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Abrechnung

Verfasst: 15.06.2005, 17:46
von Gast
Ich sitze gerade an einer Abrechnung... Folgender Sachverhalt: Wir wurden nach dem 01.07.2004 von einem Inkassobüro mit einer Sache beauftragt. Vor unserer Beauftragung hat ein anderer RA einen Mahnbescheid beantragt. Gegenstand des Mahnbescheides waren ca. 6000,- EUR. Unsere Anspruchsbegründung lautete nun über 3.300,- EUR. Nun soll ich die Kostenfestsetzung aller Gebühren beantragen. Nach BRAGO oder nach RVG?
Unsere Gebühren gegenüber unserem Mandanten würde ich nach RVG berechnen. Beim Kostenfestsetzungsantrag bin ich mir unsicher! ... Kann mir da einer nen Tip geben:?

Verfasst: 15.06.2005, 21:15
von Andreas
Hallo erst mal, Angel,

maßgeblich für die Kostenfestsetzung ist (spätestens) der Zeitpunkt, zu dem das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wurde, selbst bei Anwaltswechsel. Da der Anfangszeitpunkt in den BRAGO-Bereich fällt, ist auch nach BRAGO abzurechnen. Eigentlich wäre es sogar der Zeitpunkt der Beauftragung des RA zur "unbedingten Erledigung", aber mir persönlich gefällt diese Definition irgendwie nicht. Ich halte mich lieber an den Einreichungstag (meistens).

Geregelt ist das in § 60 RVG :
(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
Also ganz eindeutig für die Kostenfestsetzung BRAGO, und für eure Tätigkeit dem Mandanten gegenüber RVG.

Danke

Verfasst: 16.06.2005, 10:02
von Gast
:lol: Danke vielmals, hast mir mit deiner prompten Antwort wirklich geholfen!

Bis bald also

Angel

Verfasst: 16.06.2005, 11:52
von Andreas
Gern doch, dafür gibt's das Forum ja :wink:

Verfasst: 17.06.2005, 22:20
von Gast
Hallo Andreas,

ich sehe die Lösung ein wenig anders.

Dein Verweis auf § 60 RVG ist korrekt. Doch darin heißt es doch ganz deutlich:

(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.

Angel muss demnach nach RVG abrechnen, auch im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens. Der Auftrag wurde nach dem 01.07.2005 erteilt. Für den beauftragten RA spielt es überhaupt keine Rolle, ob ein Verfahren bereits anhängig ist oder nicht. Es kommt einzig und allein auf den Zeitpunkt an, wann der RA den Auftrag erhalten hat - hier: Anspruchsbegründung -
Warum sollen im KFA-Verfahren nach BRAGO die Kosten berechnet werden :?: Nach BRAGO sind nur die GK zu berechnen.

Ich würde RVG gegenüber Mandanten und im KFA-Verfahren anwenden.

Mmh, jetzt haben wir zwei Meinungen.

Gruß
Sabine

Re: Abrechnung

Verfasst: 18.06.2005, 09:00
von Andreas
Hallo Sabine und erst mal herzlich :welcome

Da haben wir in der Tat zwei Meinungen :wink:

Allerdings bin ich immer noch der Ansicht, daß das Kostenfestsetzungsverfahren nach BRAGO zu machen ist, selbst wenn in der Kanzlei von Angel nur RVG-Gebühren entstanden.

Denn :
Angel hat geschrieben:Wir wurden nach dem 01.07.2004 von einem Inkassobüro mit einer Sache beauftragt. Vor unserer Beauftragung hat ein anderer RA einen Mahnbescheid beantragt.
Damit ist das Gerichtsverfahren zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, in dem die BRAGO Geltung hatte; der offensichtlich freiwillige Anwaltswechsel kann m.E. nicht dazu führen, daß innerhalb des laufenden Verfahrens nun neues Recht Anwendung findet. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn ein Anwaltswechsel zwingend notwendig geworden wäre.

Dazu müßte Angel noch etwas sagen.

Wenn ich am Montag wieder in der Firma bin, werde ich mal noch im Gesetzestext bzw. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> nachschlagen. Aus Erfahrung heraus kann ich allerdings sagen, daß man im gleichen Fall in unserem Gerichtsbezirk definitiv nur BRAGO festgesetzt bekäme.

Verfasst: 18.06.2005, 10:09
von Gast
Hallo Andreas,

es kommt aber nicht darauf an, welcher Anwalt den Mahnbescheid beantragt hat.

Es ist eine 1,3 VG 3100 VV mit Begründung des Anspruchs aus MB entstanden, und nicht, weil ein anderer Anwalt den Mahnbescheid vor 01.07.2005 beantragt hat oder bei Gericht eingegangen ist. Die ist für Angel völlig unerheblich. Auch im Wege der Kostenfestsetzung.

Ich würde einfach den Rechtspfleger fragen, der den Antrag entscheiden muss.

Für mich ist das völlig klar.

Bin auf das Ergebnis gespannt.

Ein schönes Wochende

Sabine

Verfasst: 20.06.2005, 08:42
von Andreas
Hallo Sabine,

auf das Ergebnis bin ich auch gespannt :wink:

Hab mal grade nachgesehen:

Tatsächlich maßgeblich nach <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> RVG 16. Aufl. Rn. 26 ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Durchführung des streitigen Verfahrens.

Den müßte man jetzt natürlich von Angel erfahren, wobei in aller Regel doch mit dem Auftrag, das Mahnverfahren einzuleiten, auch der Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens erteilt wird.

Ist eben dieser Auftrag vor dem Stichtag 1.07.2004 erteilt worden, muß altes Gebührenrecht für die Kostenfestsetzung Anwendung finden. Was anderes wäre es natürlich wieder, wenn noch ein notwendiger Anwaltswechsel gegeben wäre - aber dazu wissen wir ja auch (noch) nichts.

@Angel:

Ich würde auch vorschlagen, daß du mal den Rechtspfleger anrufst, falls du den Antrag nun nicht schon gestellt hast, und seine Meinung und das spätere Ergebnis mal hier postest :D

Verfasst: 20.06.2005, 17:32
von Gast
Hi Andreas,

der Anwalt, der zuvor im Mahnverfahren tätig war, interessiert für Angel überhaupt nicht.

Nur, wenn dieser im Wege der Kostenfestsetzung auch seine Gebühren gegen den Beklagten festsetzen lassen mag (Doppelberechnung der RA-Kosten).

Aber ich gehe stark davon aus, dass der "erste" Anwalt seine Kosten im Wege § 19 BRAGO geltend machen wird.

Liebe Grüße
Sabine

Verfasst: 21.06.2005, 08:30
von Andreas
Hallo,

natürlich ist er für Angel uninteressant - aber nur soweit, als die eigene Abrechnung dem Mandanten gegenüber betroffen ist.

Aber warten wir einfach mal das Ergebnis ab, ich bin auch gespannt, was rauskommt :D

VG

Andreas