Kostenfestsetzung nach Quotelung

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stein
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#1

07.12.2006, 20:03

Was muss ich bei Kostenfestsetzung nach Quotelung beachten bzw. wo steht das ich nach Quoten KfA. machen muss ?
Kein Plan.
Weiß bloss durch das Forum, dass man diesen gem. § 106 ZPO beantragt.
Blockflöte
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#2

07.12.2006, 20:11

Hallo,
bei der Quotelung muss ja jede Partei einen Teil der Kosten zahlen, deshalb musst Du Eure Kosten festsetzen lassen, damit das Gericht berechnen kann, wer wieviel zu zahlen hat. Das geht genauso wie der "normale" KFA, nur das man eben beantragt, die Kosten gemäß § 106 ZPO auszugleichen.
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stein
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#3

07.12.2006, 20:17

Wo steht das dann ? Wer sagt mir, dass ich das machen muss ?
Habe bisher nur 1 x in meinem Leben Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gemacht und das ich das machen soll hat Chef mir gesagt. Das war eigentlich nicht so schwer. Aber nach Quoten ?
[img]http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c015.gif[/img]
Blockflöte
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#4

07.12.2006, 20:26

Sorry, aber ich weiß jetzt nicht genau, wie Du das meinst.

Du musst ja im Interesse Eures Mandanten Eure Kosten zur Ausgleichung festsetzen lassen, sonst müsste er sie ja alleine zahlen plus den Anteil an den Kosten der Gegenseite.

Die Quotelung brauchst Du gar nicht zu berechnen, das macht das Gericht. Laut KFB hat dann eben der Kläger oder der Beklagte an den anderen den und den Betrag zu zahlen. Dem Mandanten gegenüber werden Eure eigenen Kosten ganz normal in Rechnung gestellt.

Ich hoffe, das hilft Dir weiter. Oder kann es jemand besser erklären?
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stein
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#5

07.12.2006, 20:29

ich meine, steht das im Urteil - oder wo ? Ich kenne nur die Bezeichnung "KfA. nach Quotelung" habe das aber noch nie nie gemacht. Quasi noch nicht mal gesehen.

Was heißt das = plus den Anteilen an den Kosten der Gegenseite ?

Hat jemand mal ein Beispiel für mich ?
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#6

07.12.2006, 20:44

Nun lasse Dich mal durch die "Quoten" nicht verunsichern. Auch bei einer Ausgleichung nach § 106 ZPO reicht jede Partei einen Kostenantrag üblicher Art ein, genauso wie bei einer Festsetzung nach § 104 ZPO. Die Kostenbeträge werden durch das Gericht anhand der Quoten in der Kostengrundentscheidung ermittelt, nachdem die Kostenanträge beider Seiten vorliegen. Die Partei, die die kleinere Quote zu tragen hat, besitzt in aller Regel einen Kostenerstattungsanspruch, den das Gericht der Höhe nach errechnet.
Als Antragsteller des Kostenverfahrens hat man sich um "Quoten" gar nicht zu kümmern. Man listet alle angefallenen Kosten wie üblich auf und stellt den Antrag auf Kostenausgleichung nach § 106 ZPO. Der Rest passiert bei Gericht.
Zuletzt geändert von 13 am 07.12.2006, 20:45, insgesamt 1-mal geändert.
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#7

07.12.2006, 20:44

Hallo,
ich bin auch der Meinung, dass Du einen ganz normalen KfA machen musst (mit Angabe § 106 ZPO) und das Gericht dann die Quotelung nach den Angaben im Urteil vornimmt.
Blockflöte
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#8

07.12.2006, 20:44

Ach so, jetzt versteh ich was Du meinst!

Im Urteil steht z. B.: Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Oder: Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

DANN musst Du den KFA nach § 106 ZPO machen.

Ich versuch mal ne einfache Rechnung, die Du natürlich nicht selbst machen musst, sondern das Gericht (die Gerichtskosten lass ich jetzt mal weg).
Die 60 % meinetwegen beziehen sich auf die GESAMTKOSTEN, also z. B. Kosten Klägerseite: 500 €, Kosten Beklagtenseite 1.000 €. Gesamt: 1.500 €.
Davon hat der Kläger in dem einen Bespiel 60 % zu tragen, also 900 €. An seinen eigenen Anwalt muss er 500 € zahlen. Er muss also an den Beklagten noch 400 € zahlen.

Der Beklagte hat von den 1.500 € 40 %, also 600 € zu tragen. Da er an seinen Anwalt schon 1.000 € zahlen muss, er aber die 400 € von dem Kläger bekommt, hat er letztendlich 600 € Kosten.

Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich. Ansonsten frag ruhig nochmal nach.
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#9

07.12.2006, 21:03

Also im Urteil steht das ! OK - dazugelernt -

Also sagen wir mal ich bin der oben genannte Kläger. Dann muss ich 60% der Kosten des Verfahrens tragen. Richtig ?

Steht dann im Urteil die Kosten in Höhe von € 1.500,-- zahlen zu 60% ...?

Ich stelle einen KfA. nach § 106 ZPO an das Gericht der I.Instanz.
Ganz normal ?

1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
Auslagen
MWSt.
plus Gerichtskosten.

Richtig ?

Mehr muss ich nicht machen ?
Dann schreibt mir das Gericht zurück wie viel ich zu zahlen habe und an wen ?
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#10

07.12.2006, 21:06

Genau, Du machst nen ganz normalen KFA und das Gericht sagt Dir dann nacher, wer wie viel zu zahlen hat.
Viele Grüße

ich
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