Anwaltliches Aufforderungsschreiben mit ZV-Auftrag, Geb?

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Lenne1986
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#1

19.10.2009, 16:09

Hallo,

ich hab mal eine Frage, gibts auch ein anwaltliches Aufforderungsschreiben mit ZV Auftrag. Hier in diesem Fall ist es so, dass die Gegenseite den gerichtlichen Vergleichsbetrag schon nach mehrmaligem auffordern nicht zahlt. Kann man dafür eine Gebühr abrechnen, wenn man ZV auftrag vom Mandanten hat? Vielen Dank schonmal

Lenne
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Soenny
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#2

19.10.2009, 16:14

Ja, Zwangsvollstreckungsandrohung, 3309.
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#3

19.10.2009, 16:29

Danke kann ich auch noch die Geschäftsgebühr abrechnen?
Lenne1986
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#4

19.10.2009, 16:29

Danke kann ich auch noch die Geschäftsgebühr abrechnen?
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#5

19.10.2009, 16:36

Nein, du könntest ohne Vollstreckungsandrohung gleich die ZV einleiten, wenn die Voraussetzungen denn alle erfüllt sind.
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#6

19.10.2009, 16:37

Nein für die ZV-Androhung gibts keine Geschäftsgebühr sondern eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.
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kora
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#7

19.10.2009, 16:54

Also entweder du mahnst nochmal an und machst gleichzeitig die 0,3 VG Nr. 3309 VV RVG mit geltend oder du vollstreckst gleich. Da schon mehrfach angemahnt wurde, würde ich gleich vollstrecken, da sprarst du die einen Arbeitsgang.

LG Kora
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#8

19.10.2009, 18:12

also wir handhaben das eher so, dass wir einmal via vollstreckungsandrohung zur zahlung auffordern und dann vollstrecken, sollte nichts kommen.
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#9

01.04.2014, 16:29

:wink1 Huhu :wink2

Ich weiß, diese Beiträge hier sind schon sehr sehr seeeeehr lange her, aber vielleicht könnte mir jemand bezüglich der 0,3 GEbühr nach Nr. 3309 VV für ein Aufforderungsschreiben kurz weiterhelfen?

Wir haben einen Vergleich vor Gericht abgeschlossen und die Gegenseite hat ihn uns DIREKT nachdem er denen zugestellt wurde von Anwalt zu Anwalt zugestellt (soweit so gut) aber MIT Geltendmachung 0,3 Gebühr! Dabei hatten sie uns vorher noch gar nicht aufgefordert :shock: Und auch nicht müssen, denn wir haben unsererseits den Vergleich auch schon an die Mandantschaft weitergeleitet mit der Bitte um Erledigung... Ich hab dann da angerufen und mich doof gestellt und gefragt, wie das ist, weil ja noch kein Aufforderungsschreiben vorausging - da meinte die knallhart, dass das nicht nötig sei. :motz Ich meine aber doch.

So, und wer hat jetzt Recht? :?:
Bitte gebt mir Recht. Ich hab mich so aufgeregt und reingesteigert, ich brauche das jetzt :cry: :mrgreen:

DANKE euch schonmal! :thx

Grüßle!
Aus Stolpersteinen, die sich einem in den Weg legen, kann man Treppen zum Himmel bauen.....

Before you judge me , try hard to love me. Look within your heart then ask: Have you seen my childhood?
Butterblume
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#10

01.04.2014, 16:38

Also die haben gleich mit der Zustellung, die 0,3 VG berechnet?! Halte ich für falsch. In der Rechtsprechung heißt es, dass der Gegenseite in der Regel 2 Wochen zur Zahlung gegeben werden soll, bevor eine Vollstreckungsandrohung sowie die Berechnung der 0,3 VG erfolgen kann.
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