Vermögensverzeichnis

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Gast

#1

13.01.2008, 20:37

Hi ihrs!
Nur mal eine kurze Frage.
Wenn ich zwei Vermögensverzeichnisse in der Akte habe...eins von 1998 und das andere von 2002 dann fallen für beide jeweils eine 0,3 Gebühr an, oder?
Grüße ;-)
StineP

#2

13.01.2008, 21:06

Nein, nicht zwingend.

Nur, wenn es auf "eurem Miste gewachsen ist", dass der Schuldner beide abgegeben hat für euren Zwangsvollstreckungsauftrag. Ansonsten bekommst du nur die 15 € zurück für die Auslagen des Vermögensverzeichnisses.
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Pepsi
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#3

13.01.2008, 21:19

aber man bekommt doch für die Einholung der Verm.verz. auch die 0,3 Gebühr?!
rosa

#4

13.01.2008, 21:23

Nein! Meiner Meinung nach nicht!
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#5

13.01.2008, 21:32

hab ich hier aber schon öfter anders gelesen
rosa

#6

13.01.2008, 21:37

also ich bin der Meinung, dass wir die EV-Gebühr nur dann erhalten, wenn auf unseren Antrag hin das EV-Verfahren auch eingeleitet worden ist.... sonst nicht! Lasse mich aber auch gerne eines besseren belehren
StineP

#7

13.01.2008, 21:55

Genau.. Sehe ich ganz genauso.

Aber auch ich lass mich gern belehren =)
Nauja

#8

13.01.2008, 21:57

Pepsi hat geschrieben:aber man bekommt doch für die Einholung der Verm.verz. auch die 0,3 Gebühr?!
Ja, bekommt man (meiner Meinung nach), zumindest nach RVG, bei der BRAGO weiß ich das nicht!

Aber Jeanne, willst Du 1998 + 2002 etwa jetzt noch abrechnen???
rosa

#9

13.01.2008, 21:59

@Nauja wo steht das im RVG?????
StineP

#10

13.01.2008, 22:02

Ha - hab grad mal gegoogelt- ich glaub, wir müssen uns geschlagen geben, Immi:

"Die Gebühr für die EV gibt es schon ab Antrag auf Auskunft aus der Schuldnerkartei, also erst Recht wenn man das Vermögensverzeichnis anfordert. Das steht irgendwo in Gerold/ Schmidt VV 3309 Rn 63 oder so. "
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