Hallo,
habe folgende Aufgabe bekommen. Wir haben Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen und jetzt soll ich eine "PkH-Liquidation" fertigen! Was ist damit gemeint? Und wie sieht sowas aus? Ist bestimmt eine doofe Frage, aber ich habe sowas noch nie gemacht! Bitte um Hilfe!
Vielen Dank im Voraus
Was ist eine PkH-Liquidation?
= Pkh abrechnung!!PkH-Liquidation"
liquidation ist ein anderes wort für kostenrechnung!
- Bino
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Venus86, habt Ihr die Auflage vom Gericht bekommen, oder hat Dein Chef Dir das gesagt?
Du sollst die PKH-Gebühren gegenüber der Kasse abrechnen.
Wie hoch ist Euer Streitwert? Bei einem bestimmten Streitwert (ich weiß den jetzt leider nicht mehr aus dem Kopf) unterscheiden sich ja erst die PKH- zu den Regelgebühren. Wenn Euer Streitwert über diesem liegt und Eurem Mandanten die PKH nur mit Raten bewilligt worden ist, dann machst Du nicht nur die Abrechnung nach PKH, sondern machst dazu noch die Abrechnung der Regelgebühren und bildest dann zwischen den beiden die Differenz.
Das erstmal so in Kürze.
(hab das schnell nochmal editiert)
Du sollst die PKH-Gebühren gegenüber der Kasse abrechnen.
Wie hoch ist Euer Streitwert? Bei einem bestimmten Streitwert (ich weiß den jetzt leider nicht mehr aus dem Kopf) unterscheiden sich ja erst die PKH- zu den Regelgebühren. Wenn Euer Streitwert über diesem liegt und Eurem Mandanten die PKH nur mit Raten bewilligt worden ist, dann machst Du nicht nur die Abrechnung nach PKH, sondern machst dazu noch die Abrechnung der Regelgebühren und bildest dann zwischen den beiden die Differenz.
Das erstmal so in Kürze.
(hab das schnell nochmal editiert)
Zuletzt geändert von Bino am 14.11.2008, 19:53, insgesamt 2-mal geändert.
- Bino
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Ja, den schickst Du an das Amtsgericht.
Also der PKH-Antrag sieht bei uns ein bißchen anders aus als die anderen Ksotenfestsetzungsanträge. Aber da man das immer übers Programm macht, kann ich Dir die Paragraphen im Moment nicht aus dem Kopf sagen.
Aber darüber wurde schon ganz viel geschrieben. Du findest da bestimmt ganz viel über die Suchfunktion.
Also der PKH-Antrag sieht bei uns ein bißchen anders aus als die anderen Ksotenfestsetzungsanträge. Aber da man das immer übers Programm macht, kann ich Dir die Paragraphen im Moment nicht aus dem Kopf sagen.
Aber darüber wurde schon ganz viel geschrieben. Du findest da bestimmt ganz viel über die Suchfunktion.
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Venus, guck mal hier.
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=58 ... abrechnung
Der Beitrag von 13 müsste Dir helfen. Davon hat er hier unzählige geschrieben. An dieser Stelle mal einen lieben Dank an unseren "Spezialisten".
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=58 ... abrechnung
Der Beitrag von 13 müsste Dir helfen. Davon hat er hier unzählige geschrieben. An dieser Stelle mal einen lieben Dank an unseren "Spezialisten".
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Ohne dass ich jetzt den Thread durchgelesen habe, den die liebe Bino da verlinkt hat, :
Der Antrag auf Vergütung aus der Staatskasse beruht auf § 55 RVG.
Wenn der Streitwert 3000,00 € beträgt oder niedriger ist, sind die Gebühren genauso hoch wie die Wahlanwaltsvergütung nach § 13 RVG. Ab 3000,01 € Streitwert ist die PKH-Vergütung niedriger als die Wahlanwaltsvergütung, es gilt dann die Gebührentabelle zu § 49 RVG.
Wichtige Unterscheidung zu "normalem" Kostenfestsetzungsantrag:
Der Vergütungsantrag richtet sich gegen die Staatskasse, nicht gegen den Verfahrensgegner. Dementsprechend wird auch keine Verzinsung angeordnet.
Ferner muss der RA im Vergütungsantrag im Antrag angeben, ob und wenn ja in welcher Höhe er Zahlungen erhalten hat, die auf die Vergütung zu verrechnen sind (vgl. § 55 V RVG). Sofern er später, nach dem Antrag (oder sogar erst nach der Festsetzung) Zahlungen erhält, die auf die Vergütung zu verrechnen sind, muss er das von sich aus dem Gericht mitteilen (steht ebenfalls in § 55 V RVG).
Ach ja, und wenn der Streitwert über 3000,00 € liegt, könnt Ihr auch gleich die "weitere Vergütung" gemäß § 50 RVG beziffern (macht Euch wahrscheinlich weniger Arbeit, als wenn Ihr das später separat beantragen müsst), das sind die Gebühren nach § 13 RVG. Die "weitere Vergütung" wird nur festgesetzt, wenn die Partei Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung (meist: Raten) hat und wenn, nachdem die Raten vollständig bezahlt sind, nach Abzug der Gerichtskosten und der PKH-Vergütung noch was übrig ist für die weitere Vergütung.
Der Antrag auf Vergütung aus der Staatskasse beruht auf § 55 RVG.
Wenn der Streitwert 3000,00 € beträgt oder niedriger ist, sind die Gebühren genauso hoch wie die Wahlanwaltsvergütung nach § 13 RVG. Ab 3000,01 € Streitwert ist die PKH-Vergütung niedriger als die Wahlanwaltsvergütung, es gilt dann die Gebührentabelle zu § 49 RVG.
Wichtige Unterscheidung zu "normalem" Kostenfestsetzungsantrag:
Der Vergütungsantrag richtet sich gegen die Staatskasse, nicht gegen den Verfahrensgegner. Dementsprechend wird auch keine Verzinsung angeordnet.
Ferner muss der RA im Vergütungsantrag im Antrag angeben, ob und wenn ja in welcher Höhe er Zahlungen erhalten hat, die auf die Vergütung zu verrechnen sind (vgl. § 55 V RVG). Sofern er später, nach dem Antrag (oder sogar erst nach der Festsetzung) Zahlungen erhält, die auf die Vergütung zu verrechnen sind, muss er das von sich aus dem Gericht mitteilen (steht ebenfalls in § 55 V RVG).
Ach ja, und wenn der Streitwert über 3000,00 € liegt, könnt Ihr auch gleich die "weitere Vergütung" gemäß § 50 RVG beziffern (macht Euch wahrscheinlich weniger Arbeit, als wenn Ihr das später separat beantragen müsst), das sind die Gebühren nach § 13 RVG. Die "weitere Vergütung" wird nur festgesetzt, wenn die Partei Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung (meist: Raten) hat und wenn, nachdem die Raten vollständig bezahlt sind, nach Abzug der Gerichtskosten und der PKH-Vergütung noch was übrig ist für die weitere Vergütung.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
Mitglied im CdW.
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