Kostenfestsetzung gegen Mdt.

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Ali71
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#1

24.11.2009, 12:21

:wippe

Hallo,
wir haben gegenüber dem Mandanten in einem gerichtlichen eine (vereinbarte) Zeitabrechnung gestellt. Der Mandant zahlt allerdings nicht. Ich muss doch jetzt einen KFB mit den "normal" angefallenen Gebühren nach RVG gegen den Mandanten beantragen, oder seh ich das falsch?
Danke schon mal im Voraus!

Ali
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skugga
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#2

24.11.2009, 12:26

Wie wärs mit einem MB aus der Vereinbarung?
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Ali71
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#3

24.11.2009, 12:28

Nein, es soll ja ein KFB sein (mein Chef möchte das so ...)
Aber ich kann doch die regulär angefallenen Gebühren abrechnen, oder nicht
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bruesselbach
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#4

24.11.2009, 12:52

Würd ich auch so sehen. Gericht wird wohl kaum in dem Verfahren Zeithonorar festsetzen. Wenn Du es allerdings in einem neuen Verfahren einklagen würdest bestimmt schon.
BBTB
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#5

01.12.2009, 08:45

Also ich hätte da eine Frage, und zwar: Ist es nicht sogar möglich, wenn man mit dem Mandanten eine schriftliche Einigung über höhere Gebühren als die Gesetzlichen getroffen hat, diese dann auch festsetzen zu lassen, wenn man die schriftliche Vereinbarung mit dem Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht einreicht?

Also so meine ich, dies einmal gelesen zu haben. Dies geht halt nur, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Kann mir da jemand weiterhelfen? Liege ich hier falsch?
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NORTHERN DINO
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#6

01.12.2009, 10:13

[font=Times New Roman]Eine gemäß § 4 RVG vereinbarte Vergütung kann nicht nach § 11 RVG festgesetzt werden (Baumgärtel/Föller, RVG, 7. A., Rn. 27 zu § 11)

§ 11 I RVG ist eindeutig und kann nicht auf die vertragliche Vergütung ausgedehnt werden (Gebauer/Schneider, Rn. 49 zu § 11 RVG; <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Rn. 24 zu § 11 RVG).
[/font]
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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