Kostenfestsetzungsbeschluss, richtiges Rechtsmittel?

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NORTHERN DINO
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#11

09.06.2010, 09:24

Um das einzulegende Rechtsmittel ging es wohl eher nicht. Vielmehr hat die TE wohl nicht das Handling verstanden, wenn die KGE der einstweiligen Vfg. später in der Hauptsache abgeändert wird. Der Begriff "Rückfestsetzung" war vielleicht nicht geläufig.

Im Übrigen ein abschreckend schönes Beispiel, wenn man den Sachverhalt nicht klar und deutlich ins Forum stellen kann... :roll:
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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nfnf

#12

09.06.2010, 10:09

Warum eigentlich erinerung und nicht beschwerde?

Das ist doch gar nicht gegen die Art ud Weise der Zwangsvollstreckung oder zählt der KFB schon zur Zwangsvollstreckung???
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niva
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#13

09.06.2010, 10:16

Warum eigentlich erinerung und nicht beschwerde?
Erinnerung = Beschwer unter 200 € - § 573 ZPO
Beschwerde = Beschwer über 200 € - § 567 ZPO
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Curry
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#14

09.06.2010, 10:17

Gem. § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde nur zulässig bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200€ übersteigt. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre kein Rechtsmittel mehr zulässig.

Das Kostenfestsetzungsverfahren führt allerdings der Rechtspfleger durch. Da aber die Handlungen des Rechtspflegers immer durch den Richter überprüfbar sein müssen, findet hier die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG, § 573 ZPO statt.
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