nr. 3104 Abs. 4 VV RVG wird doch eine in einem vo-rausgegangenen Mahnverfahren entstandene Terminsgebühr auf die Terminsgebühr des nach-folgenden Rechtsstreits angerechnet…


XXVI. zu lösende Fälle zur Terminsgebühr bei anhängigen und nicht anhängigen Ansprüchen

Bei folgenden Fällen bitte ich um eine Lösung, wie die Terminsgebühr abgerechnet werden soll (aus welchem Wert), bitte auch mit Begründung, warum gerade aus dem anhängigen/
nicht anhängigen/aus beiden zusammen und nicht etwa anders.

1)
In einem Klageverfahren vor dem AG Hamm kommt es in der Güteverhandlung nach Erörte-rung der Sach- und Rechtslage zu keiner Einigung. In der sich gleich unmittelbar anschließen-den mündlichen Verhandlung erkennt der Beklagte sofort einen Teilbetrag von 2.000 € an. Über den Restbetrag von 3.000 € wird streitig verhandelt. Rechne für den Klägervertreter ab!

2)
RA Bubi reicht für den Mandanten M. Klage wegen einer Forderung von 6.000 € beim AG Dortmund ein und vertritt ihn im Verhandlungstermin. In einem zweiten Verhandlungstermin erhöht RA Bubi den Klageantrag um 1.000 €. Nach erneuter streitiger Verhandlung ergeht ein teilobsiegendes Urteil. Der Beklagte wird zur Zahlung von 6.600 € verurteilt.


3)
Klageeinreichung durch RA Beck. Streitwert: 1.112 €. Nach gescheiterter Güteverhandlung erkennt der Beklagte in der sich anschließenden mündlichen Verhandlung 620 € an. Über den Rest wird streitig verhandelt und Beweis erhoben. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

4)
Klageerhebung wegen eines Schadens i.H.v. 4.000 € und wegen Schmerzensgeld i.H.v.
2.000 €. Nach streitiger Verhandlung Beweiserhebung zum Schaden i.H.v. 4.000 € durch Sachverständigengutachten.

5)
Klageeinreichung durch RA Beck. Streitwert: 4.112 €. Nach gescheiterter Güteverhandlung erkennt der Beklagte in der sich anschließenden mündlichen Verhandlung 712 € an. Über den Rest wird streitig verhandelt und Beweis erhoben. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Ge-gen die erstinstanzliche Entscheidung legt RA Beck auftragsgemäß Berufung ein. Nach strei-tiger Verhandlung bestätigt die Berufungsinstanz die erstinstanzliche Entscheidung.

6)
RA D. erhält Klageauftrag. Streitwert: 25.000 €. Er entwirft die Klageschrift. Vor Klageein-reichung bei Gericht ruft der Mandant an und teilt mit, der Schuldner habe 7.000 € gezahlt. RA D. bittet seinen Mandanten zu einem Besprechungstermin in sein Büro und bespricht sich mit ihm über das weitere Vorgehen. Es wird vereinbart, dass der verbleibende Anspruch ein-geklagt werden soll. Er ändert die Klageschrift entsprechend und reicht sie bei Gericht ein. Sofort nach Zustellung der Klage überweist der Schuldner weitere 15.000 € und bittet wegen des Restes RA D. um ein Vergleichsgespräch. Das findet erfolgreich statt. Der Schuldner ver-pflichtet sich, weitere 1.000 € zu zahlen und sämtliche Kosten zu übernehmen.

7)
Bei Gericht ist ein Rechtsstreit über 4.000 € anhängig. Vertreter des Klägers ist RA Hein. Der Beklagte beauftragt nach Erhalt der Klageschrift RA Drummer mit der Prozessvertretung. Be-vor sich RA Drummer bei Gericht zum Prozessbevollmächtigten bestellt hat, nimmt der Klä-ger die Klage i.H.v. 3.500 € zurück. Erst nach Rücknahme der Klage reicht RA Drummer für den Beklagten einen Schriftsatz bei Gericht ein, in dem er sich zum Prozessbevollmächtigten bestellt, Klageabweisung beantragt und erwidert. Es ergeht ein Urteil. Rechne für beide An-wälte ab.

8)
RA Schlau hat einen Unfallschadenersatzanspruch i.H.v. 16.500 € eingeklagt. Der Kläger be-hauptet weitere noch nicht rechtshängige Schmerzensgeldansprüche i.H.v. 5.000 €. Unter Mit-wirkung der Prozessbevollmächtigten einigen sich die Parteien in einer außergerichtlichen Vergleichsverhandlung auf Zahlung von 17.000 €. Mit der Zahlung dieses Betrages sollen die eingeklagten und die nicht rechtshängigen Ansprüche erledigt sein. Mit der erzielten Einigung erscheinen die Prozessbevollmächtigten im Verhandlungstermin und beantragen, den Ver-gleich gerichtlich zu protokollieren, was auch geschieht. Der widerrufliche Vergleich wird je-doch dann auf Wunsch des Beklagten widerrufen. Der Prozess wird fortgesetzt. Die Klage wird am Ende abgewiesen.





9)
RA Schlau reicht eine Klage über 2.000 € bei Gericht ein. Am Terminstag zahlt der Beklagte vor Aufruf der Sache 15.000 € bar an den Kläger. Deshalb erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Wegen des Restbetrages ergeht nach streitiger Verhandlung ein obsiegendes Urteil.

10)
Johannes Wentrup aus Hamm beauftragt RA Dr. Breuer aus Hamm gegen Anton Meier beim AG Münster einen Betrag von 2.400 € einzuklagen. Im ersten Termin verhandeln die RAe streitig. Die gem. § 273 ZPO vorsorglich geladene Zeugin wird in dem ersten Termin im Bei-sein der RAe vernommen. Sodann erhöht RA Dr. Breuer die Klage um 700 €. Danach wird erneut Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Auch in diesem Termin wird streitig verhandelt. Sodann verkündet das Gericht ein Urteil gemäß Klageantrag.

11)
RA Schnell wird von A. beauftragt, gegen B. eine Forderung i.H.v. 3.000 € einzuklagen. RA Schnell fertigt die Klageschrift und unterzeichnet sie. Bevor jedoch die Klage eingereicht wird, ruft der Mandant an und teilt mit, die Sache habe sich teilweise erledigt, da B. 300 € überwiesen habe. RA Schnell fertigt eine neue Klageschrift. Diese wird bei Gericht einge-reicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird streitig verhandelt. Es ergeht ein klage-abweisendes Urteil.

12)
Der Mandant hat eine Forderung von 25.000 €. Aus Kostengründen wird RA Schlau beauf-tragt, erst einmal 17.000 € einzuklagen. Es wird Klage wegen 17.000 € eingereicht. Im Ge-richtstermin kommt es zu Vergleichsverhandlungen. Hierbei bringt RA Schlau auch die noch nicht eingeklagten restlichen 8.000 € ins Gespräch, die Klage wird jedoch nicht erhöht. Dann wird ein Vergleich gerichtlich protokolliert, wonach der Beklagte zur Abgeltung aller Ansprü-che (auch der nicht anhängigen) 2.000 € an den Kläger zahlt. RA Schlau rechnet insg. 3.206,24 € ab.

13)
In einem Rechtsstreit über 10.000 € einigen sich die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die Klageforderung und protokollieren weitergehende nicht anhängige 5.000 €, über die die Parteien sich selbst geeinigt haben.

14)
In einem Rechtsstreit über 10.000 € einigen sich die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte vor Anberaumung eines Gerichtstermins mündlich über die Klageforderung und weitergehen-de nicht anhängige 5.000 €. Die Klage wird aufgrund der Einigung zurückgenommen.

15)
In einem Rechtsstreit über 2.000 € einigen sich die Parteien im Termin über die Klageforde-rung sowie über weitergehende nicht anhängige 10.000 €.


XXVII. Terminsgebühr im schriftlichen Vorverfahren

Was war noch einmal das schriftliche Vorverfahren und liege ich mit meiner Vermutung rich-tig, dass Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG regelt, dass eine Terminsgebühr auch im schriftli-chen Vorverfahren anfallen kann? Falls ja, weshalb ist das so?
XXVIII. Differenzverfahrensgebühr

Bekanntlich entsteht die Differenzverfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG, wenn der Anwalt auch Verhandlungen vor Gericht über nicht rechtshängige Ansprüche führt. Die Verhandlungen müssen, so heißt es in einem meiner Arbeitsblätter, mit dem Ziel einer Eini-gung geführt werden.

a)
Ist es für die Entstehung der Differenzverfahrensgebühr notwendig, dass es hinterher auch zur Einigung, also zum Abschluss eines Vergleichs, kommt oder entsteht die Gebühr selbst dann, wenn die Vergleichsverhandlungen scheitern?

b)
Die Gebühr entsteht ja, wie bereits erwähnt, wenn der Anwalt auch über nicht rechtshängige Ansprüche mitverhandelt. Ab wann spricht man von „verhandeln“? Gibt es da Urteile oder ir-gendwelche sonstigen Quellen (Kommentare etc.), die jemals definiert haben, was man unter den Begriffen „verhandeln“ und „Verhandlungen“ versteht und ab wann sich ein Anwalt in ei-ner Verhandlung befindet?


XXIV. Gegenstandswert höher als 500.000 €

Wie gehe ich genau vor, wenn mein Gegenstandswert größer ist als 500.000 €? Wie ermittelt man dann anhand der Tabelle in § 13 Abs. 1 RVG dann die Gebühr?


XXX. Auftraggebermehrheit bei Urkundenprozess

Ich habe einmal nachfolgenden Fall konstruiert, von dem ich nicht weiß, ob er tatsächlich möglich ist. Dennoch würde ich gern eure Meinung dazu hören, da es sich um etwas handeln könnte, was selbst der Gesetzgeber bis dato übersehen hat.


Situation:
Eine Personenmehrheit von sechs Personen macht im Urkundenprozess einen Anspruch von 120.000 € geltend. Nach Beendigung des Urkundenprozesses geht die Angelegenheit in das Nachverfahren über. Von den ursprünglichen sechs Personen sind jedoch inzwischen drei ver-storben.


Vergütungsrechnung:

I. Urkundenprozess mit sechs Auftraggebern
GW: 120.000 €
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
+ 1,5 Erhöhung Nr. 1008 VV RVG
2,8 Gesamtverfahrensgebühr
sowie Terminsgebühr, Postpauschale, USt



II. Nachverfahren mit nur noch drei Auftraggebern
GW: 120.000 €
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
+ 0,6 Erhöhung Nr. 1008 VV RVG
1,9 Gesamtverfahrensgebühr
- 2,8 Verfahrensgebühr gem. Anrechnungsvorschrift Nr. 3100 Abs. 2 VV RVG
-> nicht möglich!


Hier zeigt sich, dass eine Anrechnung schlichtweg nicht vorgenommen werden kann, denn würde von 1,9 dann 2,8 subtrahiert, würde das Ergebnis ins Negative rutschen und wäre schlicht und einfach sinnlos. Wie wird also hier verfahren?


XXXI. Terminsgebühr im Urkundenprozess

Gibt es eigentlich einen bestimmten Grund, weshalb man zwar eine im Urkundenprozess ent-standene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Nachverfahrens an-rechnet, die Terminsgebühr hingegen jedoch völlig von einer Anrechnung verschont?


XXXII. Sinn der Anrechnung der Geschäftsgebühr

Gibt es – abgesehen davon, dass es in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG geregelt ist – irgend-einen vernünftigen Grund dafür, weshalb man die außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Klageverfahrens anrechnen muss? Warum darf denn der Anwalt nicht einfach beide Gebühren vollständig verdienen, sondern muss sich die Geschäfts-gebühr anrechnen lassen?


XXXIII. PKH-Verfahren

Die Vergütung im PKH-Verfahren habe ich mir immer gemerkt, indem ich folgende sechs Fallkonstellationen auswendig gelernt habe:


1.
Antrag auf PKH → Bewilligung → Klageverfahren (beim selben RA)
→ nur das Klageverfahren vergüten!
→ auf GW achten: Unter 3.000 €: Tab. zu § 13 RVG, über 3.000 €: Tab. zu § 49 RVG

2.
Antrag auf PKH → Bewilligung → kein Klageverfahren (beim selben RA)
→ nur das PKH-Verfahren vergüten!
→ auf GW achten: Unter 3.000 €: § 13 RVG, darüber: § 49 RVG

3.
Antrag auf PKH → keine Bewilligung → trotzdem Klageverfahren (beim selben RA)
→ nur das Klageverfahren vergüten!
→ nicht auf GW achten!

4.
Antrag auf PKH → keine Bewilligung → kein Klageverfahren (beim selben RA)
→ nur das PKH-Verfahren vergüten!
→ auf GW achten: Unter 3.000 €: § 13 RVG, darüber: § 49 RVG

5.
Antrag auf PKH → Bewillligung → Klageverfahren (Anwaltswechsel vom PKH- zum Klage-verfahren)
→ der RA, der für PKH-Verfahren zuständig war, verdient nur die Vergütung hierfür
→ der RA, der für Klageverfahren zuständig war, verdient nur die Vergütung hierfür
→ bei beiden RAe wie gewohnt auf GW achten

6.
Antrag auf PKH → keine Bewilligung → trotzdem Klageverfahren (Anwaltswechsel vom PKH- zum Klageverfahren)
→ der RA, der für PKH-Verfahren zuständig war, verdient nur die Vergütung hierfür
→ der RA, der für Klageverfahren zuständig war, verdient nur die Vergütung hierfür
→ bei beiden RAe wie gewohnt auf GW achten


Gibt es eine Möglichkeit, anhand der Rechtsvorschriften im RVG die Vergütung direkt abzu-lesen, sodass ich mir nicht mehr die Mühe machen muss, diese sechs möglichen Fallkonstella-tionen extra noch auswendig zu lernen?


XXXIV. Terminsvertreter und Verkehrsanwalt

a)
Wenn der Terminsvertreter für den Prozessbevollmächtigten einen Termin wahrnimmt und sonst wirklich nichts weiter tut, warum steht ihm dann eine Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG) und nicht etwa – was ich für logischer und wesentlich fairer halten würde – nur die Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG zu?

b)
Der Verkehrsanwalt erhält seine Geschäfts-/Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3400 VV RVG in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens jedoch 1,0. Nun stellt sich hinsichtlich der Vertretung von z.B. zwei Auftraggebern die Frage, ob zuerst die für den Verfahrensbevollmächtigten bereits um 0,3 erhöhte Gebühr – also 1,6 – zugrunde zu legen und dann die Kappung auf 1,0 vorzunehmen ist oder von der Grundgebühr mit 1,3 auszugehen ist, um dann nach der Kappung auf 1,0 die Erhöhung um 0,3 vorzunehmen. Das ganze sieht also schematisch so aus:


Verfahrensgebühr inkl. Erhöhung: 1,6
Kappungsgrenze: 1,0
Anspruch des Verkehrsanwalts: 1,0

oder

Verfahrensgebühr: 1,3
Kappungsgrenze: 1,0
Erhöhung um 0,3
Anspruch des Verkehrsanwalts folglich nach Erhöhung: 1,3


Der Mehrvertretungszuschlag beim Verkehrsanwalt bringt also echte Schwierigkeiten mit sich. Daher meine Frage: Wie muss hier abgerechnet werden? Was sagen die RVG-Kommentare und wie rechnet ihr in euren Büros ab?


c)
Der Terminsvertreter erhält seine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Auch hier gibt es, ähnlich wie in b) beim Verkehrsanwalt, Schwierigkeiten bei der Abrechnung für eine Auf-traggebermehrheit. Gehen wir einmal von einer Mehrheit von zwei Personen aus, so sind wieder zwei Alternativen denkbar.


Verfahrensgebühr inkl. Erhöhung: 1,6
hiervon die Hälfte: 0,8
Anspruch des Terminsvertreters somit: 0,8

oder

Verfahrensgebühr: 1,3
hiervon die Hälfte: 0,65
Erhöhung um 0,3: 0,65 + 0,3
Anspruch des Terminsvertreters somit: 0,95


Auch hier wieder meine Frage: Was sagen die Kommentare und wie würdet ihr abrechnen?


XXXV. Terminsgebühr im außergerichtlichen Bereich

Wir haben einmal folgenden Fall abgerechnet:

GW: 5.000 €. Aufforderungsschreiben (Klageauftrag liegt noch nicht vor). Besprechung mit Gegenseite zur Vermeidung des Streits. Erfolglos. Auftragsgemäß jetzt MB-Antrag. Gegner ruft an, Erörterung von Vergleichsmöglichkeiten. Fehlgeschlagen. Widerspruch. Antragsge-mäß Überleitung in Klageverfahren. Termin. Endurteil.

Ich stelle hier nur mal kurz die Vergütung der außergerichtlichen Angelegenheit vor:


GW: 5.000 €
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
Postp. + USt. usw.




Unter diesen Fall lies uns unser Lehrer folgende Anmerkung notieren:

Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG darf nicht zum Anlass genommen werden, eine Terminsge-bühr abzurechnen! (Die Terminsgebühr folgt nur einer Verfahrensgebühr, nie einer Geschäftsgebühr).

Stimmt das etwa, was in der Anmerkung steht? Kann ich also eine Terminsgebühr im außer-gerichtlichen Bereich selbst dann nicht abrechnen, wenn ausdrücklich die Voraussetzung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG (RA wirkt mit an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen) vorliegt?


XXXVI. PKH-Prüfungsverfahren und Hauptsacheverfahren

Gemäß § 16 Nr. 2 RVG sind das PKH-Prüfungsverfahren und das Hauptsacheverfahren die-selbe Angelegenheit. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt seine Gebühren nur einmal fordern kann. Was bedeutet das genau? Nehmen wir für einen kurzen Moment an, beide Angelegen-heiten wären nicht dieselbe Angelegenheit. Kann mir dann jemand eine beispielhafte Vergü-tungsrechnung schildern, die sich ergeben würde, wenn der Rechtsanwalt die Gebühren mehr als einmal fordern könnte?


XXXVII. PKH-Verfahren und Kostenerstattung

RA Wolfgang Listig aus Bochum erhält von dem Rentner Fritz Schluckebier aus Bochum den Auftrag, gegen den Maurermeister Emil Treppenstein aus Bochum Klage auf Zahlung von 20.800 € zu erheben, jedoch nur unter der Bedingung, dass ihm für den Prozess auch PKH unter Beiordnung seines Anwalts bewilligt wird. RA Listig fordert bei Auftragserteilung ei-nen Gebührenvorschuss gemäß § 9 RVG in Höhe einer 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 RVG . Insgesamt zahlt Schluckebier 792,54 € (19 % MwSt: 126,54 €). Dem PKH-Antrag wird durch das LG Bochum ohne mündliche Verhandlung stattgegeben, nachdem Treppenstein Gelegen-heit zur Stellungnahme hatte. Die Klage wird anschließend zugestellt. Das Gericht bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung, den RA Listig wahrnimmt. Nach streitiger Verhand-lung und durchgeführter Beweisaufnahme wird Treppenstein antragsgemäß verurteilt. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt (§ 91 ZPO).

1. Fertigen Sie den Kostenerstattungsantrag an das LG Bochum
2. Fertigen Sie die Kostenfestsetzungsanträge gemäß § 103ff. und § 126 ZPO
3. Muss der Kostenvorschuss des Mandanten von RA Listig
- an diesen zurückgezahlt werden?
- auf den Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse angerechnet werden?


XXXVIII. Nr. 3104 Abs. 3 VV RVG

Gemäß Nr. 3104 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr nicht, soweit lediglich bean-tragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshän-gige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.

a) Warum ist das so? Hat das einen besonderen Grund?
b) Kann mir jemand einen Beispielfall konstruieren, in dem oben genannte Bedingung – es
wird lediglich beantragt, eine Einigung der Parteien über nicht rechtshängige Ansprüche zu
Protokoll zu nehmen – vorkommt?
XXXIX. Beratungsgespräch

1.
§ 34 RVG regelt die Gebühren für Beratung und Gutachten. Danach soll der RA auf eine Ge-bührenvereinbarung hinwirken. Wurde keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt grundsätzlich eine (angemessene) Vergütung nach dem BGB (Satz 2 des § 34 RVG). Warum nach dem BGB? Die Gebühren des Anwalts regelt doch schließlich das RVG, nicht das BGB oder …

2.
Ist der Mandant Verbraucher, kann der RA anstelle der BGB-Vergütung gemäß § 34 für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder für die Beratung max. 250 € verlangen und für ein erstes Beratungsgespräch lediglich max. 190 €.

a)
Wie sieht das aber aus, wenn der Mandant nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist?

b)
190 € und 250 € sind Höchstgebühren. Was wird üblicherweise in den Kanzleien genom-
men?

c)
Wenn der RA für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder für die Beratung max. 250 € verlangen kann, wie wird dann vergütet, wenn der Mandant sowohl eine Beratung als auch die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens wünscht?


XL. PfüB

Wieviel € kostet der Erlass eines PfüB und in welcher Rechtsvorschrift wird dies geregelt?


XLI. Vergütung in der ZV

Jede ZV-Maßnahme ist (zusammen mit den vorbereitenden Maßnahmen) eine besondere ge-bührenrechtliche Angelegenheit, für die der RA besondere Gebühren erhält. Bedeutet dieser Satz nun, dass innerhalb der Vergütungsrechnung die für die ZV zuständige Verfahrensge-bühr Nr. 3309 VV RVG mehrmals anfallen kann, wenn in einer abzurechnenden Prüfungsauf-gabe mehrere ZV-Maßnahmen unternommen werden? Beispiel: In der Aufgabe steht, dass ein RA zuerst einen ZV-Antrag rausschickt, dann einen Antrag auf PfüB, dann einen Antrag zur Abnahme der Offenbarungsversicherung etc. Darf ich dann die Nr. 3309 VV RVG mehrmals abrechnen oder nur ein einziges Mal?


XLII. Einwohnermeldeamtsanfrage und Gegenstandswert

Folgender Fall bereitet mir Schwierigkeiten:

Der Beklagte wurde verurteilt, 5.000 € nebst 10 % Zinsen seit dem 14.03.2008 zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Kosten des Klageverfahrens wurden auf Antrag des Gläubigers, der am 14.02.2009 bei Gericht einging, am 21.02.2009 verzinslich auf 1.200 € festgesetzt. Vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags wird eine Einwohnermeldeamtsanfrage gestellt, da ein Fortzug des Schuldners vermutet wird. Kosten: 7 €. Nach Ermittlung der neuen Wohnan-schrift des Schuldners fordert der RA des Gläubigers den Schuldner außergerichtlich unter Androhung der ZV am 14.03.2009 zur Zahlung auf. Der Schuldner zahlt daraufhin alles.

1)
Wie errechnet sich der Gegenstandswert? Laut meinen Aufzeichnungen müssten es
6.713,62 € sein, doch wie gelange ich zu dieser Summe? Ich komme allenfalls auf 5.000 € + 500 € (= 10 % Zinsen) + 1.200 € = 6.700 €.

2)
Zählt man in der ZV die Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage zum Gegenstandswert hinzu und gibt es für die Einholung dieser Anfrage auch eine 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG?


XLIII. Gegenstandswert bei eidesstattlicher Versicherung

Wenn in einer Aufgabenstellung z.B. folgender Satz vorkommt:

Da Herr Gruber nicht sicher ist, dass bei den Eheleuten Zeppelin noch Vermögen vorhanden ist, beauftragt RA Groß den Gerichtsvollzieher auftragsgemäß zunächst wegen eines Teilbe-trags in Höhe von 10.000 € mit der Durchführung der Vollstreckung und ggf. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Da der Gerichtsvollzieher keine pfändbare Habe bei den Schuldnern vorfindet, nimmt er den Eheleuten Zeppelin die eidesstattliche Versicherung ab.

ist es dann richtig, für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach einem maximalen Gegenstandswert von 1.500 € eine 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG abzurechnen? Was wäre, wenn der Teilbetrag hier nicht 10.000 €, sondern 900 € hoch gewesen wäre? Dann müsste ich doch 900 € als Gegenstandswert zugrunde legen oder?


XLIV. Vergütungsrechnung bei mehreren Schuldnern

Wenn z.B. gegen ein Ehepaar die ZV eingeleitet wird, so erhalten sowohl der Mann als auch die Frau eine Vergütungsrechnung vom Anwalt oder? Und wie sieht es aus, wenn bei beiden auch eine eidesstattliche Versicherung abgenommen worden ist? Erhalten dann auch beide hierüber eine Rechnung, aber jeder für sich, also sowohl der Ehemann eine als auch die Ehe-frau eine?


XLV. Aufgaben zum Gegenstandswert in der ZV

Folgende Probleme bereiten mir hinsichtlich des Gegenstandswertes Probleme. Ich weiß nicht, wie ich mit diesen Aufgaben umgehen soll.

1)
Der Beklagte wurde verurteilt, 4.000 € nebst 10 % Zinsen seit dem 2.10. des Vorjahres zu zahlen. Die Kosten wurden auf 1.500 €, verzinslich seit dem 2.9. d.J. festgesetzt. Am 2.10. d.J. wird Vollstreckungsauftrag erteilt. Am 2.11. d.J. zieht der GVZ die Gesamtforderung beim Schuldner ein. Bestimme den GW.
2)
Im vorangegangenen Beispiel wird Vollstreckungsauftrag nur wegen eines Teiles der Haupt-forderung von 1.000 € erteilt („Testvollstreckung“). GW?

3)
Fortführung zum Beispiel 1: Der RA beauftragt den GVZ wegen der Forderung nur ein näher bezeichnetes Schmuckstück zu pfänden. Der GVZ pfändet den benannten Ring. Er schätzt den Verkehrswert auf 1.000 €. Die sich anschließende Zwangsversteigerung bringt nur 750 €. Bestimme den GW.

4)
Bestimmte den GW zu a) und b).

a)
Der Auftrag lautet, wegen einer Gesamtforderung von 6.050 € zu vollstrecken. Der GVZ pfändet einen Oldtimer im Werte von 3.000 €.

b)
Der RA stellt für den Gläubiger einen Antrag auf anderweitige Verwertung des Oldtimers gem. § 825 ZPO.

5)
Hauptforderung 3.500 € + Nebenforderungen 500 €. Unser Schuldner hat gegenüber einem seiner Kunden eine Forderung in Höhe von 1.000 €. Es wird ein Pfüb beantragt. GW?

6)
Hauptforderung 3.500 € + Nebenforderungen 500 €. Unser Schuldner hat gegenüber einem seiner Kunden eine Forderung in Höhe von 6.000 €. Es wird ein Pfüb beantragt. GW?

7)
Es wird wegen eines laufenden Unterhalts gegen den Ehemann und Kindesvater in Höhe von monatl. 800 € vollstreckt. Der Unterhaltsrückstand beträgt 7.200 €. An Kosten sind bisher 3.800 € entstanden. Der RA beantragt den Erlass eines Pfüb gegenüber dem Arbeitgeber. Der Schuldner ist bei der XYZ AG angestellt und verdient monatl. 2.000 € netto. GW?

8)
Der RA beauftragt den GVZ, die Wohnung zu räumen und gleichzeitig einen titulierten Miet-rückstand für vier Monatsmieten von insgesamt 1.600 € zu vollstrecken. Bisherige Kosten und Zinsen 900 €.

9)
Wegen einer Gesamtforderung (Hauptforderung + Nebenforderung aus Kosten und Zinsen) von 2.200 € beauftragt der RA den GVZ a) zur Mobiliarvollstreckung und ggfs. b) zur Ab-nahme der Offenbarungsversicherung. Gegenstandswerte?

10)
Zeige auf, was sich an der Lösung zu 9) ändert, wenn die Gesamtforderung nur 800 € beträgt. Der Auftrag umfasst wie bei Aufgabe 9: a+b!



XLVI. Mehrere Vollstreckungsmaßnahmen in einer Sache

1)
In der Vollstreckungssache Reich gegen Arm passiert Folgendes:
a) Vollstreckungsauftrag
b) Antrag auf Abgabe der „Offenbarungsversicherung“
c) Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
d) Antrag auf Erlass eines Pfüb

Nehmen Sie Stellung zu der gebührenrechtlichen Behandlung.


2)
a) Vollstreckungsauftrag
b) Antrag auf Abgabe der „Offenbarungsversicherung“
c) Schuldner erscheint nicht zum EV-Termin, Verhaftungsauftrag
d) Nach Verhaftung: Offenbarungsversicherung
e) RA prüft anhand der EV weitere Vollstreckungsmöglichkeiten. Er stellt fest, dass der
Schuldner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat
f) Veranlassung eines vorläufigen Zahlungsverbots an den Arbeitgeber
g) PfüB

Nehmen Sie Stellung zur gebührenrechtlichen Behandlung.


3)
Der RA fertigt nur ein vorläufiges Zahlungsverbot (nach den Angaben des Gläubigers). Nach Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots wird die Forderung beglichen. Selber Arbeitsauf-trag wie in Aufgaben 1) und 2).


XLVII. Gegenstandswert bei zu pfändenden Sachen

RA hat vor zwei Monaten ein obsiegendes Urteil für A. erstritten. B. muss danach an A. ins-gesamt 7.000 € (Haupftforderung nebst Kosten und Zinsen) zahlen. Bis zum heutigen Tage ist das nicht geschehen. Deshalb fordert RA nun unter Androhung von ZV-Maßnahmen zur Zah-lung auf. Trotz Aufforderung zahlt B. nicht. Auftrag zur ZV in das bewegliche Vermögen. Es wird das Auto des Schuldners (Verkehrswert: 10.000 €) gepfändet und verwertet. Der Verstei-gerungserlös beträgt 8.000 €.

Werden hier die 7.000 € als Gegenstandswert zugrunde gelegt oder der Verkehrswert des Au-tos, da dieses ja schließlich gepfändet wird oder gar der Versteigerungserlös?


XLVIII. Einzelne Angelegenheiten/erneutes Abrechnen einer Gebühr

1)
Der RA hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt und eine Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG verdient. Da die Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis unvoll-ständig/ungenau sind, stellt der RA einen Antrag auf Nachbesserung/Ergänzung des Vermö-gensverzeichnisses. Kann er erneut eine Gebühr abrechnen?
2)
Der RA X. hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt und eine Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG verdient. RA Y. fordert eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses an. Da ihm die Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis unvollständig/ungenau er-scheinen, stellt der RA Y. einen Antrag auf Nachbesserung/Ergänzung des Vermögensver-zeichnisses. Kann er eine Gebühr abrechnen?

3.1)
RA Z. hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Der Schuldner erscheint jedoch nicht zu diesem Termin. RA Z. beantragt Haftbefehl. Der GVZ wird mit der Verhaf-tung und Vorführung des Schuldners beauftragt. Erhält RA Z. für den Verhaftungsauftrag ei-ne besondere Gebühr?

3.2)
Der Gläubiger selbst hat den Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erteilt. Der Schuldner erscheint jedoch nicht zu diesem Termin. Nun wendet sich der Gläubiger an den RA Z. RA Z. beantragt Haftbefehl. Der GVZ wird mit der Verhaftung und Vorführung des Schuldners beauftragt. Erhält RA Z. für den Verhaftungsauftrag eine besondere Gebühr?


XLIX. Gegenstandswert bei Sicherungshypothek

Wie hoch ist der Gegenstandswert bei der Eintragung einer Sicherungshypothek? Ich meine nämlich, es gebe einen besonderen Geldbetrag, der mit der Sicherungshypothek im Zusam-menhang steht. Oder verwechsle ich das mit der Höhe des Geldbetrages, ab dem die Hypo-thek erst eingetragen wird?


XLX. Gerichtskosten in der Zwangsvollstreckung

Können in der Zwangsvollstreckung auch Gerichtskosten anfallen und falls ja, in welcher Rechtsvorschrift bzw. KV-Nr. ist dies geregelt?


XLXI. Fall zu Frau Vogt

Bei folgendem Fall ist mir unklar, wie sich der Gegenstandswert zusammensetzt:


Fr. Vogt betreibt die ZV gegen Hr. Anton. Im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens wird ein Termin zur Abgabe der eV anberaumt. Nunmehr beauftragt Fr. Vogt RA Volkmann, diesen Termin wahrzunehmen. Die Forderung der Fr. Vogt gegen Hr. Anton beläuft sich auf
10.000 € zzgl. bisher angefallener Gerichts-, Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. 995,60 €. RA Volkmann nimmt den Termin wahr. Es stellt sich heraus, dass Hr. Anton seiner-seits einen Anspruch auf Rückzahlung eines von ihm gewährten Darlehens gg. Hr. Dreyer hat. Nach Rücksprache mit Fr. Vogt lässt RA Volkmann sofort ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen und beantragt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der an-tragsgemäß ergeht. Hr. Dreyer leistet hierauf Zahlung an Fr. Vogt. Bitte erstellen Sie die Kostenrechnung für RA Volkmann unter Berücksichtigung der von ihm verauslagten Ge-richtskosten unter Angabe der gesetzl. Vorschriften.

Laut meinen Aufzeichnungen ergeben sich zwei Kostenrechnungen:

1. Kostenrechnung
GW: 10.995,60 € + 89,96 € (eV-Abnahme) = 1.1085,56 €

2. Kostenrechnung
GW: 1.500 €

Nun ist mir nicht ganz klar, warum es zum Einen zwei Kostenrechnungen sind und zum An-deren, wie die einzelnen Gegenstandswerte zustande kommen.


XLXI. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG (neues Recht)

§ 41 Abs. 1 Satz 2GKG (neues Recht) bestimmt eindeutig, dass – entgegen der üblichen Vorgehensweise – bei einem streitigen Bestehen oder bei streitiger Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnisses das Entgelt, welches mit 12 multipliziert wird, Nebenkosten enthalten darf und zwar dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Da ich in meinem Leben weder umgezogen noch in irgendeiner anderen Form ein jemals ein Mietverhältnis über Wohnraum begründet habe, weiß ich nicht, welche Arten von Pauschalen das sein können, die unter Satz 2 fallen könnten. Ich weiß generell überhaupt nicht, wie ein Vermieter die Kosten im Mietvertrag aufführt. Ich habe auch mal das Wort „Verteilungsschlüssel“ gehört und glaube, dass es im Zusammenhang mit Mehrfamili-enhäusern erwähnt wird, bin mir jedoch auch da nicht sicher. Woher soll ich allgemein gesagt bei einer Aufgabenstellung wissen, ob die in der Aufgabe erwähnte Pauschale nach Satz 2 zu behandeln ist, ob diese also zu dem auf das Jahr hochzurechnenden Entgelt gezählt wird oder nicht?

Re: Gesammelte Fragen zum RVG

Verfasst: 03.04.2010, 22:17
von Finja75
Puhh... Es wird wohl etwas dauern, bis Dein Problemskript korrekt überarbeitet ist und in Seriendruck gehen kann...

Mal ehrlich, wie wäre es mit dem RVG Seminar der IG Reno am 15.05.2010 in Düsseldorf? :wink: Dein Nachhilfelehrer ist bestimmt teurer, wenn er Dir alle diese Fragen beantworten soll.

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=1&t=38213

P.S. Ich habe das ZV-Seminar der IG Reno in Braunschweig besucht und es hat mir seeehr geholfen.

Re: Gesammelte Fragen zum RVG

Verfasst: 03.04.2010, 22:26
von flavourmind
Nein, für den Nachhilfelehrer zahle ich zum Glück nichts. Der wird vom Arbeitsamt bezahlt. Hat allerdings im Moment auch nicht so die Zeit, weil er das 2. Staatsexamen macht.

Re: Gesammelte Fragen zum RVG

Verfasst: 04.04.2010, 00:18
von PeeDee
Bei der Länge des Obigen solltest Du vielleicht dem Arbeitsamt, bzw. Deinem Chef vorschlagen, das von Finja genannte Seminar zu besuchen :wink: es ist auch für Azubis geeignet und der Herr Giebler nimmt sich den Fragen bestimmt an.

Deinem Wohnort zufolge bist Du wohl auf die selben Berufsschule, wie ich war. Viel dürfte sich bei den Lehrern nicht getan haben, hast Du Deinen Fachkundelehrer mal auf die Fragen angesprochen, wenn offensichtlich so viel unklar ist?

Ich werde mir Deine Liste zu einer gemäßigterer Zeit nochmal ansehen :wink:

Re: Gesammelte Fragen zum RVG

Verfasst: 04.04.2010, 08:07
von Pepples
Da hast du ja noch ne ganze Menge Fragen. Wenn ich richtig mit der Vermutung liege, dass Dein Nachhilfelehrer Jura studiert, dürfte er dir im RVG keine große Hilfe sein. Soweit ich weiß, ich RVG kein Teil des Studiums, leider :roll:
Überleg dir das mit dem Seminar, sofern es zeitlich passt.

Ich fang man hinten an, bei deinen Fragen:

XLXI. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG (neues Recht)

§ 41 Abs. 1 Satz 2GKG (neues Recht) bestimmt eindeutig, dass – entgegen der üblichen Vorgehensweise – bei einem streitigen Bestehen oder bei streitiger Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnisses das Entgelt, welches mit 12 multipliziert wird, Nebenkosten enthalten darf und zwar dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Da ich in meinem Leben weder umgezogen noch in irgendeiner anderen Form ein jemals ein Mietverhältnis über Wohnraum begründet habe, weiß ich nicht, welche Arten von Pauschalen das sein können, die unter Satz 2 fallen könnten. Ich weiß generell überhaupt nicht, wie ein Vermieter die Kosten im Mietvertrag aufführt. Ich habe auch mal das Wort „Verteilungsschlüssel“ gehört und glaube, dass es im Zusammenhang mit Mehrfamili-enhäusern erwähnt wird, bin mir jedoch auch da nicht sicher. Woher soll ich allgemein gesagt bei einer Aufgabenstellung wissen, ob die in der Aufgabe erwähnte Pauschale nach Satz 2 zu behandeln ist, ob diese also zu dem auf das Jahr hochzurechnenden Entgelt gezählt wird oder nicht?

Das, was hier gemeint ist, sind die Mietnebenkosten, die man zahlt. Also die Kosten für Wasser, Müllabfuhr, Heizung usw. Dies geschieht entweder im Rahmen einer Nebenkostenvorauszahlung oder als Pauschalbetrag.
Bei der Vorauszahlung erhält man einmal im Jahr eine Abrechnung über die verbrauchten Nebenkosten und die gezahlten Vorschüsse, hier wäre dann auch der Verteilerschlüssel relevant. Das ist die Art und Weise, wie bestimmte Nebenkosten umgelegt werden auf die Mieter.
Bei einer Pauschale erfolgt keine Abrechnung. Man zahlt den bestimmten Betrag und gut ist. Wenn so etwas im Rahmen eienr Aufgabe kommt, muss Du eigentlich nur auf die Formulierung aufpassen, weil entweder ist es eine Nebenkostenvorauszahlung, dann gehört hiervon nix in den Gegenstandswert, oder es eine Nebenkostenpauschale, dann wird sie mit einbezogen.

Re: Gesammelte Fragen zum RVG

Verfasst: 04.04.2010, 08:13
von Pepples
XLXI. Fall zu Frau Vogt

Bei folgendem Fall ist mir unklar, wie sich der Gegenstandswert zusammensetzt:


Fr. Vogt betreibt die ZV gegen Hr. Anton. Im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens wird ein Termin zur Abgabe der eV anberaumt. Nunmehr beauftragt Fr. Vogt RA Volkmann, diesen Termin wahrzunehmen. Die Forderung der Fr. Vogt gegen Hr. Anton beläuft sich auf
10.000 € zzgl. bisher angefallener Gerichts-, Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. 995,60 €. RA Volkmann nimmt den Termin wahr. Es stellt sich heraus, dass Hr. Anton seiner-seits einen Anspruch auf Rückzahlung eines von ihm gewährten Darlehens gg. Hr. Dreyer hat. Nach Rücksprache mit Fr. Vogt lässt RA Volkmann sofort ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen und beantragt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der an-tragsgemäß ergeht. Hr. Dreyer leistet hierauf Zahlung an Fr. Vogt. Bitte erstellen Sie die Kostenrechnung für RA Volkmann unter Berücksichtigung der von ihm verauslagten Ge-richtskosten unter Angabe der gesetzl. Vorschriften.

Laut meinen Aufzeichnungen ergeben sich zwei Kostenrechnungen:

1. Kostenrechnung
GW: 10.995,60 € + 89,96 € (eV-Abnahme) = 1.1085,56 €

2. Kostenrechnung
GW: 1.500 €

Nun ist mir nicht ganz klar, warum es zum Einen zwei Kostenrechnungen sind und zum An-deren, wie die einzelnen Gegenstandswerte zustande kommen.


Es handelt sich um unterschiedliche Vollstreckungsmaßnahmen, daher 2 Kostennotene. Man könnte auch eine Kostennote daraus machen, muss dann aber dran denken, dass die Auslagenpauschale auch doppelt anfällt, also sind 2 Rechnungen praktischer.
Bei ZV-Maßnahmen errechnet sich der Gegenstandswert immer aus der gesamten, zum Zeitpunkt der Maßnahme bestehenden Forderung einschließlich aller Kosten und Zinsen. Der erste Wert ergibt sich daher aus der Addition aller Beträge. Ausnahme ist das EV-Verfahren, da ist der WErt auf 1.5000,00 beschränkt.

Re: Gesammelte Fragen zum RVG

Verfasst: 04.04.2010, 16:37
von flavourmind
Vielen Dank an euch bisher :D ,

das mit dem Seminar hatte ich mir auch schon überlegt, nur kommt das für mich ein wenig zu spät. Das Seminar ist am 15.05. Meine Prüfungstermine sind allerdings der 04., 05. und 07. Mai.

Gruß,
Kim

Re: Gesammelte Fragen zum RVG

Verfasst: 04.04.2010, 20:28
von Ciara
Dann mach ich mal weiter:


XLX. Gerichtskosten in der Zwangsvollstreckung

Können in der Zwangsvollstreckung auch Gerichtskosten anfallen und falls ja, in welcher Rechtsvorschrift bzw. KV-Nr. ist dies geregelt?

Schau mal ab KV-Nr.: 2110 GKG

Re: Gesammelte Fragen zum RVG

Verfasst: 06.04.2010, 11:46
von Leana
XXX. Auftraggebermehrheit bei Urkundenprozess

Vergütungsrechnung:

I. Urkundenprozess mit sechs Auftraggebern
GW: 120.000 €
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
+ 1,5 Erhöhung Nr. 1008 VV RVG
2,8 Gesamtverfahrensgebührsowie Terminsgebühr, Postpauschale, USt
Hier dürfte maximal eine 2,0 Verfahrensgebühr geltend gemacht werden siehe Nr. 1008 (3) VV RVG - mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen.

Wie es bzgl dem Nachverfahren aussieht, kann ich dir leider auch nicht beantworten. :(