Strafverfahren - teilweiser Freispruch
Verfasst: 13.08.2009, 20:55
Mein erstes Thema ^^
Ich hoffe, ihr könnte mir helfen...
Das Problem ist folgendes: Unser Mandant wurde angeklagt wegen 6 Sachen, also 6 Anklagepunkte. Mit der Anklageschrift kam er zu uns und wir sollten ihn verteidigen. So, jetzt wurde er wegen 2 Anklagepunkten verurteilt und wegen der restlichen 4 freigesprochen.
Nun ist es doch so, dass man die Gebühren (Wahlanwalt) gegenüber der Staatskasse geltend machen kann, wenn der Mandant freigesprochen wird, also sozusagen zu Unrecht angeklagt war. Aber wie ist es, wenn er halb schuldig und halb unschuldig ist???
Der RVG-Kommentar meint dazu, dass man das im Verhältnis sehen muss - wegen den Punkten, wo der Mandant schuldig ist, muss er selbst zahlen. Für den Rest kommt die Staatskasse auf.
Unser Mandant hat die beiden Anklagepunkte, wofür er verurteilt wurde, nie bestritten, sondern so akzeptiert. Er hätte die Strafe auch für diese 2 Punkte so hingenommen ohne Einwand. Aber gegen die 4 anderen Dinge, weswegen er unberechtigterweise angeklagt war, wollte er sich wehren - mit Anwalt. Er hat also nur uns beauftragt, wegen den 4 Punkten, wo er unschuldig war. Wäre er nur wegen den 2 anderen Punkten angeklagt worden, hätte er gar keinen Anwalt genommen, weil er es ja eh akzeptiert hat.
Das haben wir dem Gericht so erläutert und dann die Gebühren so zusammengestellt (alles Mittelgebühren):
Grundgebühr
Verfahrensgebühr vorm AG (nach Eingang Anklageschrift)
Terminsgebühr vorm AG
ca. 950 Kopien aus Ermittlungsakte
Auslagen
Umsatzsteuer
Nun meckert aber das Gericht rum, wir sollten das so machen, dass wir die Gebühren die tatsächlich entstanden sind (also wie in unserer Rechnung), mit einer Gebührenrechnung vergleichen, die entstanden wäre, wenn er uns nur wegen den beiden Sachen (weswegen er verurteilt wurde) beauftragt hätte.
Versteh ich nicht... Was wollen die nun von uns? Wir haben doch gesagt, dass er uns nicht beauftragt hätte, wenn er nur wegen den 2 Dingen angeklagt worden wäre. Sollen wir das 0,00 € hinschreiben und das von der Rechnung "abziehen" oder wie?
Oder muss man da die Gebühren irgendwie anders kürzen oder so?
Ich meine, beim Strafverfahren ist es doch egal, wie viele Anklagepunkte da sind, die Gebühren sind doch dieselben. Oder...?
Bin verwirrt... Wie rechnet man nun diesen teilweisen Freispruch gegenüber der Staatskasse ab?
Freu mich auf Antworten!
Ich hoffe, ihr könnte mir helfen...
Das Problem ist folgendes: Unser Mandant wurde angeklagt wegen 6 Sachen, also 6 Anklagepunkte. Mit der Anklageschrift kam er zu uns und wir sollten ihn verteidigen. So, jetzt wurde er wegen 2 Anklagepunkten verurteilt und wegen der restlichen 4 freigesprochen.
Nun ist es doch so, dass man die Gebühren (Wahlanwalt) gegenüber der Staatskasse geltend machen kann, wenn der Mandant freigesprochen wird, also sozusagen zu Unrecht angeklagt war. Aber wie ist es, wenn er halb schuldig und halb unschuldig ist???
Der RVG-Kommentar meint dazu, dass man das im Verhältnis sehen muss - wegen den Punkten, wo der Mandant schuldig ist, muss er selbst zahlen. Für den Rest kommt die Staatskasse auf.
Unser Mandant hat die beiden Anklagepunkte, wofür er verurteilt wurde, nie bestritten, sondern so akzeptiert. Er hätte die Strafe auch für diese 2 Punkte so hingenommen ohne Einwand. Aber gegen die 4 anderen Dinge, weswegen er unberechtigterweise angeklagt war, wollte er sich wehren - mit Anwalt. Er hat also nur uns beauftragt, wegen den 4 Punkten, wo er unschuldig war. Wäre er nur wegen den 2 anderen Punkten angeklagt worden, hätte er gar keinen Anwalt genommen, weil er es ja eh akzeptiert hat.
Das haben wir dem Gericht so erläutert und dann die Gebühren so zusammengestellt (alles Mittelgebühren):
Grundgebühr
Verfahrensgebühr vorm AG (nach Eingang Anklageschrift)
Terminsgebühr vorm AG
ca. 950 Kopien aus Ermittlungsakte
Auslagen
Umsatzsteuer
Nun meckert aber das Gericht rum, wir sollten das so machen, dass wir die Gebühren die tatsächlich entstanden sind (also wie in unserer Rechnung), mit einer Gebührenrechnung vergleichen, die entstanden wäre, wenn er uns nur wegen den beiden Sachen (weswegen er verurteilt wurde) beauftragt hätte.
Versteh ich nicht... Was wollen die nun von uns? Wir haben doch gesagt, dass er uns nicht beauftragt hätte, wenn er nur wegen den 2 Dingen angeklagt worden wäre. Sollen wir das 0,00 € hinschreiben und das von der Rechnung "abziehen" oder wie?
Oder muss man da die Gebühren irgendwie anders kürzen oder so?
Ich meine, beim Strafverfahren ist es doch egal, wie viele Anklagepunkte da sind, die Gebühren sind doch dieselben. Oder...?
Bin verwirrt... Wie rechnet man nun diesen teilweisen Freispruch gegenüber der Staatskasse ab?
Freu mich auf Antworten!