zusätzliche Gebühr nach 5115 angefallen?

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kleejut
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#1

11.09.2009, 12:37

Hallo,
ich habe wieder mal eine Frage zur Abrechnung in einer Bußgeldsache.

Meine Frage ist, ob die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG angefallen ist.

Unser Anwalt hat nämlich gegenüber der Behörde "nur" Akteneinsicht beantragt. Gut einen Monat später erhielten wird das Schreiben der Behörde über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Ist das eine anwaltliche Mitwirkung i. S. der Nr. 5115 (1) nr. 1 VV RVG?

Vielen Dank im Voraus!
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Kichererbse
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#2

11.09.2009, 12:38

bei "nur" Akteneinsicht sehe ich keinen Raum, dass der Anwalt an der Einstellung mitgewirkt hat. Hat er nicht wenigstens bei Aktenrücksendung z.B. nen Einstellungsantrag oder so gestellt? Wenn gar nix, gibts auch nix.
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Re1108
Kennt alle Akten auswendig
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#3

11.09.2009, 12:41

:genau
kleejut
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#4

11.09.2009, 12:43

okay, danke euch beiden.

Die Akte haben wir nie bekommen.
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Kichererbse
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#5

11.09.2009, 12:48

und die haben nur aufgrund eures AE-Gesuchs eingestellt? Da stand nicht bereits was drin von wegen, beantragen wir das Verf. einzustellen, hilfsweise für den Fall der Nichteinstellung AE???
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kleejut
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#6

11.09.2009, 12:55

Nein, leider nicht. Aber werde ich mir mal für die Zukunft merken (Nichteinstellung-AE)

In dem Schreiben der Behörde stand nur: ..habe ich das Verfahren gegen ihren Mandanten xx wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt.
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