Ohne dass ich jetzt den Thread durchgelesen habe, den die liebe Bino da verlinkt hat,
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
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Der Antrag auf Vergütung aus der Staatskasse beruht auf § 55 RVG.
Wenn der Streitwert 3000,00 € beträgt oder niedriger ist, sind die Gebühren genauso hoch wie die Wahlanwaltsvergütung nach § 13 RVG. Ab 3000,01 € Streitwert ist die PKH-Vergütung niedriger als die Wahlanwaltsvergütung, es gilt dann die Gebührentabelle zu § 49 RVG.
Wichtige Unterscheidung zu "normalem" Kostenfestsetzungsantrag:
Der Vergütungsantrag richtet sich gegen die Staatskasse, nicht gegen den Verfahrensgegner. Dementsprechend wird auch keine Verzinsung angeordnet.
Ferner muss der RA im Vergütungsantrag im Antrag angeben, ob und wenn ja in welcher Höhe er Zahlungen erhalten hat, die auf die Vergütung zu verrechnen sind (vgl. § 55 V RVG). Sofern er später, nach dem Antrag (oder sogar erst nach der Festsetzung) Zahlungen erhält, die auf die Vergütung zu verrechnen sind, muss er das von sich aus dem Gericht mitteilen (steht ebenfalls in § 55 V RVG).
Ach ja, und wenn der Streitwert über 3000,00 € liegt, könnt Ihr auch gleich die "weitere Vergütung" gemäß § 50 RVG beziffern (macht Euch wahrscheinlich weniger Arbeit, als wenn Ihr das später separat beantragen müsst), das sind die Gebühren nach § 13 RVG. Die "weitere Vergütung" wird nur festgesetzt, wenn die Partei Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung (meist: Raten) hat und wenn, nachdem die Raten vollständig bezahlt sind, nach Abzug der Gerichtskosten und der PKH-Vergütung noch was übrig ist für die weitere Vergütung.