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Einspruch gegen 2. VU ?

Verfasst: 17.09.2008, 10:55
von Pepsi
Hallo,

wir haben gerade eine Sache bekommen, da hatte Mdt gegen VB Einspruch eingelegt und hat jetzt ein VU bekommen, weil er Termin vor LG nicht bzw. nicht mit Anwalt wahrgenommen hat.

Kann man dagegen Einspruch einlegen, wenn nein was dann?

danke

Verfasst: 17.09.2008, 10:58
von Smilie
Berufung!

Verfasst: 17.09.2008, 11:00
von Pepsi
dann war meine Vermutung doch richtig... innerhalb von 1 Monat?
weiß jemand ausm Ärmel wo das steht? (will Chefe natürlich wissen)

andere Meinungen?

Verfasst: 17.09.2008, 11:05
von Curry
§ 514 ZPO

Verfasst: 17.09.2008, 11:07
von Curry
Im Übrigen könnt ihr nur Berufung einlegen, wenn der Termin nicht schuldhaft versäumt wurde.

Dürfte bei euch ja eigentlich nicht der Fall sein.

Verfasst: 17.09.2008, 11:10
von Pepsi
zu dem Zeitpunkt waren wir ja noch gar nicht damit befasst (k.a. wie das überhaupt bei LG Verfahren geht..)

Mdt hat ne halbe Std vor Termin hier angerufen, da haben wir erst von der Sache erfahren.. Da Chefe nicht da war, konnte er auch nicht mit ihm hin. Er hat den Termin irgendwie falsch in Kalender eingetragen oder so.. Da hab ich gesagt, lassen sie doch VU ergehen.. da wusste ich natürlich nichts davon, dass es schon ein VB gab *gggr* das ist sowieso so ein Typ, der alles auf den letzten Drücker macht. So jetzt auch, gestern kam das Fax, dass wir Einspruch einlegen sollen, und die 2 Wochen sind jetzt um.. naja für Berufung haben wir dann ja mehr Zeit

Verfasst: 17.09.2008, 11:12
von Curry
Aber euer Mandant hat das ja verschuldet, er hätte ja eher einen RA beauftragen können.

Verfasst: 17.09.2008, 11:14
von Pepsi
jep.. ich glaube auch kaum, dass das überhaupt einer gescahfft hätte, es sei denn er hätte einen vor Ort beauftragt.. unser LG liegt nämlich fast ne Stunde von hier weg

ihr seid mal wieder spitzenklasse *knutsch*

Verfasst: 17.09.2008, 11:15
von Curry
Na dann präsentiere das mal deinem Chef!

Verfasst: 17.09.2008, 11:19
von HIMI
na ja, die Frage der "Schuldhaftigkeit" des Versäumnisses müßte ja auch erst mal von der Gegenseite dargelegt und nachgewiesen werden.