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Spätester Ausbildungsbeginn?

Verfasst: 31.08.2009, 08:52
von Steffi_1986
Guten Morgen liebe Forenos,

weiß einer von euch, wann die Grenze für eine Auszubildende ist, die ins erste Lehrjahr kommt?
Wir haben nämlich folgenes Problem. Bei uns lief dieses Jahr leider alles schief was schief laufen kann.... lange Geschichte.

Wir haben am 5.09.2009 (eher ging es nicht) Bewerbungsgespräche. Danach müssten die Damen natürlich noch Probearbeiten bevor wir uns entscheiden.

Mich würde jetzt gerne interessieren, bis wann es möglich ist, eine Ausbildung noch dieses Jahr anzufangen? Gibt es hier irgend eine Grenze?

Verfasst: 31.08.2009, 08:55
von Sonnenkind
Ich würde mal bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachfragen. Dort kann man es dir doch sicher sagen.

Verfasst: 31.08.2009, 08:56
von Steffi_1986
hab ich schon, nur die zuständige ist erkrankt und die Vertretung kommt erst später, deshalb dachte ich mir, ich frag jetzt enfach mal euch :)

Verfasst: 31.08.2009, 09:14
von Ernie
Du kannst jederzeit eine Auszubildende einstellen. Der Auszubildenden muss dann aber bewußt sein, dass sie die fehlenden Berufsschultage eigenständig nachlernenen muss.

Beginnt die Auszubildende erst nach dem 31.10. mit der Ausbildung, so nimmt sie nicht an der Sommerprüfung ihres Jahrganges teil, sondern an der Winterprüfung (Nachholer, Verkürzer).

Verfasst: 31.08.2009, 09:17
von Silke81
Also ich kann nur dazu sagen, dass ich erst mit meiner ausbildung "damals" am 1.11. angefangen bin. Es stimmt zwar, dass man dann erst zu den Winterprüfungen zugelassen wird, allerdings hab ich "verkürzt". Dann konnte ich mit den anderen meines Jahrganges die Prüfung machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Noten entsprechend stimmen.

Es fingen sogar damals bei mir erst welche am 1.12. oder noch später an.

Verfasst: 31.08.2009, 09:32
von Steffi_1986
Ernie hat geschrieben:Du kannst jederzeit eine Auszubildende einstellen. Der Auszubildenden muss dann aber bewußt sein, dass sie die fehlenden Berufsschultage eigenständig nachlernenen muss.

Beginnt die Auszubildende erst nach dem 31.10. mit der Ausbildung, so nimmt sie nicht an der Sommerprüfung ihres Jahrganges teil, sondern an der Winterprüfung (Nachholer, Verkürzer).
aha, d. h. also, sie muss spätesetns bis 31.10. angemeldet werden, um noch an der normalen Prüfung teilnehmen zu können. Und nach dem 31.10. wäre sie dann ein Nachholer

Verfasst: 31.08.2009, 09:42
von Ernie
Bei einem Ausbildungsbeginn nach dem 31.10. müsste sie an der Winterprüfung teilnehmen. Sie würde aber nicht als Wiederholer oder Verkürzer gelten.

Das hat auch nur den Hintergrund, dass sie, die erst mit mehr als 3 Monaten Verspätung die Ausbildung begonnen hat, die gleichen Chancen eingeräumt bekommt, wie jemand, der pünktlich zum 01.08. seine Ausbildung begonnen hat.

Verfasst: 31.08.2009, 10:02
von Steffi_1986
Ernie hat geschrieben:Bei einem Ausbildungsbeginn nach dem 31.10. müsste sie an der Winterprüfung teilnehmen. Sie würde aber nicht als Wiederholer oder Verkürzer gelten.

Das hat auch nur den Hintergrund, dass sie, die erst mit mehr als 3 Monaten Verspätung die Ausbildung begonnen hat, die gleichen Chancen eingeräumt bekommt, wie jemand, der pünktlich zum 01.08. seine Ausbildung begonnen hat.
:thx
tausend Dank! Hast mir sehr weitergeholfen