Frist zur Replik
Verfasst: 04.11.2009, 21:44
Hallo Ihr!!!
Also, ich stehe mal wieder vor einer Frage, bei der ich mir nicht ganz sicher bin. Nehmen wir an ein Richter stellt eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme auf eine Klageeerwiderung (wir wären dann also auf Klägerseite) unter Beweisantritt. Ab wann die Frist beginnt, legt der Richter nicht fest. Er schreibt also z.B. nur: Der Klägersweite (273 ZPO) wird aufgegeben innerhalb von 2 Wochen auf den Schriftsatz der Beklagtenseite zu erwidern...blabla.
So nun gehe ich mal davon aus, dass dies ab Zustellung gilt und nicht ab Datum dieses Schreibens vom Richter (Ist ja keine verkündete Entscheidung). Also beginnt diese Frist ab dem Empfangsbekenntnis unseres Büros. Aber stimmt das? Oder macht man das immer so und es gibt nur keinen Ärger?
Hier meine Vorschungsergebnisse:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Wird eine Frist gesetzt, dann ist diese zuzustellen gemäß § 329Abs. 2 S. 2 ZPO. Daher gilt § 221 ZPO.
Es scheint also zu stimmen, die Frist beginnt mit der zustellung und nicht mit Datum des entsprechenden richterlichen Schreibens.
[Beim nicht schriftlichen Vorverfahren gilt das gleiche über § 275 Abs. 4 ZPO. Sonst gibt es noch § 276 Abs. 3 ZPO mit den gleichen Folgen im schriftlichen Vorverf. ]
Beispiel:
Heute ist Mitwoch der 4 November. Es geht ein enstprechdes Schreiben des Gerichtes ein mit Datum 2. November 2009. Die Frist beginnt mit Zustellung, also am 4.November 09. Sie endet, da sie nach Wochen bestimmt ist, am Mittwoch den 18.11.2009 24 Uhr.
Hab ich recht?
Sorry, wenn ich Euch etwas viel Text geliefert habe, aber man macht oft so sachen, aber ob sie wirklich so richtig sind...?
Liebe Grüße AGA
Also, ich stehe mal wieder vor einer Frage, bei der ich mir nicht ganz sicher bin. Nehmen wir an ein Richter stellt eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme auf eine Klageeerwiderung (wir wären dann also auf Klägerseite) unter Beweisantritt. Ab wann die Frist beginnt, legt der Richter nicht fest. Er schreibt also z.B. nur: Der Klägersweite (273 ZPO) wird aufgegeben innerhalb von 2 Wochen auf den Schriftsatz der Beklagtenseite zu erwidern...blabla.
So nun gehe ich mal davon aus, dass dies ab Zustellung gilt und nicht ab Datum dieses Schreibens vom Richter (Ist ja keine verkündete Entscheidung). Also beginnt diese Frist ab dem Empfangsbekenntnis unseres Büros. Aber stimmt das? Oder macht man das immer so und es gibt nur keinen Ärger?
Hier meine Vorschungsergebnisse:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Wird eine Frist gesetzt, dann ist diese zuzustellen gemäß § 329Abs. 2 S. 2 ZPO. Daher gilt § 221 ZPO.
Es scheint also zu stimmen, die Frist beginnt mit der zustellung und nicht mit Datum des entsprechenden richterlichen Schreibens.
[Beim nicht schriftlichen Vorverfahren gilt das gleiche über § 275 Abs. 4 ZPO. Sonst gibt es noch § 276 Abs. 3 ZPO mit den gleichen Folgen im schriftlichen Vorverf. ]
Beispiel:
Heute ist Mitwoch der 4 November. Es geht ein enstprechdes Schreiben des Gerichtes ein mit Datum 2. November 2009. Die Frist beginnt mit Zustellung, also am 4.November 09. Sie endet, da sie nach Wochen bestimmt ist, am Mittwoch den 18.11.2009 24 Uhr.
Hab ich recht?
Sorry, wenn ich Euch etwas viel Text geliefert habe, aber man macht oft so sachen, aber ob sie wirklich so richtig sind...?
Liebe Grüße AGA