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Beratungshilfe

Verfasst: 26.03.2009, 19:06
von Lina09
Hallo ich bin RA-Fachangestellte und studiere Jura. Ich bin erst seit 3 Jahren nebenbei wieder im Beruf. Leider hatte ich bei meiner letzten Tätigkeit nich das Vergnügen mich mit Beratungshilfe und dessen Einholung zu beschäftigen. Jetzt habe ich eine neue und muss dies einholen. Zudem bin ich noch eine gelernte BRAGO Angestellte :-( Wer kann mir helfen?

Verfasst: 26.03.2009, 19:08
von nici01
Hallo und Herzlich :welcome .

Was genau möchtest Du denn wissen?

Verfasst: 26.03.2009, 19:09
von luccimaus
Bild

Halli Hallo!
Was möchtest denn genau wissen?

Verfasst: 26.03.2009, 19:32
von repfiffi
:pcwink und welcome ;) kann mich den Vorschreibern nur anschließen: was möchtest Du denn genau wissen?

LG

Verfasst: 26.03.2009, 19:39
von Gruftie
Von mir auch ein herzliches Bild und viel Spaß hier im Forum!!

Und: Hier werden Sie geholfen!! :mrgreen:

Verfasst: 29.03.2009, 10:48
von Lina09
Hallo und danke für die herzliche Begrüßung :) . Um die Beratungshilfe einzuholen, muss ich ja ans entsprechende AG schreiben. Meine Frage ist jetzt, wie die Rechnung genau aussieht. Ich kann ja nich einfach 190,00 Euro abrechnen plus Auslagen und MwSt. Den Beratungshilfeschein des Mandanten muss ich ja beifügen. Wieviel darf ich höchstens berechnen und nach welcher Vorschrift???? :wirr

Verfasst: 29.03.2009, 11:26
von Smilie
Ich kann ja nich einfach 190,00 Euro abrechnen plus Auslagen und MwSt.
Ne - bei der Beratungshilfe richten sich die Sätze nach den Nr. 2500 VV - je nach Tätigkeit.

Verfasst: 29.03.2009, 11:56
von luccimaus
190 € habe ich selten abgerechnet. Meist nur die Beratungsgebühr und MwSt. PTG hat man ja auch nie voll.
Daher mussten wir auch immer die 10,00 € vom Mdt. verlangen da der Anwalt sonst nichts bekommen hat. Mdt. sollte auch selbst den Schein beim AG beantragen. Geht schneller.
Für Mdt 2500 RVG
Für Gericht nach 2501 RVG oder nach (2503 RVG - bei uns eher selten)

Verfasst: 29.03.2009, 11:59
von repfiffi
Smilie hat geschrieben:...bei der Beratungshilfe richten sich die Sätze nach den Nr. 2500 VV - je nach Tätigkeit.
:zustimm

2501 VV RVG bei ausschließlicher Beratung i. H. v. 30 € zzgl. USt.
2503 VV RVG als "Geschäftsgebühr" i. H. v. 70 € zzgl. Auslagen+USt. unter Beifügung von Schreiben, damit das Gericht sieht, dass man als RA nach Außen hin tätig geworden ist

bei Einigung evtl. noch 2508 VV RVG
Und erhöhen können sich die Gebühren ebenfalls nach Nr. 1008 VV RVG

LG

Verfasst: 30.03.2009, 07:23
von Lina09
Vielen lieben Dank Euch :dafuer :dankeschoen