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Gerichtskosten bei einer Klage

Verfasst: 25.07.2008, 11:40
von ReNoJule
Ich verstehe nicht wirklich, welche GK bei einer Klage berechnet werde und wonach es gewertet wird!

In meiner Schwarzwälder Gebührentablle steht irgendwie was von1 Gebühr und 3 Gebühr!

Was bedeutet das?
Wann muss ich was benutzen?

Verfasst: 25.07.2008, 11:43
von 13
Bei einer "normalen" Zivilklage orientiert man sich am Streitwert und geht mit diesem in die Tabelle. Dort liest man den dreifachen Wert ab. Dieser bildet den einzuzahlenden Kostenvorschuss.

Verfasst: 25.07.2008, 11:44
von ReNoJule
Aber warum den dreifachen Wert und nicht den anderen einfachen Wert?

Verfasst: 25.07.2008, 11:48
von Maximum
Wenn du ins GKG schaust siehst du einfache Klage NR. 1210 3,0 Gerichtsgebühren..

So ist für jede Sache die du machst vor Gericht irgendeine Gebühr vorgeschrieben durch das Gerichtskostengesetz.

Verfasst: 25.07.2008, 11:48
von Kasimir1603
Die Tabelle ist immer in mehrere Gebührenquoten geteilt, weil für unterschiedliche Verfahren unterschiedliche Gebühren anfallen.

für Klage z.B. 3,0 GK-Gebühr aus GW
für Berufung z.B. 4,0 GK-Gebühren
für eine Beschwerde nach § 652 ZPO gg. Festsetzung v. Unterhalt z.B. 1,0 GK-Gebühr

Die Tabelle ist so "gestückelt" um das Ablesen einfacher zu machen. Würde immer nur eine 1,0 drin stehen je GW müsstest Du immer erst ausrechnen, was dann die 3,0 oder eine 1,5 davon wäre :)

Verfasst: 25.07.2008, 11:51
von Xuka
Der Streitwert richtet sich nach dem Gegenstand der Klage.

Wenn Du also z. B. eine Zahlungsklage über € 20.000,- hast, dann ist dies dein Streitwert und du musst die Gebühren entsprechend aus der Gerichtskostentabelle zu diesem Wert ablesen.

Es gibt aber auch z. B. Feststellungsklagen, in denen es nicht um einen genauen Betrag geht. Hier setzt das Gericht einen vorläufigen Streitwert fest.

Die Höhe der Gerichtsgebühren hängt davon ab, wie das Verfahren abläuft. Am besten schaust Du mal im Gerichtskostenverzeichnis (Anlage 1 GKG) unter Nr. 1210 und Nr. 1211. Dort sind die häufigsten Fälle im Zivilprozess genannt.

Grundsätzlich fällt für das Verfahren eine 3,0 Gerichtsgebühr aus dem entsprechenden Streitwert an. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, siehe Nr. 1211. Ergeht z. B. ein Anerkenntnisurteil oder es wird ein Vergleich geschlossen oder die Klage wird vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, vermindern sich die Gerichtskosten auf 1,0. Grund hierfür ist, dass das Gericht viel weniger Arbeit hat, weil z. B. keine Protokolle oder Urteilsbegründungen geschrieben werden müssen.

Verfasst: 25.07.2008, 11:51
von Kasimir1603
Schau mal in die Anlage 1 zum GKG.

Dort ist rechts immer die Nr. des GKG (z.B. 1110 für Antrag auf MB), mittig der Gebührentatbestand und ganz links dann die Höhe der GK-Gebühr bzw. der entsprechende Gebührensatz.

Du schaust also immer in diese Anlage und guckst erstmal, welcher Gebührensatz an GK für die Sache, die Du einreichen willst (Mahnbescheid, Klage, Beschwerde, Berufung etc.) vorgeschrieben ist. Dann guckst Du in die Werttabelle und liest den jeweiligen Betrag beim betreffenden Gegenstandswert ab ;)

Verfasst: 25.07.2008, 11:53
von Kasimir1603
Xuka hat geschrieben:
Grundsätzlich fällt für das Verfahren eine 3,0 Gerichtsgebühr aus dem entsprechenden Streitwert an. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, siehe Nr. 1211. Ergeht z. B. ein Anerkenntnisurteil oder es wird ein Vergleich geschlossen oder die Klage wird vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, vermindern sich die Gerichtskosten auf 1,0. Grund hierfür ist, dass das Gericht viel weniger Arbeit hat, weil z. B. keine Protokolle oder Urteilsbegründungen geschrieben werden müssen.
Nur als Anmerkung: In diesem Fall ist aber trotzdem erstmal die 3,0 GK-Gebühr einzuzahlen. Wird ein Vergleich geschlossen und wird dieser rechtswirksam, dann erhälst Du vom Gericht die Erstattung der 2,0 GK-Gebühren zurück.

Verfasst: 25.07.2008, 12:04
von ReNoJule
Okay, Danke!
Ich werde das mal versuchen umzusetzen!