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Berufschulunterlagen zum RVG - gerichtliche Gebühren

Verfasst: 01.11.2007, 18:45
von StineP
Verfahrensgebühr:

Klagauftrag

Nr. 3100 VV RVG

1,3 Verfahrensgebühr

Vorzeitige Beendigung

Vorzeitige Beendigung des Auftrags nach Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG (Klage wird nicht eingereicht, obwohl Klagauftrag vorliegt)

0,8 Verfahrensgebühr


Teilweise vorzeitige Beendigung

nach Nr. 3101 Ziff. 1 (Wert der Ansprüche, wegen welcher der Klagauftrag vorher endete, z.B. Gegner zahlt Teil vor Klageinreichung)
Nr. 3101 VV RVG = volle Verfahrensgebühr nach Wert, der Grundlage der Klage ist
(!! prüfen mit § 15 III RVG !!!)


Differenzverfahrensgebühr
(= Protokollierungsgebühr)

nach Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG
(z.B. Einigung der Parteien, über nicht rechtshängige Ansprüche Protokoll zu führen)
=> 0,8 Verfahrensgebühr über den Wert, der nicht rechtshängig war, über den aber eine Einigung gerichtl. zu Protokoll zu nehmen ist
=> 1,3 Verfahrensgebühr über rechtshängigen Anspruch
(!!! prüfen mit § 15 III RVG !!!)

Verfasst: 01.11.2007, 18:45
von StineP
ABGELTUNGSBEREICH DER GEBÜHREN NACH § 15 III RVG


§ 15 Abs. 3 RVG
„Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr“

► Sind für Wertteile des Gegenstands unterschiedlich hohe Gebührensätze (z.B. 0,8 und 1,3 Verfah-rensgebühr) zu berechnen, so wird für jeden Wertteil die Gebühr gesondert berechnet, jedoch darf die Summe der so errechneten Gebühren nicht höher sein als die nach dem Gegenstandswert und dem höchsten angewendeten Gebührensatz berechnete Gebühr. Diese Regel zwingt den Rechtsanwalt zum Vergleich, was für den Mandanten „günstiger“ ist.

Die Bestimmung des § 15 III RVG ist anzuwenden, wenn folgende Gebühren in einer Angelegenheit zusammentreffen:
→ 0,8 Verfahrensgebühr (vorzeitige Beendigung, Einigung über nicht rechtshäng. Ansprüche)
+ 1,3 Verfahrensgebühr
→ 1,0 Einigungsgebühr (gerichtlich)
+ 1,5 Einigungsgebühr (außergerichtlich)
→ 1,3 Einigungsgebühr (in Berufungs-/ Revisionsinstanz bei rechtshängigen Ansprüchen
(Nr. 1004 VV RVG))
+ 1,5 Einigungsgebühr (über nicht rechtshängige Ansprüche (außergerichtliche Ansprüche/
Einigung (Nr. 1000 VV RVG))

 (d.h.)
….. insgesamt nicht mehr als ….. (höchste Gebühr) aus …… (höchster Gegenstands-wert) gemäß § 15 III RVG

Verfasst: 01.11.2007, 18:48
von StineP
Verweisung/ Abgabe/ Zurückverweisung
1 Verweisung an eine instanzliche Ebene

wird eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, so sind gem. § 20 Satz 1 RVG die Verfahren vor verweisenden Gericht und vor übernehmenden Gericht ein – gebührenrechtlicher – Rechtszug

RA, der als Prozessbevollmächtigter Partei sowohl in Verfahren vor verweisenden Gericht als auch später nach Verweisung vor Gericht, an das verwiesen wurde, vertritt, erhält die Gebühren insgesamt nur einmal

Verfahrensgebühr + Terminsgebühr nur 1 Mal
nerheblich, ob Gericht der besonderen Gerichtsbarkeit (ArbG, SozG) an ordentliches Ge-richt verweist und ob z.B. vom AG Hamburg zum AG München

Verweisung muss auf einer instanzlichen Ebene erfolgen

2 Verweisung an Gericht eines niedrigeren Rechtszuges

- wird Sache an Gericht niedrigeren Rechtszuges verwiesen, so ist weiteres Verfahren, vor dessen Gericht nach § 20 Satz 2 RVG auch ein neuer – gebührenrechtlicher – Rechtszug

- RA kann in Verfahren nach Verweisung des Rechtsmittelgerichts an das Gericht des nied-rigeren Rechtzuges alle Gebühren neu berechnen

- eine Sache wird z.B. an ein Gericht niedrigeren Rechtszuges verwiesen, wenn in Rechtsmit-telinstanz festgestellt wird, dass das erstinstanzliche angerufene Gericht überhaupt nicht zuständig war


3 Zurückverweisung

- Eine Zurückverweisung liegt vor, wenn das Berufungs- oder Revisionsgericht durch eine Entscheidung (Urteil) diesen Rechtszug beendet und anschließend die Sache an ein un-tergeordnetes Gericht zur abschließenden Entscheidung überträgt

- wird eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen, ist das weitere Verfahren vor dem Gericht, an das zurückverwiesen wurde gem. § 21 Abs. 1 RVG ein gebühren-rechtlich neuer Rechtszug

- In Verfahren vor untergeordneten Gericht können alle Gebühren mit Ausnahme der Ver-fahrensgebühr neu entstehen, unabhängig davon, ob sie in den bisherigen Verfahren vor diesem Gericht schon einmal entstanden sind oder nicht

- die Verfahrensgebühr entsteht nicht neu nach Zurückverweisung an das Gericht, das be-reits vor Einlegung des Rechtsmittels und nach Zurückverweisung mit der Sache befasst war

- Nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr dann neu, wenn die Sache an untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache noch nicht befasst war

Verfasst: 01.11.2007, 18:53
von StineP
MEHRERE ANWÄLTE

Korrespondenzanwalt / Verkehrsanwalt - > Prozessbevollmächtigter

-führt für Mdt Schriftverkehr mit Prozessbev.
-Partei selbst außerstande, ihren am Ort des zuständigen Gericht ansässigen Prozessbev. selbst schriftlich mit notwendigen Infos zu versehen, kann sie sich eines Korrespondenzanwalt bedienen.

Terminsvertreter -> HBV

-ist Gerichtsstand vom Ort, an dem Prozessbev. seinen Kanzleisitz hat, weit entfernt, so kann Proz.bev. anderen RA mit Vertretung in Terminen beauftragen
- Proz.bev. erteilt Auftrag an Terminsvertreter im Namen des Mandanten

Verfasst: 01.11.2007, 18:53
von StineP
Korrespondenzanwalt

- RA am Wohnsitz des Mdt.
- Verfahrensgebühr:
1,0 Nr. 3400
- Verfahrensgebühr vorzeit. Beendigung:
0,5 Nr. 3405, wenn Auftrag endet, bevor:
- er Verfahrensbev. beauftragt hat
- er gegenüber Verfahrensbev. tätig geworden ist
- Terminsgebühr
1,2 nach 3104, wenn er auftragsgemäß Tätigkeiten ausgeübt hat, die diese Gebühr auslösen (zB Beweisaufnahme)
- Einigungsgebühr:
1,0 Nr. 1003




Prozessbevollmächtigter

- RA am Gerichtsstand
- Verfahrensgebühr
1,3 Nr. 3100
- Verfahrensgebühr vorzeitige Beendigung:
0,8 Nr. 3101
- Terminsgebühr
1,0 Nr. 1003

- Gebührenteilung nach § 49 III 2 BRAO möglich




Terminsvertreter

- RA am Ort des Prozessgerichtes
- Verfahrensgebühr
0,65 Nr. 3104 i.V.m. Nr. 3100
- Verfahrensgebühr vorzeitige Beendigung:
0,5 höchstens oder 0,4 Nr. 3405 Ziff. 2 liegt vor, wenn der dem Terminsvertreter erteilte Auftrag endet, bevor der Termin, in dem er vertreten soll, begonnen hat
- Terminsgebühr
1,2 Nr. 3402, bei VU: 0,5
- Einigungsgebühr:
1,0 Nr. 1003, 1,5 Nr. 1000



Hauptbevollmächtigter

- RA am Ort des Mdt.
- Verfahrensgebühr
1,3 Nr. 3100
- Verfahrensgebühr vorzeitige Beendigung:
0,8 Nr. 3101
- Terminsgebühr
nur, wenn er Tätigkeit ausübt, die Gebühr auslöst
- Einigungsgebühr:
nur, wenn Tätigkeit ausübt, die Gebühr
auslöst

- KEINE Gebührenteilung möglich

Verfasst: 01.11.2007, 19:56
von Carmen1975
Hallo Stine,

find ich super von Dir, was Du Dir für Mühe machst !!
Vielen Dank.

Gruß Carmen

Verfasst: 01.11.2007, 20:03
von StineP
Ist ja im Grunde keine Mühe - keine Sorge. Hab das Anfang letzten Jahres für mich selbst alles abgetippt. Eben wieder gefunden und dachte, es kann jemand anders gebrauchen - mir hat es geholfen - ich schau da auch gern noch mal rein, wenn ich ehrlich bin

Verfasst: 01.11.2007, 20:21
von Carmen1975
Ich habe jetzt mit dem Fachwirt angefangen und bin aber auch schon seit 13 Jahren ausgelernt, d. h. fern von jeder Schulbank. Mal da ein Seminar oder dort, Praxis im Büro natürlich .. aber es nicht dasselbe wie Theorie, deshalb stöbere ich hier und bin um alles froh, was ich nachlesen kann und was mir mal wieder auf die Sprünge hilft.

Verfasst: 05.11.2007, 22:22
von Gast
Hallo StineP,

auch von mir ein herzliches Dankeschön. Ich hab mir jetzt alles kopiert und ausgedruckt. In meiner neuen Kanzlei kann ich das sehr gut gebrauchen. Vielen Dank nochmal.

Ganz liebe Grüße
Silke